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3 C 140/15 (3.4)•AG Stendal, 2015-08-04, 3 C 140/15 (3.4)
3 C 140/15 (3.4)Tribunal de première instance4 août 2015
Entscheidungsdatum: 2015-08-04
Aktenzeichen: 3 C 140/15 (3.4)
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.
2 Die Klägerin befuhr am 01.07.2014 die B 189 in Richtung Stendal mit ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: …. An der Lichtzeichenanlage Abschnitt 061, km 0,0, fuhr das niederländische Militärfahrzeug mit dem Behördenkennzeichen … rückwärts gegen das Klägerfahrzeug und beschädigte dieses. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach ist unstreitig.
3 Die Klägerin ließ das Fahrzeug noch am 01.07.2014 sachverständig begutachten, wobei der Sachverständige laut Gutachten vom 03.07.2014 zum Ergebnis kam, dass das Fahrzeug nicht fahrfähig war, die Reparaturdauer voraussichtlich ca. 3 – 4 Tage betragen würde und die Reparatur am 03.07.2014 begonnen wurde (vgl. Bl. 31 ff d.A.). Den Sachschaden rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten fiktiv nach Gutachten ab.
4 Die Klägerin nahm für die Zeit vom 01.07.2014 bis 18.07.2014 ein Mietfahrzeug der Firma A. B. Logistik GmbH in Anspruch. Die Avis Autovermietung stellte der Klägerin hierfür brutto 1.392,30 € (18 Tage a 65,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung (Bl. 6 d.A.).
5 Nach dem 18.07.2014 hatte die Klägerin drei Wochen Urlaub und war deshalb auf ein Fahrzeug nicht mehr angewiesen. Nach Urlaubsende holte der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug aus der Werkstatt ab.
6 Vorprozessual machte die Klägerin die Schadenersatzforderung gegenüber der Schadensregulierungsstelle des Bundes geltend. Gemäß Entschließung der Schadensregulierungsstelle vom 01.12.2014, den Klägerbevollmächtigten zugegangen am 09.12.2014 (vgl. Bl. 7 ff d.A.), zahlte die Beklagte auf die Mietwagenkosten an die Klägerin 278,46 €, wobei sie 4 erforderliche Reparaturtage ansetzte, von den Kosten weiterhin 10 % Eigenersparnis absetzte. Den verbleibenden Betrag verlangt die Klägerin gründend allein auf die Halterhaftung der Beklagten mit der vorliegenden Klage zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten auf die Klageforderung berechnet.
7 Die Klage ging am 09.02.2015 bei Gericht ein, worauf am 11.02.2015 den Klägerbevollmächtigten die Gerichtskostenvorschussrechnung übermittelt wurde. Daraufhin ging am 06.03.2015 der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
8 Die Klägerin behauptet, die Kostenvorschussrechnung des Gerichts erst am 18.02.2015 erhalten zu haben. Die Rechtschutzversicherung habe daraufhin am 04.03.2015 den Vorschuss angewiesen.
9 Die Klägerin behauptet weiter, sie sei unmittelbar nach dem Unfall bis zum 18.07.2014 dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen. Den Reparaturauftrag habe sie aber wegen der fehlenden Haftungszusage der Beklagten nicht sofort erteilen können. Nach dem 18.07.2014 habe sie an dem bis dahin unreparierten Fahrzeug eine Notreparatur durch ihren Sohn oder Ehemann veranlasst, welche 2 Wochen gedauert habe, um das Fahrzeug wieder fahrfähig zu machen. Nur ein Fachmann hätte die Notreparatur in wenigen Tagen ausführen können. Die Beklagtenseite sei mehrfach telefonisch auf hohe Mietwagenkosten hingewiesen worden.
10 Die Klägerin meint, die Mietwagenkosten seien angemessen.
11 Die Klägerin beantragt zuletzt,
12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.113,85 € nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.12.2014 zu zahlen;
13 die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 hilfsweise,
15 die Klägerin von diesbezüglichen Forderungen freizustellen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stendal und meint, in Bezug auf die Anwaltskosten sei die Klage unzulässig, weil diese nicht vorprozessual gegenüber der Regulierungsstelle geltend gemacht wurden.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
20 Die insgesamt zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
21 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Stendal sachlich zuständig gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Ziff 1 GVG, weil der Wert des Streitgegenstandes 5.000,00 € nicht übersteigt.
