Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, 2025-10-10, 7 U 27/25

7 U 27/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 710 oct. 2025

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat — 7 U 27/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 7 U 27/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 99 BGB, § 249 BGB, § 252 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.04.2025 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.546,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 672,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 49 % zu tragen und die Beklagte 51 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.893,10 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Dachflächennutzungsgestattungsvertrag für die Installation und den Betrieb einer Aufdach-Photovoltaikanlage wegen Nichtgewährung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs der Dachflächen nach Abriss des Gebäudes auf Ersatz entgangener Einspeisevergütung für das Jahr 2023 in Anspruch.

2 Die Beklagte ist Eigentümerin des in der Gemeinde A., Flur 12, Flurstück 191 belegenen Anlagengrundstücks „Grundschule A. “, das bis Mitte 2023 mit drei Gebäuden, und zwar einem 1951 errichteten Schulgebäude, einem Kindergarten und einem Verwaltungsgebäude bebaut war.

3 Am 01.02./16.02.2010 schlossen die Parteien einen Gestattungsvertrag über die Nutzung der Dachflächen des Schul- und des Kindergartengebäudes für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer festen Vertragslaufzeit über 20 Jahre und einer gegenseitigen Verlängerungsoption über weitere fünf Jahre. Nach dem Vertrag sollten dem Kläger die Dachflächen des Schul- und des Kindergartengebäudes zur Verfügung gestellt werden, um dort auf eigene Kosten eine Photovoltaikanlage zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Gemäß § 1 Ziffer 1.2 gestattete die Beklagte dem Kläger dementsprechend die Installationen und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche, die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen sowie die Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlagen gegen Zahlung eines Pachtzinses, dessen Höhe in § 3 Ziffer 3.02 des Vertrages geregelt war. Unter § 2 Ziffer 2.04 ist bezogen auf die vertraglichen Nutzungsrechte Folgendes bestimmt:

4 „Der PV-Betreiber ist zur Refinanzierung der aufgebrachten Investitionskosten auf einen einwandfreien Nutzungs- und Betriebszeitraum der PV-Anlage von 20 Jahren angewiesen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich deshalb auch, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken könnten, nur mit Einverständnis des PV-Betreibers vorzunehmen. Das Einverständnis ist zu erteilen, wenn die Leistungsminderung sehr gering ist und zugleich die baulichen Veränderungen oder Maßnahmen durch einen erheblichen Grund gerechtfertigt sind oder wenn die bauliche Veränderung oder die Maßnahme für den wirtschaftlichen Erhalt der Baumasse notwendig ist ….“

5 Unter § 9 Ziffer 9.1 verpflichtete sich die Beklagte, die Gebäudeflächen während der Nutzungsdauer in einen hierfür geeigneten Zustand zu erhalten und auf ihre Kosten die notwendigen Wartungs- und Dachreparaturmaßnahmen durchzuführen. Unter Ziffer 9.03 des § 9 des Vertrages ist hierzu vorgesehen, dass der PV-Betreiber für den Fall, dass aufgrund einer Dachreparatur die PV-Anlage vom Dach entfernt werden müsse, diese Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen habe.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Ablichtung des Gestattungsvertrages für die Installation einer Photovoltaikanlage vom 01.02/16.02.2010 - Anlage K1, Bd. 1 Bl. 9 der Akte - Bezug genommen.

7 Der Kläger installierte im Folgenden zum einen auf dem Dach der Grundschule und zum anderen auf dem Dach des Kindergartens jeweils eine Teil-PVA mit einer Gesamtleistung von 49,5 kWp. Die Teil-PVA Schule und die Teil-PVA Kindergarten wurden an einem im Verwaltungsgebäude befindlichen Netzanschlusspunkt an das dreiphasige örtliche Niederspannungsnetz des Netzbetreibers zur Stromeinspeisung angeschlossen. Da die Photovoltaikanlagen auf öffentlichen, für den Schul- und Kindergartenbetrieb genutzten Gebäuden errichtet waren, musste entsprechend einer brandschutzrechtlichen Auflage der Beklagten ein Feuerwehrsteuerkabel verlegt werden, um im Brandfall beide Photovoltaikanlagen extern abschalten zu können. Das Feuerwehr-Steuerkabel der Teil-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Kindergartens wurde dabei über das Dach des Schulgebäudes in den im dritten Gebäude belegenen Technikraum geführt, in dem der Feuerwehrnotschalter angebracht war. Die Messeinrichtung für beide Photovoltaikanlagen war in einem Zählerraum des Kindergartengebäudes untergebracht, die Wechselrichter sind auf dem Dachboden des Kindergartens installiert.

8 Im Jahr 2018 musste die Photovoltaikanlage im Zuge einer Sanierungsmaßnahme bereits einmal zeitweise demontiert werden.

