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2 L 93/25.Z•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-03-05, 2 L 93/25.Z
2 L 93/25.ZTribunal administratif / 2e division5 mars 2026
In einem gewachsenen Einkaufszentrum sind die Anforderungen an die Erkennbarkeit eines gemeinsamen Konzepts höher als bei einem geplanten Einkaufszentrum.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 21. Mai 2025, 2 A 133/23 HAL, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-05
Aktenzeichen: 2 L 93/25.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0305.2L93.25.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 Abs 3 S 1 Nr 1 BauNVO, § 34 Abs 1 BauGB
In einem gewachsenen Einkaufszentrum sind die Anforderungen an die Erkennbarkeit eines gemeinsamen Konzepts höher als bei einem geplanten Einkaufszentrum.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 21. Mai 2025, 2 A 133/23 HAL, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 21. Mai 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück mit der Straßenbezeichnung „C-Weg …“ im Stadtgebiet der Beklagten einen Fachmarkt mit dem Sortiment Farben, Tapeten, Bodenbeläge, Gardinen, Lampen, Kleinmöbel, Jalousien, Rollos, Plissee- und Vertikalanlagen sowie zwei angeschlossenen Abteilungen für Haushaltswaren und Lebensmittel (im Folgenden auch: T-Markt). Unter dem 19. April 2021 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ein Bauvorhaben, das in dem hierfür vorgesehenen Formblatt unter Nr. 2 als „Neubebauung des Grundstücks C-Weg …“ bezeichnet ist (Beiakte B, Bl. 37). Unter der Rubrik Nr. 4 (Fragestellung zum Bauvorhaben) wird auf eine Anlage 1 verwiesen (Beiakte B, Bl. 38), in der folgende neun Einzelfragen aufgelistet sind:
2 | | | | --- | --- | | 1. | Ist die Errichtung einer gastronomischen Einrichtung auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 2. | Ist die Errichtung einer Einzelhandelsfläche mit Hauptsortiment aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich (T-Markt, baumarktspezifisches und Möbelsortiment, rd. 3.250 m2 Verkaufsfläche, Sortimentsstruktur s. beiliegende Analyse BBE) auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 3. | Ist die Errichtung einer Fläche für die Nahversorgung (Lebensmitteldiscounter, rd. 1.100 m2 Verkaufsfläche) auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 4. | Ist die Errichtung einer Fläche für einen Getränkefachmarkt (kleinflächiger Einzelhandel < 799 m2 Verkaufsfläche) auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 5. | Ist die Errichtung einer Einzelhandelsfläche aus dem nicht-zentrenrelevanten Sortimentsbereich (Möbelfachmarkt, rd. 1.100 m2 Verkaufsfläche) auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 6. | Ist die Errichtung einer Einzelhandelsfläche aus dem nicht-zentrenrelevanten Sortimentsbereich (Tierfutterfachmarkt, kleinflächiger Einzelhandel < 799 m2 Verkaufsfläche) auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 7. | Ist die Errichtung einer Tankstelle auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 8. | Ist die Errichtung eines Hotels auf dem bezeichneten Grundstück nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? | | 9. | Ist die Bebauung und Nutzung des Grundstücks für bzw. durch einen Logistik- und/oder Speditionsbetrieb mit LKW- und Transportverkehr nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig? |
