Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer, 2026-04-28, 1 Ta 11/26

1 Ta 11/26Tribunal du travail / 1re chambre28 avr. 2026

Regest

In dem Verfahren nach § 33 RVG ist in der Regel eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 22. Dezember 2025, 1 Ca 434/25, Beschluss

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 1. Kammer — 1 Ta 11/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: 1 Ta 11/26

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2026:0428.1TA11.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

In dem Verfahren nach § 33 RVG ist in der Regel eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stendal, 22. Dezember 2025, 1 Ca 434/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.01.2026 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.12.2025 (1 Ca 434/25) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.01.2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Kosten seiner Anschlussbeschwerde zu tragen.

Gründe

I.

1 Mit seiner am 02.07.2025 beim Arbeitsgericht Stendal eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewehrt. In der Güteverhandlung vom 17.11.2025 haben die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen. Dieser enthält u. a. eine beidseitige Erledigungsklausel (wegen des Inhaltes des Vergleiches wird auf Blatt 42, 43 der Akte Bezug genommen).

2 Sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten haben Streitwertfestsetzung beantragt.

3 Mit Beschluss vom 22.12.2025 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300,00 Euro und für den Vergleich auf weitere 29.000,00 Euro festgesetzt.

4 Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.12.2025 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 08.01.2026 Beschwerde eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist der Ansicht, der Gegenstandswert für den Vergleich sei auf 7.500,00 Euro anstatt auf 29.000,00 Euro festzusetzen. Wegen des Inhaltes der Beschwerdeschrift vom 08.01.2026 wird auf Blatt 62 bis 63 der Akten verwiesen.

5 Mit Beschluss vom 19.01.2026 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

6 Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert für den Vergleich unter Zurückweisung der Beschwerde vom 08.01.2026 in Abänderung des Gegenstandswertfestsetzungsbeschlusses vom 22.12.2025 auf weitere 43.000,00 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 27.03.2026 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr beantragt, den Gegenstandswert für den Vergleich nicht nur auf weitere 43.000,00 Euro festsetzen, sondern auf weitere 98.845,64 Euro.

II.

7 Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet.

8 Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unzulässig.

1.

9 Die Beschwerde Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zulässig.

10 Die Beschwerde ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Sie richtet sich gegen einen Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut in § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG „oder es fehlt an einem solchen Wert“. Es werden auch Fälle erfasst, in denen eine Gerichtsgebühr aufgrund der Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich nachträglich entfällt. Auch dann „fehlt“ es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, weil Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind und eine „Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren“ seitens des Gerichts (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) nicht erfolgt (Vergleiche ausführlich LAG Bremen 30.05.2025 – 1 Ta 25/25).

11 Die Beschwerde ist ferner form- (§ 33 Abs. 7 RVG) und fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden.

2.

12 Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist jedoch unbegründet.

13 Die für Streitwertbeschwerden zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt folgt in der Regel den Regelungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der derzeitigen Fassung vom 01. Februar 2024. Das Arbeitsgericht hat zu Recht bei der Festsetzung Ziffer 25.1.5 und Ziffer 25.1.6 des Streitwertkataloges berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung bezüglich des Mehrwertes die miterledigten Bonusforderungen in Höhe von 29.000,00 Euro berücksichtigt. Durch die Ausgleichsklausel in dem Vergleich ist ein streitiger, ungewisser Anspruch der Klägerin miterledigt worden. Nach Ziffer 25.1.6 ist allerdings weiterhin zu berücksichtigen, dass neben dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin auch das Risiko des Bestehens der Bonusforderung, der Höhe und der tatsächlichen Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist. Der Wert und das tatsächliche Risiko der Inanspruchnahme können nur abgewogen und geschätzt werden. Die Schätzung des Arbeitsgerichts unter Würdigung es Parteivortrages ergibt den Mehrwert in dem Vergleich in Höhe von 29.000,00 Euro.

3.

14 Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

3.1

15 Ob eine Anschlussbeschwerde in dem Verfahren nach § 33 RVG statthaft ist, ist von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt und in der Literatur streitig. Nach Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage, 2023, § 33 Rnr. 13 kann sich der Verfahrensgegner der befristeten Beschwerde auch nach Fristablauf anschließen, also z. B. der Rechtsanwalt mit dem Antrag auf Erhöhung des Streitwertes, wenn der Auftraggeber sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Herabsetzung eingelegt hat. Damit ist – nur – der Fall gemeint, in dem der Auftraggeber sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Herabsetzung des Wertes eingelegt hat und sein Prozessbevollmächtigter sich der Beschwerde anschließt mit dem Antrag auf Erhöhung des Streitwertes. In einem solchen Verfahren gibt es einen Verfahrensgegner.

16 Die von Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage, 2023, § 33 Rnr. 13 zitierte Rechtsprechung ist für die Frage der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im Verfahren nach § 33 RVG nicht aussagekräftig.

17 Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage, 2024 § 33 RVG Rnr. 32 vertritt hingegen die Auffassung, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG unstatthaft ist. Eine nähere Begründung fehlt jedoch.

3.2

18 Die Unstatthaftigkeit der Anschlussbeschwerde in dem Verfahren nach § 33 RVG ergibt sich aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens nach § 33 RVG.

19 Im Gegensatz zu der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG besitzt die Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG Bindungswirkung nur für die Gebühren desjenigen Rechtsanwalts, der selbst (oder dessen Mandant) den Antrag gestellt hat, nicht aber für andere Beteiligte. Der Rechtsanwalt der Gegenpartei ist deshalb berechtigt, aber auch gehalten, die Wertfestsetzung eigenständig zu beantragen (Meier/Oberthür, Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsgericht, 4. Auflage Rnr. 31; Kreuzfeld, NZA 1996, 956 ff).

20 In dem Verfahren nach § 33 RVG sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG jeweils nur die Partei und ihr Rechtsanwalt, in PKH-Fällen und in Fällen der Beiordnung zusätzlich die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse beteiligt. Ist der Antrag auf Wertfestsetzung nur von einer Seite (Partei, Anwalt oder Bezirksrevisorin) gestellt, beschränkt sich das RVG-Verfahren auf diese Seite. Ist von beiden Seiten Antrag gestellt, handelt es sich der Sache nach um zwei Verfahren, sie lassen sich in der praktischen Behandlung in aller Regel zusammenfassen. Es bleiben jedoch zwei getrennte Verfahren (vgl. Bader, NZA-RR 2005, 346 ff).

21 Es ist also stets zu berücksichtigen, dass die Wertfestsetzung nur im Verhältnis des jeweiligen Anwaltes zu seinem Auftraggeber zu erfolgen hat. Es gibt daher im Verfahren nach § 33 RVG – im Gegensatz zum Verfahren nach § 63 GKG – keine allgemeinverbindliche Wertfestsetzung. Festgesetzt werden darf nur der Gegenstandswert der Vergütung im Verhältnis des am Verfahren nach § 33 RVG beteiligten Anwaltes und dessen Mandanten bzw. der Landeskasse und einem erstattungspflichtigen Dritten (Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Auflage 2021, Rnr. 113).

22 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist im vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren nicht Beschwerde- oder Antragsgegner des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Damit scheidet eine Anschlussbeschwerde denknotwendig aus.

III.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Kostenentscheidung bezieht sich auf die Gebühr nach Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Das Beschwerdeverfahren ist – im Gegensatz zum Antragsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG – nicht gebührenfrei. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG stellt nur den Antrag von Gerichtsgebühren frei.

IV.

24 Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.