9 Im Jahr 2020 plante die Beklagte eine Baumaßnahme an der Grundschule und beauftragte in diesem Zusammenhang das Baugrundbüro Dr. Ing. G. mit der Erstattung des als Anlage B 2 vorgelegten Baugrundgutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auf der Grundlage des Baugrundgutachtens vom 07.04.2020 ließ die Beklagte anschließend durch ein Ingenieurbüro eine statistische Bewertung von Innenwand und Fundament des Gebäudes der Grundschule vornehmen, auf dessen Inhalt (Anlage B 3, Band I, Blatt 69 d. A.) der Senat wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug nimmt. Die Beklagte ließ daraufhin von einem Bauplanungsbüro die Baukosten für eine Grundsanierung des Altgebäudebestandes der Grundschule und die für einen Neubau ermitteln und gegenüberstellen (Anlage B 4, Band I, Blatt 85/86 d. A.). In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Wirtschaftsförderung vom 15.03.2022 wurde im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung aus fiskalischen Gründen der Abriss und anschließende Neubau des Schulgebäudes beschlossen.

10 Über diesen Sachverhalt informierte die Beklagte den Kläger. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über eine Übernahme der PV-Anlage durch die Beklagte verliefen ergebnislos.

11 Mit dem als Anlage K 2 vorgelegtem Schreiben vom 28.02.2023 (Band I, Blatt 25 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf ihr Vorhaben, das Altgebäude der Schule wegen baulicher Mängel im Juli 2023 abzureißen, auf, die auf dem Dach des Schulgebäudes installierte Photovoltaikanlage bis zum 30.06.2023 auf seine Kosten zu demontieren und einzulagern. Außerdem kündigte sie an, dass eine Neuinstallation nach dem aktuellen Planungsstand gegen Ende des Jahres 2025 erfolgen könne. In dem Schreiben hob sie hervor, dass der 30.06.2023 als Termin für den Rückbau der Anlage bindend sei.

12 Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und ließ im Mai 2023 die Teil-PVA der Grundschule abbauen. In diesem Zuge wurde auch das Feuerwehr-Steuerkabel für die Photovoltaikanlage des Kindergartens entfernt mit der Folge, dass auch die Teil-PVA Kindergarten nicht mehr weiter betrieben wurde. Wer die Demontage des Feuerwehr-Steuerkabels veranlasste, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Neben der Teil-PVA Schule wurde deshalb auch die Teil-PVA Kindergarten vom Netz getrennt und speiste bis zum Neuanschluss im September 2024 den produzierten Strom nicht mehr in das Verteilnetz des Netzbetreibers ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2024 (Anlage K03, Band I, Blatt 16 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte deshalb zur Erstattung der ihm für das Jahr 2023 entgangenen EEG-Einspeisevergütung für beide Teil-PVA in Höhe von 14.893,10 Euro unter Fristsetzung bis zum 02.02.2024 auf. Den durch ihn erlittenen Ausfall der EEG-Einspeisevergütung ermittelte er dabei als Schätzwert anhand der durchschnittlichen jährlichen Erzeugungswerte der vorangegangenen letzten fünf Einspeisejahre multipliziert mit den gültigen EEG-Fördersätzen. Die Beklagte wies die Schadensersatzforderung des Klägers mit Schreiben vom 01.02.2024 zurück und bot dem Kläger zugleich einen Vorort-Besprechungstermin wegen des Wiederanschlusses der Teil-Photovoltaikanlage des Kindergartens an. Dieses Angebot wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2024.

13 Die auf der Dachfläche des Kindergartengebäudes installierte Teil-Photovoltaikanlage ist mittlerweile wieder am Netz angeschlossen.

14 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes erster Instanz, einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge, nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug.