3 Als Anlage 2 ist der Bauvoranfrage eine „Analyse zu den städtebaulichen Auswirkungen einer geplanten Einzelhandelsentwicklung am Standort C-Weg ... in H-Stadt (S.)“ der B-Handelsberatung GmbH vom 6. Oktober 2020 beigefügt (Beiakte B, Bl. 39 bis 64). Dort heißt es einleitend auf Seite 1: „Im Zuge der angestrebten Projektentwicklung sind der Abriss des bestehenden T-Fachmarktes und die Neuerrichtung eines Fachmarktzentrums geplant.“ Aus einer „Karte 1“ auf Seite 6 der Analyse, die einem eingereichten Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 entspricht (Beiakte B, Bl. 65), geht hervor, dass anstelle des vorhandenen, straßenseitigen T-Marktes im rückwärtigen Grundstücksbereich ein winkelförmiger Gebäudekomplex und auf der straßenseitig gegenüberliegenden Seite ein Einzelbau sowie innerhalb des Winkels Parkflächen mit einer gemeinsamen Ein- und Ausfahrt errichtet werden sollen. Der winkelförmige Gebäudekomplex umfasst nach der Karte 1 wiederum einen T-Markt mit einer Verkaufsfläche von 3.250 m2, einer Lagerfläche von 500 m2 und einem Sozialtrakt von 250 m2. Hinzu kommen vier angrenzende Erweiterungsbauten, die nach der Karte 1 Flächen von 2 x 1.300 m2 (N.N.1 und N.N.2) und 2 x 700 m2 (N.N.3 und N.N.4) aufweisen. Die Fläche des Einzelgebäudes (N.N.5) hat laut der Karte 1 eine Fläche von 600 m2. In einer Tabelle 1 auf Seite 7 der Analyse finden sich folgende Angaben zu den geplanten Verkaufsflächenzahlen: T: 3.250, Möbel-/Haus- und Heimtextilfachmarkt: 1.040 m2, Lebensmitteldiscounter: 1.040 m2, Drogeriemarkt: 560 m2, Getränkemarkt: 560 m2.
4 Mit Datum vom 6. September 2021 erteilte die Beklagte der Klägerin einen positiven Vorbescheid hinsichtlich der Fragen Nr. 1 (gastronomische Einrichtung), Nr. 7 (Tankstelle), Nr. 8 (Hotel) und Nr. 9 (Logistik- und/oder Speditionsbetrieb), beantwortete die Bauvoranfrage hinsichtlich der Fragen Nr. 4 (Getränkefachmarkt) und Nr. 6 (Tierfuttermarkt) dahin, dass diese Vorhaben nur als Einzelbetrieb zulässig seien, und lehnte den beantragten Vorbescheid hinsichtlich der Fragen Nr. 2 (baumarktspezifisches und Möbelsortiment), Nr. 3 (Lebensmitteldiscounter) und Nr. 5 (Möbelfachmarkt) ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Gewerbegebiet, in dem lediglich die Nutzungen Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9, aber nicht die als großflächiger Einzelhandel zu qualifizierenden Nutzungen Nr. 2, 3 und 5 zulässig seien. Die Beschränkung der Vorhaben Nr. 4 und Nr. 6 auf Einzelbetriebe beruhe darauf, dass das Vorhaben andernfalls als Einkaufszentrum zu bewerten sei. Einkaufszentren seien nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder in einem dafür festgesetzten Sondergebiet zulässig.
5 Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 21. Mai 2025 abgewiesen. Die Bauvoranfrage sei dahin auszulegen, dass die Klägerin mit ihren neun Einzelfragen nicht jeweils für sich genommene oder alternative Nutzungen, sondern ein aus den angefragten Nutzungen bestehendes Gesamtvorhaben plane. Dieses sei als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren und als solches nach dem hier anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Unzulässig sei das Vorhaben aber auch dann, wenn man es, wie die Klägerin, als großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO einstufe. Dem Vorhaben stehe nämlich auch § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten ausgingen.
II.
6 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
7 I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
8 1. Das Verwaltungsgericht hat zurecht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat. Gestützt hat es diese Entscheidung auf die zutreffende Begründung, dass die Bauvoranfrage der Klägerin auf ein einheitliches Gesamtvorhaben abzielt, das als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren und als solches in Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, weil es sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
9 a) Das Verwaltungsgericht hat die Bauvoranfrage der Klägerin zurecht in der Weise ausgelegt, dass die Fragen Nr. 1 bis 9 nicht neun verschiedene Einzelvorhaben, sondern ein einheitliches Gesamtvorhaben betreffen.