22 Demgegenüber ist das Landgericht Stendal insbesondere nicht nach § 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG sachlich zuständig. Zwar folgt dahingehend eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, wenn wegen einer Verletzung hoheitlicher Pflichten Ansprüche geltend gemacht werden, hier insbesondere § 839 BGB. Allerdings kommen hier als Anspruchsgrundlage sowohl § 7 StVG als auch § 839 BGB in Betracht. Soweit sich die Haftung aus § 839 BGB und die aus dem StVG decken, ist eine Anspruchskonkurrenz gegeben (BGH VersR 68, 997f; OLG München, VersR 1976, 1165). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich dann danach, auf welchen Anspruch sich der Kläger stützt; verfolgt er allein den Anspruch aus § 7 StVG, bleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, § 71 Abs. 2 GVG ist dann nicht anzuwenden (vgl. Geißler, NJW 1980, 2615, 2620). Hier hat die Klägerin klargestellt, die Beklagte allein aus der Halterhaftung in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist das Amtsgericht Stendal sachlich zuständig.
II.
23 Die Klage wurde auch rechtzeitig erhoben. Nach Art. 12 I und III NTS-AG. Art. 12 II gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Zustellung des Entschließungsentscheides für die Klageerhebung. Innerhalb dieser Frist muss nach Zustellung der Entschließung die Klage erhoben werden, wobei § 167 ZPO anzuwenden ist. Der Entschließungsbescheid ist der Klägerin am 09.12.2014 zugegangen; die Klagefrist lief demnach am 09.02.2015 ab. Die Klage ist an diesem Tag auch bei Gericht eingegangen. Nach dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin ist die Klage unter Berücksichtigung von § 167 ZPO auch rechtzeitig erhoben. Die Klägerin hat nach eigener nicht zu widerlegender Behauptung die Kostenvorschussrechnung am 18.02.2014 erhalten, weshalb die Veranlassung der Vorschusszahlung am 04.03.2015 noch so zeitnah war, um die alsbaldige Zustellung der Klage zu ermöglichen.
24 In Bezug auf die streitgegenständlichen vorprozessualen Anwaltskosten hält das Gericht daneben – weil es sich nur um eine Nebenforderung handelt – die vorgerichtliche Geltendmachung gegenüber der Schadensregulierungsstelle für nicht erforderlich, nachdem die Beklagte schon die Regulierung der Hauptforderung ablehnte.
III.
25 Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht aus § 7 StVG kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten gegen die Beklagte zu.
26 Grundsätzlich sind die Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der Ausfallzeit des beschädigten Wagens zu ersetzen. Allerdings ist dies beschränkt auf den Betrag, den ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB ist auch der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden - unter des Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (KG Berlin, Urteil vom 20. Januar 1994 – 12 U 3714/92 –, Rn. 16, juris m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2014 – 13 U 213/11 –, Rn. 23, juris). Dabei ist der Geschädigte gehalten, sofort einen geeigneten Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen und - im Falle der Feststellung der Reparaturwürdigkeit durch den Sachverständigen – umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen (KG Berlin, Urteil vom 20. Januar 1994 – 12 U 3714/92 –, Rn. 16, juris m.w.N.).
27 Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin hier nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Anmietung des Ersatzfahrzeugs über den aus dem Gutachten angegebenen Reparaturzeitraum hinaus erforderlich war.
28 Die Klägerin kann sich dabei nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie den Reparaturauftrag von der Haftungszusage der Beklagten abhängig gemacht haben will. Ob dabei grundsätzlich der im Rahmen eines Verkehrsunfalls Geschädigte vor der Erteilung einer Haftungszusage durch die gegnerische Versicherung nicht zur Vermeidung etwaiger Mietwagenkosten eine Reparatur auf eigene Kosten veranlassen muss (so: AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 712 C 90/11 –, juris), kann hier im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin schon nicht plausibel, dass für sie die Haftungszusage der Beklagten überhaupt kausal für den Reparaturauftrag war. Vielmehr ist der gesamte Sachvortrag der Klägerin zum Reparaturablauf nach dem Unfall widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit unerheblich.