15 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des prozessleitend geladenen Zeugen O. R. . Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verweist der Senat auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2025 (Bd. II, Bl. 88 ff. der Akten). Mit dem am 16.04.2025 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte weder wegen des Abbaus der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Schulgebäudes noch wegen der Außerbetriebnahme der zweiten Teil-PVA auf dem Dach des Kindergartens ein Schadensersatzanspruch zustünde. Wegen des Abbaus der Photovoltaikanlage auf dem Dach des zwischenzeitlich abgerissenen Schulgebäudes könne er die Beklagte schon deshalb nicht auf Erstattung der entgangenen EEG-Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, da er der Deinstallation der Teil-PVA sowie dem Abriss des Schulgebäudes nach Maßgabe der Ziffer 2.04 des Gestattungsvertrages konkludent zugestimmt habe. Nach dieser Vertragsbestimmung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken könnten, mit Einverständnis des Klägers vorzunehmen. Sein Einverständnis habe der Kläger durch vorbehaltlosen Abbau der Anlage im Mai 2023 konkludent erklärt. In dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.2023 sei zugleich eine Aufforderung an den Kläger zu erblicken, sich zustimmend zu der baulichen Maßnahme im Sinne der Ziffer 2.03 des Gestattungsvertrages zu erklären. Da der Kläger die Anlage auf die Aufforderung hin vorbehaltlos abgebaut habe, habe die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen dürfen, dass er mit dem Abriss des Gebäudes einverstanden sei. Dabei habe sie voraussetzen dürfen, dass dem Kläger der Inhalt des Gestattungsvertrages bekannt gewesen sei. Soweit die Parteien vor dem Abbau der Teil-Photovoltaikanlage über deren Übernahme durch die Beklagte verhandelt hätten, stünden diese Verhandlungen der Annahme eines konkludent erteilten Einverständnisses nicht entgegen. Die Vertragsbestimmung der Ziffer 2.04 S. 2 des Gestattungsvertrages habe dabei auch den hier streitgegenständlichen Abriss des Gebäudes erfasst. Eine Deinstallation der Teil-PVA wegen Abriss des Gebäudes stelle die denkbar größte Leistungsminderung um 100 % dar. Für diesen Fall sehe der Gestattungsvertrag auch keine Entschädigungsregelung vor. Der Beklagten könne insoweit keine eine Schadensersatzhaftung auslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden. So sei die Einholung eines Baugrundgutachtens vor dem Abschluss des Gestattungsvertrages mangels konkreter, auf eine Baufälligkeit des Gebäudes hinweisenden Anhaltspunkte seinerzeit im Jahr 2010 nicht erforderlich gewesen. Da die Beklagte bis zum Abriss des Gebäudes den Schulbetrieb aufrechterhalten habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie von einer möglichen Einsturzgefahr des Gebäudes nichts gewusst habe. Der Kläger verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, da er einerseits der baulichen Abrissmaßnahme seine Zustimmung erteilt habe und andererseits die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht aus dem Gestattungsvertrag in Anspruch nehme. Die Beklagte sei auch nicht deshalb ersatzpflichtig, weil sie dem Kläger keine geeignete Ersatzfläche für die zwischenzeitliche Installation der Anlage bereitgestellt habe. Denn eine solche Verpflichtung der Beklagten sehe der Gestattungsvertrag ebenfalls nicht vor. Der Umzug der Teil-PVA auf das Dach des dritten Verwaltungsgebäudes sei im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht gekommen, da der Kläger selbst im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 erklärt habe, dass diese Dachfläche ungeeignet sei. Die klägerseits beantragte Vernehmung des Zeugen T. habe sich aufgrund dieser Erklärung erübrigt. Aufgrund des konkludent erteilten Einverständnisses mit der Abrissmaßnahme scheide schließlich auch ein Anspruch des Klägers nach §§ 536a Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB aus. Was die Außerbetriebnahme der Anlage auf dem Dach des Kindergartens anbelangte, so habe der Kläger schon den Beweis nicht geführt, dass das Feuerwehr-Steuerkabel auf Veranlassung der Beklagten von Mitarbeitern der Beklagten bzw. von bauseits beauftragten Baufirmen entfernt worden sei. Aber selbst wenn im Zuge des Abrisses des Schulgebäudes auch eine Deinstallation des Feuerwehr-Steuerkabels erforderlich gewesen sei, könne der Kläger eine Haftung der Beklagten hierauf nicht stützen, da er mit der Baumaßnahme insgesamt einverstanden gewesen sei. Im Anschluss an die Baumaßnahme hätte sich der Kläger im Übrigen um einen zeitnahen Wiederanschluss bemühen müssen. Der Zeuge R. habe glaubhaft bestätigt, dass eine neue Kabelführung in einem Leerrohr über den Schulhof unverzüglich hätte veranlasst werden können.

16 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

17 Er ist der Ansicht, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung der Hauptleistungspflichten aus dem Dachnutzungsgestattungsvertrag nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint habe, dass er konkludent seine Einwilligung zu dem Gebäudeabriss gemäß Ziffer 2.04 des Vertrages erteilt habe. Die Vertragsbestimmung der Ziffer 2.04 sei auf die hier in Rede stehende Abrissmaßnahme schon nicht anwendbar. Von der Vertragsbestimmung umfasst würden nämlich lediglich bauliche Maßnahmen, die eine Minderung der Leistung zur Folge hätten, nicht aber auch solche Maßnahmen, die bewirkten, dass die Hauptleistung

18 – wie aber hier – gänzlich entfallen würde. Ein zum Untergang der vermieteten Dachflächen führender Gebäudeabriss sei nicht mit einer bloßen baulichen Änderung gleichzusetzen.

19 Bereits der einleitende Satz der Vertragsbestimmung unter Ziffer 2.04 des Dachnutzungsgestattungsvertrages, wonach der PV-Betreiber zur Refinanzierung der aufgebrachten Investitionskosten auf eine einwandfreie Nutzung während des Betriebszeitraums angewiesen sei, belege, dass diese eine Fortsetzung der Nutzungsgewährung voraussetze. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes habe die Beklagte den von ihm im Mai 2023 veranlassten Abbau der Teil-PVA auch nicht als konkludent erteilte Zustimmung zu dem Gebäudeabriss verstehen können. Mit Schreiben vom 28.02.2023 habe die Beklagte den Kläger keineswegs zur Abgabe einer Einverständniserklärung mit Blick auf Ziffer 2.04 des Gestattungsvertrags aufgefordert, sondern den Abbautermin bindend vorgegeben. Die Beklagte habe insoweit nicht etwa eine Zustimmung des Klägers angefordert, sondern sie habe dessen Pflicht zum Abbau der Anlage explizit vorausgesetzt. In der Demontage der Teil-PVA habe die Beklagte zudem jedenfalls keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatz sehen können, zumal die Parteien im Vorfeld über einen Verkauf der Anlage verhandelt hätten und bei diesen Verhandlungen im Zusammenhang mit der Kaufpreisbildung auch der Erlös aus der Stromeinspeisung eine Rolle gespielt habe. Außerdem habe die Beklagte anlässlich der kurzzeitigen Demontage der Anlage im Jahr 2018 ebenfalls Schadensersatz geleistet. Mit dem Komplettabriss des Schulgebäudes habe die Beklagte ihrer Hauptleistungspflicht aus dem Gestattungsvertrag, nämlich die Dachfläche dem Kläger zum Gebrauch für den Betrieb der Aufdach-Photovoltaikanlage zu überlassen, nicht mehr nachkommen können und hafte ihm deshalb nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.