10 aa) Für diese Auslegung sprechen die Umstände, dass die Bauvoranfrage auf den Erlass eines einzigen Vorbescheides mit Bezug auf ein Gesamtbauvorhaben gerichtet ist, das in den Unterlagen allgemein als „Neubebauung des Grundstücks C-Weg ...“ und konkret als „Fachmarktzentrum“ bezeichnet wird und in dem der Anfrage beigefügten Plan mit einer entsprechenden baulichen Ausgestaltung dargestellt ist. Aus dem Plan ergibt sich das Erscheinungsbild einer aus mehreren Gebäuden errichteten Gesamtanlage mit einem in der Mitte gelegenen Parkplatz und einer einzigen Ein- und Ausfahrt, die als solche, wie im Folgenden noch dargelegt wird, eine bestimmte Nutzungsart, nämlich diejenige eines Einkaufszentrums im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, aufweist. Diese Auslegung entspricht auch dem Interesse der Klägerin an der Beantragung einer hinreichend bestimmten und damit zulässigen Bauvoranfrage. Eine Bauvoranfrage, die alternativ mehrere Bauvorhaben zur Genehmigung stellt und es der Genehmigungsbehörde überlässt, das genehmigungsfähige Vorhaben auszusuchen, ist nämlich wegen Unbestimmtheit unzulässig und nicht bescheidungsfähig (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1991 - 10 A 751/89 -, juris Rn. 30).
11 bb) Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt zu prüfen, ob ihr ein Anspruch auf einen Bauvorbescheid zustehe, der ihr die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines über den Ausgangsbescheid hinausgehenden Teils der neun Einzelvorhaben insoweit bescheinigt, dass es – soweit möglich auch durch entsprechende Auflagen – unterhalb der Schwelle eines Einkaufszentrums bleibt (vgl. Antragsbegründungsschrift vom 3. September 2025, S. 27 bis 29). Ist die Bauvoranfrage, wie dargelegt, auf ein Gesamtvorhaben mit einer bestimmten Nutzungsart (Einkaufszentrum) gerichtet, kann sie schon deshalb nicht auf einzelne Teilvorhaben reduziert werden, weil dies wieder auf eine unbestimmte und damit unzulässige alternative Antragstellung zwischen verschiedenen Vorhaben, nämlich einem Einkaufszentrum auf der einen Seite und einer kumulativen oder alternativen Ansammlung von Einzelbetrieben (Einzelhandel, Gastronomie etc.) auf der anderen Seite hinausliefe. Es ist entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Bauvoranfrage im Wege einer qualitativen Teilung in der Weise zu verändern, dass die Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheides mit bestimmten Auflagen verpflichtet wird, die gewährleisten, dass das Gesamtvorhaben nicht als Einkaufszentrum zu qualifizieren ist.
12 b) Der Senat geht auch mit der Vorinstanz davon aus, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des mithin streitgegenständlichen Gesamtvorhabens nach Art der baulichen Nutzung, auf die die Bauvoranfrage in ihren neun Einzelfragen jeweils abzielt, nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen.
13 c) Das Verwaltungsgericht hat auch zurecht entschieden, dass das Bauvorhaben in Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, weil es sich hierbei um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt, das sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
14 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der dieser folgenden übereinstimmenden Kommentarliteratur, der sich der Senat insoweit anschließt, sind Einkaufszentren eine Zusammenfassung verschiedener Branchen und Größenordnungen des Einzelhandels, des Handwerks und von Dienstleistungsbetrieben, die in der Regel einen einheitlich geplanten und finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist verbunden mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben – bilden, aus der Sicht der Kunden durch ein gemeinsames Konzept aufeinander bezogen sind, eine gewisse Mindestgröße haben und eine räumliche Konzentration aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 - juris Rn. 4; Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 24; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 4 B 3.12 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Oktober 2013 - 4 B 29.13 - juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 11 BauNVO, Rn. 49 bis 50a; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 11 Rn. 40 bis 46; Köpfler, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 44. Edition, Stand: 15.01.2026, § 11 Rn. 33; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. Edition 2 2026, § 11 Rn. 81). Gemessen daran ist das Gesamtbauvorhaben der Klägerin, wie es sich in den neun Einzelfragen, den eingereichten Plänen und der in den Unterlagen vorhandenen Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH darstellt, nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz als Einkaufszentrum zu qualifizieren. Es handelt sich um eine einheitlich geplante, baulich um einen gemeinsamen Parkplatz konzentrierte Zusammenfassung verschiedener Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, die aufgrund dieser Planung und Anordnung und des aufeinander abgestimmten Branchenspektrums nach außen erkennbar aufeinander bezogen sind und mit einer Verkaufsfläche von mehreren Tausend m2 eine hinreichende Mindestgröße haben. Die einheitliche Konzeption kommt in besonderer Weise zum Ausdruck in dem Begriff „Fachmarktzentrum“, den die von der Klägerin selbst im Rahmen ihrer, auf ein Bauvorhaben bezogenen, Bauvoranfrage vorgelegte Auswirkungsanalyse zur Bezeichnung des Vorhabens verwendet.