29 Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat im Gutachten vom 03.07.2014 folgende eindeutige Feststellungen getroffen:
30 „reparaturwürdig / Reparatur wurde begonnen“ (Seite 2 des Gutachtens);
31 „da zum Zeitpunkt der Besichtigung bereits mit der Reparatur begonnen wurde, konnte auf Ermittlung des Restwertes verzichtet werden“ (Seite 3 des Gutachtens);
32 „mit der Reparaturdurchführung wurde begonnen“ (Seite 5 des Gutachtens).
33 Angesichts dieser Feststellungen hat die Klägerin die Durchführung der Reparatur tatsächlich von der Haftungszusage nicht abhängig gemacht, sondern den Reparaturauftrag sofort und unabhängig davon vorher erteilt.
34 Weiter behauptet die Klägerin aber, wegen der fehlenden Haftungszusage der Beklagten den Reparaturauftrag nicht erteilt, sondern später eine private Notreparatur veranlasst zu haben. Dies steht aber den Feststellungen des von ihr selbst vorprozessual beauftragten Sachverständigen zum Reparaturbeginn entgegen, ohne dass die Klägerin diesen Widerspruch nachvollziehbar erklären oder ausräumen konnte.
35 Schließlich hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Fahrzeugschaden jedoch nur fiktiv abgerechnet, und selbst nach Haftungszusage der Beklagten weder eine fachgerechte Reparatur in der Werkstatt behauptet noch belegt. Auch dies widerspricht der Behauptung, eine Werkstattreparatur von der Haftungszusage abhängig gemacht zu haben. Vielmehr hat sie sich letztendlich wohl mit der durch den Ehemann oder Sohn veranlassten Notreparatur zufrieden gegeben.
36 Die vorstehenden widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen der Klägerin machen deren gesamten Sachvortrag hierzu insgesamt unsubstanziiert und damit unerheblich. Es verbleibt bei der geschätzten Reparaturdauer laut Gutachten von höchstens 4 Tagen – demnach vom 01.07. bis 04.07.2014 - (4 Werktage von Dienstag bis Freitag). Für diesen Zeitraum hat die Beklagte die angefallenen Mietwagenkosten unter Abzug einer Eigenersparnis schon vorprozessual vollständig erfüllt. Gegen die Berechnung des Tagessatzes durch die Beklagte hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
37 Anders wäre dies auch nicht zu beurteilen, wenn das letzte Vorbringen der Klägerin (selbst vorgenommene Notreparatur) als richtig unterstellt wird. Ist die Notreparatur eines Fahrzeugs möglich, müssen längere Wartezeiten mit dem Reparaturbeginn gegebenenfalls durch eine Notreparatur überbrückt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2014 – 13 U 213/11 –, Rn. 23, juris mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 1995 – 12 U 3632/93 –, Rn. 5, juris). Diese Notreparatur war hier selbst nach den Darlegungen der Klägerin möglich, da sie diese außerhalb der Werkstatt durch Ehemann oder Sohn selbst veranlasst hat. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht hätte die Klägerin diese sofort veranlassen können und müssen, um erhöhte Mietwagenkosten zu vermeiden. Dass ihr dies nicht möglich war, hat sie ebenfalls nicht plausibel behauptet. Sie hat vielmehr weder zu Art, Umfang noch den Kosten der behaupteten Notreparatur irgendetwas vorgetragen. Welche Teile hierfür bestellt werden musste, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht. Die pauschale Behauptung, die Notreparatur hätte selbst in einer Fachwerkstatt mehrere Tage gedauert, entbehrt angesichts der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturdauer für den gesamten Schaden von 3 – 4 Tagen jedenfalls ohne Begründung zu Art und Umfang der Notreparatur ebenfalls jeglicher Substanz.
38 Das bedeutet im Ergebnis auch unter dieser Voraussetzung, dass die verlängerte Ausfallzeit über die Dauer des geschätzten Reparaturzeitraums hinaus von der Klägerin verursacht wurde, weil diese nicht unverzüglich eine notdürftige Reparatur veranlasste. Ihr steht deshalb über den gezahlten Betrag hinaus kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten zu.
39 Die weiteren Rechtsanwaltskosten sind mangels Hauptforderung ebenfalls nicht ersatzfähig.
40 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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