20 Hinsichtlich der auf dem Dach des Kindergartens errichteten Teil-Photovoltaikanlage trägt er vor, dass auch das ursprünglich über das Dach des Schulgebäudes verlegte Feuerwehr-Steuerkabel infolge des Gebäudeabrisses habe entfernt werden müssen. Da die Teil-PVA des Kindergartens ohne die Feuerwehrnotschaltung nicht habe betrieben werden dürfen, sei sie ebenfalls vom Netz genommen worden, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Denn dies sei auch in dem in dem Beweisaufnahmetermin vorgelegten Protokoll der Firma E. vermerkt worden. Gleichwohl habe die Beklagte dem Kläger erst im September 2024 einen neuen Kabelweg zur Verlegung des Feuerwehr-Steuerkabels angeboten. Er meint, dass sowohl das Vorliegen eines Gebäudemangels als auch ein Mangel des Baugrundes ohne Bedeutung seien, zumal er bestritten habe, dass diese angeblichen Mängel den

21 Betrieb der Photovoltaikanlage verhindert hätten.

22 Zum Schadensumfang trägt sie ergänzend vor, dass auf dem früheren Dach des Schulgebäudes 120 Solarmodule mit einer Einzelleistung von 225 Wp montiert gewesen seien, die Teil-PVA Schule habe daher eine Leistung von 27,0 kWp aufgewiesen und damit 54,55 % der zusammengefassten Gesamtanlage, während die Teil-PVA Kindergarten eine Teilleistung von 22,5 kWp erbringe, was 45,45 % der Gesamtleistung ausmache. Den Vergütungsausfall für den in der Gesamtanlage im Jahr 2023 produzierten Strom habe er anhand der Erzeugungsdaten der letzten fünf Jahre als Jahresdurchschnittswert ermittelt und hiervon die tatsächlich bis zum Abbau der Anlage im Mai 2023 produzierten Einspeisemengen in Abzug gebracht. Die so ermittelte Strommenge habe er mit den gesetzlichen Vergütungssätzen multipliziert, was eine EEG-Einspeisevergütung für die Gesamtanlage in Höhe von 14.893,10 Euro ergeben habe. Hiervon abzuziehen seien die anteilig ersparten Aufwendungen für Wartung in Höhe von 494,80 Euro und Dachmiete in Höhe von 990 Euro pro Jahr.

23 Nach Anrechnung ersparter Aufwendungen verbliebe ein auf die Gesamtanlage bezogener Gewinnentgang von 13.834,38 Euro, so dass auf die abgebaute PVA-Anlage der Schule ein Anteil (54,55 %) von 7.546,03 Euro entfiele.

24 Der Kläger beantragt,

25 das am 16.04.2025 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

26 1. an ihn 14.893,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen und

27 2. an ihn ferner für außergerichtliche Rechtsverfolgung 1.456,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2024 zu zahlen.

28 Die Beklagte beantragt,

29 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

30 Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Insbesondere hebt sie erneut hervor, dass der Abriss des Gebäudes aufgrund baulicher Mängel und einer daraus resultierenden Einsturzgefahr zwingend geboten gewesen sei. Dass sie aufgrund dessen nicht mehr in der Lage gewesen sei, dem Kläger die Nutzung der Dachflächen zu gestatten, habe sie nicht verschuldet. Was die Teil-PVA auf dem Dach des Kindergartens anbelange, so wäre ein sofortiger Wiederanschluss der Anlage über eine Leerverrohrung, die über den Schulhof verlaufe, ohne weiteres möglich gewesen. Auf mehrere Schreiben der Beklagten, mit denen die Beklagte einen Vorort-Termin zur Wiederinbetriebnahme der zweiten Teil-PVA Kindergarten vorgeschlagen habe, habe der Kläger hingegen nicht reagiert.

31 Was den klägerseits behaupteten Ertragsausfall anbelangt, bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Anlage im Jahr 2023 noch in der Lage gewesen sei, die behauptete Leistung zu erbringen. Außerdem bestreitet sie die vorgetragenen Wartungskosten, die der Kläger erspart haben wolle.

32 Wegen des weitergehenden Sachvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

I.

33 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und nach § 520 Abs. 3 ZPO auch ordnungsgemäß begründet worden.

34 Die Berufungsbegründung des Klägers hat zwar keine ausdrücklich angekündigten Sachanträge enthalten, gleichwohl vermag die Begründungsschrift den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO zu genügen.