15 (1) Die Klägerin hat hiergegen eingewandt, das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngerer Zeit, nämlich in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 (4 B 29.13 - juris Rn. 7 f.), noch einmal betont, dass ein Einkaufszentrum ein nach außen für den Kunden erkennbares gemeinsames Konzept erfordere, an dem es hier fehle, weil es bei dem von ihr geplanten Fachmarktzentrum keine gemeinsamen Öffnungszeiten, keine gemeinsame Werbung oder sonstige Aktionen, keine einheitliche Bezeichnung, kein einheitliches Centermanagement und auch keine einheitliche Hausverwaltung gebe. Auch konzentriere sich das Vorhaben bis auf den Lebensmittelmarkt auf nicht zentrenrelevante Sortimente, was für ein Einkaufszentrum völlig untypisch sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstände einer Errichtung der Gebäude auf einem einheitlichen Flurstücksensemble und ihrer Ausrichtung auf einen in ihrer Mitte gelegenen Parkplatz genügten hingegen für sich genommen für die Qualifizierung als Einkaufszentrum nicht. Dieses Vorbringen weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
16 (2) In dem zitierten Beschluss hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu einem gewachsenen Einkaufszentrum geäußert, bei dem die Anforderungen an die Erkennbarkeit eines gemeinsamen Konzepts höher sind als bei einem Einkaufszentrum, das, wie hier, von vornherein als solches geplant wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 4 B 3.12 - juris Rn. 3 und vom 16. Oktober 2013 - 4 B 29.13 - juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 11 BauNVO, Rn. 50a). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss betont, dass die für das Vorliegen eines Einkaufszentrums maßgebliche Frage, ob eine gemeinsame Organisation und Kooperation eine Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden lässt, von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt. Kriterien wie gemeinsame Öffnungszeiten, gemeinsame Werbung, einheitliche Bezeichnung und einheitliches Centermanagement sind hingegen, wie die Klägerin selbst einräumt, keine Voraussetzungen, sondern nur Indizien für das Vorliegen einer gemeinsamen Konzeption (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 4 B 3.12 - juris Rn. 4; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. Edition 2 2026, § 11 Rn. 81). Aus der Bauvoranfrage selbst wird nicht deutlich, ob und gegebenenfalls wie das Gesamtvorhaben gemeinsam verwaltet werden soll. Die planerische Konzeption der gesamten Anlage und die räumliche Konzentration der Einzelgebäude mit ihren verschiedenen Nutzungen unter der Sammelbezeichnung Fachmarktzentrum erwecken jedoch den auch für Kunden nach außen hin erkennbaren Eindruck einer Einheitlichkeit, wie sie für ein Einkaufszentrum kennzeichnend ist. Gegen die Annahme eines Einkaufszentrums spricht auch nicht das geplante Branchenspektrum, das auch zentrenrelevante Sortimente wie Lebensmittel aufweist und auch im Bereich der Dienstleistungen (Tankstelle, Gastronomie) einen erkennbaren Bezug zum Einkaufen hat (vgl. dazu Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. Edition 2 2026, § 11 Rn. 83).
17 bb) Ist das Vorhaben mithin als Einkaufszentrum zu qualifizieren, fügt es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen ist innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungsarten begrenzt. Sind in der maßgebenden Umgebung den Begriffsbestimmungen der BauNVO entsprechende Nutzungsarten vorhanden, hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, den vorhandenen Rahmen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 - juris Rn. 17). Gemessen daran überschreitet das Vorhaben den vorhandenen Rahmen, weil in der näheren Umgebung nur großflächige Einzelhandelsbetriebe, aber kein Einkaufszentrum vorhanden sind. Diese Rahmenüberschreitung ist nach der erstinstanzlichen Entscheidung auch geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf das deutlich höhere Verkehrsaufkommen hingewiesen, das durch das Vorhaben auf der recht schmalen R-Straße verursacht wird (UA, Bl. 19 f.).
18 (1) Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage des Einfügens zu Unrecht den Tatbestand des § 11 Abs. 3 BauNVO in § 34 Abs. 1 BauGB „hineingezogen“, obwohl er dort nicht anwendbar sei. Richtet sich die Frage des Einfügens in einen vorhandenen Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach den Nutzungsarten, die nach den Begriffsbestimmungen der BauNVO in der näheren Umgebung vorhanden sind, gilt dies auch für die Nutzungsart eines Einkaufszentrums gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (vgl. ThürOVG, Urteil vom 17. April 2007 – 1 KO 1127/03 – juris Rn. 50 ff.). Aus der Spezialisierung von Einkaufszentren als eigenständige (typisierte) bauplanungsrechtliche Nutzungsart in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO folgt, dass sie im unbeplanten Innenbereich ein Vorbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur in einem Einkaufszentrum und nicht etwa in einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb finden können (vgl. Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. Edition 2 2026, § 11 Rn. 78).
19 (2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen geweckt, das Auslösen oder Erhöhen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der verkehrlichen Situation begründet werden, weil die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen, die durch die Erweiterung der Verkaufsfläche ausgelöst würden, durch das örtliche Straßensystem problemlos aufgenommen werden könnten. Dies mag im Ergebnis zutreffen. Entscheidend für das Auslösen oder Erhöhen bodenrechtlich beachtlicher bewältigungsbedürftiger Spannungen ist aber nicht allein die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßennetzes, sondern die Frage, ob das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und belastet das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 – juris Rn. 5; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 34 Rn. 31). Dies ist bei der hier zu erwartenden Verkehrszunahme und der damit verbundenen höheren Lärmbelastung für die Anlieger der Fall. Mit dem Vorhaben ist nicht nur eine Zunahme der Verkaufsfläche um etwa 3.000 m2 verbunden, sondern die qualitative Änderung der Nutzungsart von einem einzelnen Fachmarkt in ein Einkaufszentrum, das unter anderem auch Dienstleistungsbetriebe wie eine Gaststätte und ein Hotel umfasst. Dass mit einer solchen Änderung eine zahlenmäßige Zunahme und aller Voraussicht nach auch zeitliche Ausdehnung des Zu- und Abgangsverkehrs einhergeht, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen, liegt auf der Hand. Angesichts dessen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei zweifelhaft, ob das Thema der verkehrlichen Anbindung überhaupt im Rahmen der Bauvoranfrage prüfungsrelevant sei, weil die Bauvoranfrage nicht die verkehrliche Anbindung, sondern ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand habe (Antragsbegründungsschrift vom 3. September 2025, S. 9). Dies ist zwar richtig, ändert aber nichts daran, dass verkehrliche Belange bei der Prüfung des Einfügens als Merkmal des § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick darauf zu prüfen sind, ob diese, wie ausgeführt, geeignet sein können, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen.