35 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Für diese Erklärung bedarf es jedoch nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten förmlichen Antrags. Was beantragt wird und inwiefern die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt wird, kann sich nämlich auch ohne förmlichen Berufungsantrag aus der Begründungsschrift im Wege der Auslegung ergeben. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – VII ZB 5/20; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZB 61/18 Rdn. 9 m.w.N., NJW-RR 2019, 1022; BGH, Beschluss vom 20.08.2019 – VIII ZB 29/19 Rn. 14, NJW-RR 2019, 1293, jeweils zitiert nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 30 zu § 520 ZPO). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – VII ZB 5/20; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZB 61/18 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2019, 1022, jeweils zitiert nach juris).

36 Die Auslegung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.06.2025, ergibt hier unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze, dass er das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellen will, soweit das Landgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Der Senat geht mithin davon aus, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts Halle vom 16.04.2025 insgesamt anficht. Denn im Zweifel soll die gesamte Beschwer mit der Berufung bekämpft werden.

II.

37 Der zulässigen Berufung des Klägers ist in der Sache ein Teilerfolg in Bezug auf seine Schadensersatzforderung betreffend die vormals auf dem Dach des abgerissenen Schulgebäudes errichtete Teil-Photovoltaikanlage beschieden. Hinsichtlich seiner die auf dem Kindergartengebäude errichteten Teil-PVA betreffenden Schadensersatzforderung bleibt das Rechtsmittel des Klägers im Übrigen jedoch ohne Erfolg.

38 1. Die auf dem Dach des vormaligen Schulgebäudes errichtete Teil-Photovoltaikanlage:

39 Dem Kläger steht wegen Nichtgewährung der Dachnutzung für den Betrieb der selbständigen Teil-Photovoltaikanlage aufgrund des Abrisses des Schulgebäudes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz entgangener Einspeisevergütung für den Zeitraum ab Mai 2023 bis zum 31.12.2023 aus §§ 280 Abs. 1, 281, 249, 252 BGB in Verbindung mit dem Gestattungsvertrag der Parteien für die Installation einer Photovoltaikanlage vom 01.02./16.02.2010 zu.

40 a) Die Parteien haben am 01.02./16.02.2010 den als Anlage K 1 vorgelegten Gestattungsvertrag (Band I, Blatt 9 ff d. A.) für die Installation und den Betrieb einer Aufdach-Photovoltaikanlage am Anlagenstandort Grundschule A., in der Ortslage A. mit einer festen Vertragslaufzeit von 20 Jahren rechtswirksam abgeschlossen, mit dem sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtete, die Gebäudedachflächen der auf dem Anlagengrundstück Grundschule A., Flur 12, Flurstück 191 belegenen Grundschule sowie des Kindergartens zur Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage gegen Zahlung eines Entgeltes zur Nutzung zu überlassen.

41 Nach dem Vertrag sollten dem Kläger die Dachflächen sowohl des Bestandsgebäudes der Schule als auch des Kindergartens als Generatorfläche sowie die erforderlichen Flächen für die Installation der elektronischen Anlagen auf und in den Gebäuden zur Verfügung stehen, um dort auf eigene Kosten eine Photovoltaikanlage zu errichten und für die Dauer der nach § 6 Ziffer 6.01 des Vertrages auf 20 Jahre festgelegten Vertragslaufzeit zu betreiben und zu unterhalten.

42 Der zwischen den Parteien am 01./16.02.2010 rechtswirksam zustande gekommene Gestattungsvertrag ist dabei als Grundstücksmietvertrag im Sinne des § 578 Abs. 1 BGB in Form der Gewerbemiete zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2018 – XII ZR 129/16, NJW 2018, 1540 Rdn. 14; OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 – 23 U 928/16, BeckRS 2016, 130857). Denn die auf dem Grundstück erzeugte Elektrizität stellt weder eine Sachfrucht im Sinne des § 99 Abs. 1 BGB noch eine Ausbeute aus der Sache dar, da die Strahlenenergie nicht aus der Substanz der überlassenen Fläche bzw. des Sonnenlichts gewonnen wird und diese auch keine Sache ist. Bei der Überlassung eines Grundstücks zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Photovoltaikanlage kommt die Annahme einer Rechtsfrucht im Sinne des § 99 Abs. 2 BGB oder eines Falls der mittelbaren Fruchtziehung (§ 99 Abs. 3 BGB) per se nicht in Betracht. Aber auch § 99 Abs. 1 BGB greift nicht ein, weil es sich bei der Elektrizität, die mittels der vom Nutzungsberechtigten selbst zu errichtenden Photovoltaikanlage gewonnen werden soll, um keine unmittelbare Sachfrucht des Grundstücks im Sinne des § 99 Abs. 1 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2018 – XII ZR 129/16, NJW 2018, 1540 Rdn. 14; OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 – 23 U 928/16, BeckRS 2016, 130857; Mössner in BeckOGK, [Stand: 1. September 2017] BGB § 99 Rn. 10.1; Erman/Schmidt BGB 15. Aufl. § 99 Rn. 4; jurisPK-BGB/Vieweg [Stand: 24. Mai 2017] § 99 Rn. 7; Stresemann in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., Rdn. 5 zu § 99 BGB; Soergel/Marly BGB 13. Aufl. § 99 Rn. 9; Staudinger/Stieper BGB [2017] § 99 Rn. 10; zweifelnd BeckOK BGB/Fritzsche [Stand: 15. Juni 2017] § 99 Rn. 7).