20 (3) Ist das Vorhaben mithin geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen, ist von diesem Ergebnis auch nicht aufgrund des klägerischen Einwands abzuweichen, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. September 2021 - 2 M 70/21-– juris Rn. 25) könne einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich über die in § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Voraussetzungen hinaus gerade nicht entgegengehalten werden, dass wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner gegebenenfalls nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein Planungsbedürfnis bestehe (Antragsbegründungsschrift vom 3. September 2025, S. 9). Der Senat hat damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein fehlendes Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB nicht allein mit einem Planungsbedürfnis als isoliertes Kriterium begründet werden kann, das seinerseits mit dem Vorliegen einer städtebaulichen Relevanz oder mit nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen begründet wird. Der Senat hat insoweit Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1984 (Az.: 4 C 8/80 - juris Rn. 16), das in dieser Entscheidung klargestellt hat, dass es sich bei dem Planungsbedürfnis um ein Kriterium handelt, dem bei der Frage des Einfügens keine eigenständige, sondern nur eine beispielhafte Bedeutung für das Auslösen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen zukommt. Als Kriterium, das in diesem Sinne als Beispiel berücksichtigungsfähig ist, ist die Planungsbedürftigkeit hier, wie ausgeführt, zu bejahen,
21 (4) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein Vorhaben könne sich auch dann in seine nähere Umgebung einfügen, wenn es dort kein Vorbild habe, weil es bei der Frage des Einfügens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie gehe. Eine solche Harmonie ist gerade dann nicht mehr gegeben, wenn ein Vorhaben bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen auslöst oder erhöht (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 47; Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 34 Rn. 31). Dies ist aber hier, wie ausgeführt, der Fall.
22 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin auch nicht geweckt, soweit das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Vorhabens auch damit begründet hat, dass es nicht mit § 34 Abs. 3 BauGB in Einklang stehe, weil von ihm entgegen dieser Vorschrift schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten zu erwarten seien (UA, Bl. 20 bis 30).
23 Es kann offenbleiben, ob die von der Klägerin insoweit geäußerten Zweifel berechtigt sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, hat sie damit keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbständig tragend auf die – wie ausgeführt – zutreffende Begründung gestützt, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin in Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich als unzulässig erweist, weil es als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren ist und sich als solches nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (UA, Bl. 10 bis 20). Soweit es darüber hinaus ausgeführt hat, dass das Vorhaben auch deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil es im Widerspruch zu § 34 Abs. 3 BauGB stehe (UA, Bl. 20 f.), handelt es sich demgegenüber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine kumulative, ihrerseits selbständig tragende Begründung, sondern um hinweisende Ausführungen für den hypothetischen Fall, dass man sich auf den vom Verwaltungsgericht selbst nicht geteilten klägerischen Standpunkt stellte, dass ihr Bauvorhaben nicht als Einkaufszentrum zu qualifizieren wäre. Dies wird im einleitenden ersten Halbsatz der Ausführungen zu § 34 Abs. 3 BauGB durch die Bezugnahme auf die Meinung der Klägerin und durch die Verwendung des Konjunktivs deutlich. Der Halbsatz lautet: „Selbst wenn – wie die Klägerin meint – nicht von einem Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auszugehen wäre, …“ (UA, Bl. 20). Mit dieser Einleitung bringt das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es mit den folgenden Ausführungen nicht von seiner eigenen Qualifizierung des Bauvorhabens als Einkaufszentrum abrückt, sondern nur aufzeigen möchte, dass man auch dann zum Ergebnis einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit dieses Vorhabens käme, wenn man den Standpunkt der Klägerin teilen würde („– wie die Klägerin meint –“) und deshalb von einem solchen Einkaufszentrum nicht auszugehen „wäre“. Dafür, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 3 BauGB als bloßer Hinweis zu verstehen sind, spricht auch der Umstand, dass es nach dem Klageantrag auf die Frage, ob das Vorhaben mit § 34 Abs. 3 BauGB im Einklang steht, ersichtlich nicht ankommt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr den am 21. April 2021 beantragten Bauvorbescheid vollumfänglich zu erteilen. Die Bauvoranfrage, die sie mit ihrem Antrag vom 21. April 2021 stellte, ist aber nicht allgemein auf eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und damit auch nicht auf eine solche nach § 34 Abs. 3 BauGB, sondern nur auf eine solche nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB gerichtet. Die Bauvoranfrage ist in allen neun Einzelpunkten auf die Frage beschränkt, ob das jeweilige Einzelvorhaben „nach Art der Nutzung“ planungsrechtlich zulässig ist. Diese Fragestellung zielt allein auf eine Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB und nicht auf eine solche mit § 34 Abs. 3 BauGB ab.