43 Soweit der Gestattungsvertrag der Parteien danach als Grundstücksmietvertrag im Sinne des § 578 Abs. 1 BGB einzuordnen war, konnte sich dieser auch auf Teile des Grundstücks, d.h. individualisierbare Teilflächen, aber auch auf rechtlich unselbständige Bestandteile, wie Hauswände und Dachflächen beziehen (vgl. hierzu: OLG München, Beschluss vom 06.12.2016 – 23 U 928/16, BeckRS 2016, 130857, Rdn. 27 zitiert nach beck-online).

44 b) Ihrer Verpflichtung aus dem Gestattungsvertrag, dem Kläger die Nutzung der Dachflächen des ehemaligen Schulgebäudes für den Betrieb einer Teil-Photovoltaikanlage (im Folgenden: Teil-PVA Grundschule) zu überlassen, konnte die Beklagte im Hinblick auf den im August 2023 vollzogenen Abriss des Gebäudes zumindest teilweise nicht mehr nachkommen. Die dem Kläger vormals für den Betrieb der Teil-PVA Grundschule zur Verfügung gestellten Dachfläche des Schulgebäudes ist mit dem Gebäudeabriss im Jahr 2023 untergegangen, und die Beklagte war zur Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptleistungsverpflichtung aus dem Gestattungsvertrag bezogen auf diese Dachfläche nicht mehr imstande. Da das Schulgebäude und damit auch die ursprünglich dem Kläger für den Betrieb seiner Teil-Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellten Dachflächen nicht mehr existieren, ist der Beklagten eine Nutzungsgestattung insoweit seither nicht mehr möglich gewesen (§ 275 BGB). Zwar hat sich der Abriss nur auf ein Objekt der mit dem Gestattungsvertrag dem Kläger zur Nutzung überlassenen Flächen, nämlich auf das Schulgebäude bezogen, während das Kindergartengebäude mit der darauf errichteten Teil-PVA hingegen intakt geblieben ist. Insoweit ist nur ein Teil der Mietsache untergegangen. Bei einem – wie hier – teilweisen Untergang der Mietsache liegt gleichwohl kein Sachmangel im Sinne des § 536 BGB vor, sondern ein Fall der Teil-Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 275 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1994 – 19 U 113/94, ZMR 1995, 201, Rdn. 7 zitiert nach juris; Kraemer/Ehlert/Schindler in Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rdn. 3130 und Rdn. 2821). Ungeachtet der Frage des Vertretenmüssens ist die Beklagte bei Unmöglichkeit von ihrer Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB insoweit frei geworden. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Teilunmöglichkeit, weil § 275 Abs. 1 BGB auch die teilweise Unmöglichkeit erfasst, sofern der übrige Teil davon trennbar ist und noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1977 – VIII ZR 142/75, WM 1977, 400/401; BGH, Urteil vom 12.12.1991 – LwZR 5/91, BGHZ 116, 334, Rdn. 10; Kraemer/Ehlert/ Schindler in Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rdn. 2822).

45 Teilunmöglichkeit setzt insofern voraus, dass die Leistung teilbar ist. Davon ist hier indessen auszugehen. Auch ohne das abgerissene Schulgebäude war dem Kläger die Nutzung der daneben ebenfalls zur Verfügung gestellten Dachflächen auf dem Kindergartengebäude zum Betrieb der zweiten Teil-PVA und die weiteren technischen Einrichtungen möglich. Die Gebäudekomplexe, auf deren Dächern die beiden Teil-PVA installiert worden sind, sind baulich voneinander getrennt, und auch die beiden Photovoltaikanlagen sind nicht technisch miteinander verbunden gewesen, sondern konnten unstreitig unabhängig voneinander Strom produzieren und in das Netz des Verteilnetzbetreibers einspeisen. Der für die Nutzungsgestattung vertraglich geschuldete Mietzins lässt sich gemäß der unter § 3 Ziffer 3.02 des Gestattungsvertrages vereinbarten Berechnungsmethode, die sich an der Nennleistung der installierten Solarmodule orientiert, ebenfalls für jede Teil-Photovoltaikanlage und der von ihr in Anspruch genommenen Dachflächen gesondert bestimmen. Der Kläger selbst trägt mit seiner Berufungsbegründung im Übrigen vor, dass die zur Verfügung gestellten Dachflächen getrennt voneinander zu betrachten seien. Es handele sich nicht um eine Gesamtanlage, sondern um zwei getrennte Anlagen auf zwei getrennten Gebäudedächern und hinsichtlich der Teilanlage PVA-Schule habe die Beklagte ihre Hauptleistungspflicht verletzt.

46 c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine Schadensersatzhaftung der Beklagten nicht schon nach Maßgabe des § 2 Ziffer 2.04 des Gestattungsvertrages deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger der Außerbetriebnahme und Deinstallation sowie dem Abriss des Schulgebäudes konkludent zugestimmt habe.