24 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
25 Den geltend gemachten Verfahrensfehlern fehlt es an der für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Soweit die Klägerin Verfahrensfehler geltend gemacht hat, beziehen sich diese ausschließlich auf die Urteilsgründe zur Frage einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 34 Abs. 3 VwGO. Auf diese Gründe kommt es jedoch, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich an.
26 3. Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
27 Die besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier.
28 Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nach der Auffassung der Klägerin bei der Bewertung von Auswirkungen auf Versorgungsbereiche, weil hier fachfremde Fragen der Städtebauwissenschaft und Geografie zur Beantwortung stünden. Dies werde dadurch bestätigt, dass die insoweit einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen in dem Kommentar von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung) anders als sonst üblich von Ingenieuren kommentiert worden seien. Die damit im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie bezieht sich auf die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB, auf die es im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nicht ankommt.
29 4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.
30 Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (Beschluss des Senats vom 18. September 2023 - 2 L 49/22.Z - juris Rn. 26 m.w.N.).
31 Gemessen daran hat die Beklagte eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Sie macht insoweit geltend, dass die erstinstanzliche Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2013 (4 B 29.13) abweiche. In diesem Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Einkaufszentrum ein in sich geschlossenes und gemeinsam verwaltetes und finanziertes Konzept erfordere, das für den Kunden deutlich als Einheit erkennbar sei und bei dem insbesondere ein gemeinsamer Parkplatz nicht als ein relevantes Indiz für die Annahme eines Einkaufszentrums ausreiche (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 6). Diesen Rechtssatz habe das Verwaltungsgericht seiner Prüfung nicht zugrunde gelegt, sondern stattdessen den hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, entscheidendes Kriterium für die Einordnung als Einkaufszentrum sei ein gemeinsamer Parkplatz.
32 Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass es für die Einordnung als Einkaufszentrum maßgeblich oder gar ausschließlich auf einen gemeinsamen Parkplatz ankomme. Vielmehr hat es seiner Prüfung einen Rechtssatz zugrunde gelegt, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2012 (4 B 3.12, juris Rn. 3) aufgestellt und in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 16. Oktober 2013 bestätigt hat (UA, Bl. 18 f.). Ein Einkaufszentrum im Sinne der Baunutzungsverordnung ist danach nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als „gewachsen“ darstellt. Ein gewachsenes Einkaufszentrum setzt außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Die Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung dokumentieren. In dieser Definition unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen einem geplanten und einem gewachsenen Einkaufszentrum. Für ein geplantes Einkaufszentrum kommt es entscheidend auf die räumliche Konzentration an, während ein gewachsenes Einkaufszentrum zusätzlich ein gemeinsames Konzept erfordert, das zum Beispiel durch eine Sammelbezeichnung und/oder ein Center-Management für Kunden nach außen sichtbar wird. Da es hier um ein geplantes Einkaufszentrum geht, ist maßgeblich auf das Kriterium der räumlichen Konzentration abzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner Subsumption getan und dabei auch nicht ausschließlich auf den gemeinsamen Parkplatz, sondern auf die einheitliche Planung unter dem Begriff „Fachmarktzentrum“, den aufeinander abgestimmten, für ein Einkaufszentrum typischen Branchenmix, die Anordnung der Baulichkeiten auf engem Raum („Ausrichtung auf eine Mitte“ und „einheitliches Flurstücksensemble“) und das Vorhandensein lediglich einer Zufahrt abgestellt (UA, Bl. 19).
33 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
35 D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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