47 Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie zuvor das Einverständnis des Klägers mit der geplanten baulichen Maßnahme gemäß § 2 Ziffer 2.04 des Gestattungsvertrages eingeholt habe und diesem aufgrund dessen verwehrt sei, Schadensersatzansprüche aus dem Gebäudeabriss herzuleiten.

48 aa) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob die Vertragsbestimmung unter Ziffer 2.4 S. 2 des § 2 des Gestattungsvertrages den hier in Rede stehenden Fall eines (teilweisen) Untergangs der Mietsache und der daraus resultierenden Teil-Unmöglichkeit der Leistungspflicht überhaupt erfassen sollte.

49 Ziffer 2.4 des § 2 des Gestattungsvertrages sieht eine Kooperations- und Abstimmungsverpflichtung der Grundstückseigentümerin mit dem PV-Anlagenbetreiber für den Fall baulicher Veränderungen vor, die Auswirkungen auf den Betrieb der Photovoltaikanlage haben könnten, um diesen die Ausübung seiner Nutzungsrechte an den Dachflächen während der Betriebsdauer der Photovoltaikanlage möglichst ungestört und ohne größere Einschränkungen gewährleisten zu können. Die Beklagte hat sich dementsprechend unter Ziffer 2.04 S. 2 verpflichtet, bauliche Veränderungen sowie andere Maßnahmen an dem Gebäude oder auf dem Grundstück, die eine Leistungsminderung der Anlage bewirken könnten, nur mit Einverständnis des PV-Betreibers vorzunehmen. Dem vertraglichen Regelungsgehalt lässt sich insoweit entnehmen, dass bei baulichen Maßnahmen auf die vertraglichen Interessen des Anlagenbetreibers an einem ungestörten Anlagenbetrieb zum Zwecke der Stromeinspeisung Rücksicht zu nehmen ist und bauliche Veränderungen daher in enger Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber durchzuführen sind, um die damit verbundenen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der PV-Anlage und die hieraus entstehenden etwaigen Belastungen für den Anlagenbetreiber möglichst gering zu halten.

50 Die vertragliche Regelung geht dabei ersichtlich allerdings von einem Fortbestehen des Anlagenbetriebs aus, was darin zum Ausdruck kommt, dass in der Vertragsbestimmung lediglich von einer durch eine etwaige bauliche Veränderung bewirkten „Leistungsminderung“ die Rede ist. Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Deinstallation der Photovoltaikanlage wegen Abrisses des Gebäudes die denkbar größte Leistungsminderung um 100 % darstellt. Ein temporärer Ausfall des Anlagenbetriebs und eine zeitweise Demontage der Anlage zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an Dach und Gebäudeaußenhülle mag dementsprechend noch unter die Vertragsbestimmung zu subsumieren sein. Inwieweit aber auch ein durch die bauliche Maßnahme bedingter nicht nur temporärer Totalausfall des Objektes, bei dem zeitlich nicht abzusehen ist, wann das Leistungshindernis behoben werden kann, auch gemeint sein sollte, erscheint im Hinblick auf den Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung und den Gesamtkontext, in dem die Vertragsbestimmung eingestellt ist, zumindest zweifelhaft. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass im Eingangssatz der Ziffer 2.04 besonders hervorgehoben wird, dass der PV-Betreiber auf einen einwandfreien Betrieb der PV-Anlage während der vertraglichen Nutzungszeit von 20 Jahren zur Refinanzierung der von ihm aufgewandten Investitionskosten angewiesen und deshalb aus wirtschaftlichen Gründen an einem möglichst störungsfreien Gebrauch der Dachflächen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg interessiert ist, was aber wiederum belegt, das die Vertragsparteien seinerzeit im Hinblick auf bauliche Maßnahmen bei der Regelung der Ziffer 2.04 nicht auch den Komplettabriss des Trägergebäudes und damit den (teilweisen) Untergang der Mietsache vor Augen hatten. Ein Gebäudeabriss konterkariert nicht nur diese im Eingangssatz der Ziffer 2.04 ausdrücklich angeführten wirtschaftlichen Interessen des Anlagenbetreibers an einem bauseits ungehinderten Betrieb der Photovoltaikanlage, sondern berührt unmittelbar die Grundlagen des Nutzungsvertrages und macht eine Fortsetzung des Anlagenbetriebs der Teil-PVA auf dem Schulgebäude für einen nicht absehbaren Zeitraum insgesamt unmöglich.

51 bb) Den Vertragsparteien ist es allerdings – auch ungeachtet des konkreten Regelungsgehaltes der Ziffer 2.04 des § 2 des Gestattungsvertrages – grundsätzlich unbenommen geblieben, sich über die vollständige Beseitigung der vertraglich überlassenen Dachflächen zu verständigen. Sie hätten sich rechtsgeschäftlich darüber einigen können, dass die Dachflächen des alten Schulgebäudes wegen der geplanten Baumaßnahme bis auf weiteres, nämlich bis zur Neuerrichtung eines Schulgebäudes nicht mehr für den Betrieb der Photovoltaikanlage zur Verfügung stehen. Eine solche rechtsgeschäftliche Einigung wäre entweder als Abänderungsvereinbarung zu dem Gestattungsvertrag anzusehen gewesen, die nach § 11 Ziffer 11.01 jedoch der Schriftform bedurft hätte oder aber als ein auf die Dachflächen des Schulgebäudes beschränkter, teilweiser Aufhebungsvertrag. Eine solche den Vertragsgegenstand betreffende Abänderungs- bzw. Aufhebungsvereinbarung ist zwischen den Parteien indessen nicht zustande gekommen.

52 cc) Anders als das Landgericht vermag der Senat in dem durch den Kläger im Mai 2023 veranlassten Abbau der Teil-PVA des Schulgebäudes aber auch kein konkludent erteiltes Einverständnis in die geplante bauliche Maßnahme und dem daraus für ihn resultierenden Verlust an Einspeisemöglichkeiten zu erblicken.

53 Da eine ausdrücklich erklärte Zustimmung des Klägers zu der geplanten baulichen Maßnahme fehlt, ist sein Verhalten im Zusammenhang mit der Demontage der Photovoltaikanlage nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach §§ 133, 157 BGB auszulegen gewesen.

54 Dass der Kläger die Teil-Photovoltaikanlage nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte im Mai 2023 vorbehaltlos abbauen ließ, kann aus objektiv verständiger Sicht nicht dahingehend verstanden werden, dass er nicht nur die geplante Baumaßnahme hinzunehmen bereit ist, sondern auch auf die Geltendmachung möglicher Sekundäransprüche von vorneherein verzichtet.

55 Die Beklagte hatte den Kläger mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben vom 28.02.2023 über den für Juli 2023 geplanten Abbruch der Grundschule A. unterrichtet und dies mit der konkreten Aufforderung verbunden, die Teil-PVA auf dem Schulgebäude bis zum 30.06.2023 zurückzubauen und einzulagern. Zugleich hat die Beklagte in diesem Schreiben hervorgehoben, dass der Termin für den Rückbau der Anlage zum 30.06.2023 bindend sei. Mit dem Schreiben ist dem Kläger weder angetragen worden, sich zu der baulichen Maßnahme und deren Notwendigkeit sowie deren Folgen für den Betrieb seiner Photovoltaikanlage im Sinne des § 2 Ziffer 2.04 zu erklären, noch hat die Beklagte die Abrissmaßnahme mit dem Kläger abstimmen wollen. Lediglich im Hinblick auf den Ablauf des konkret geforderten Rückbaus bot sie ein Vorort-Gespräch an. Dass die geplante Baumaßnahme als solches wegen ihrer Auswirkungen auf den Betrieb der Photovoltaikanlage überhaupt noch zur Disposition stand, lässt sich dem Schreiben vom 28.02.2023 hingegen nicht entnehmen. Die Beklagte trägt auch selbst nicht vor, dass sie seinerzeit auf ihr Schreiben hin eine zustimmende Erklärung des Klägers erwartet habe.

56 Indem der Kläger dem Aufforderungsschreiben vom 28.02.2023 Folge geleistet hat und die von der Beklagten bis zum 30.06.2023 geforderte Demontage der Aufdach-Photovoltaikanlage fristgemäß bewirkte, hat er indessen nicht zugleich schlüssig miterklärt, dass er die teilweise Aufgabe der Nutzungsfläche zum Betrieb seiner Photovoltaikanlage vorbehaltlos hinzunehmen bereit ist und aus der hierdurch bedingten Stilllegung der Anlage und den daraus resultierenden Ertragsverlusten keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten wird. Der Kläger mag sich damit abgefunden haben, dass die kommunale Baumaßnahme nicht mehr abzuwenden ist und sich der Aufforderung der Beklagten zur Demontage der Teil-PVA im Mai 2023 deshalb gefügt haben. Das bedeutet aber noch keinesfalls, dass er mit den hieraus resultierenden Folgen für seinen Anlagenbetrieb einverstanden war und etwaig bestehende Sekundäransprüche aus den vertraglichen Nutzungsrechten aufgegeben hat.

57 Wie der Kläger zutreffend mit der Berufung aufgeführt hat, spricht gegen eine solche Annahme bereits der Umstand, dass die Parteien zuvor ergebnislos Verhandlungen über einen Verkauf der Teil-PVA an die Beklagte geführt hatten und der Kläger bei der Kaufpreisbildung auch seine erlittenen zukünftigen Ertragsausfälle wegen der entgangenen Einspeisemöglichkeit berücksichtigt wissen wollte. Den zuvor geführten Verhandlungen über eine Übernahme der Anlage konnte die Beklagte dementsprechend entnehmen, dass die entgehende Einspeisevergütung für den Kläger durchaus ein nicht unerheblicher Entscheidungsfaktor ist und er diese abgegolten wissen will, d.h. auf Ersatz der ihm entgehenden EEG-Förderung bestehen wird, zumal die Beklagte auch schon einmal zuvor bei einer kurzzeitigen Demontage der Anlage im Jahr 2018 den Ausfall an Einspeisevergütung beanstandungslos abgegolten hatte.

58 Die Beklagte selbst hat dem Verhalten des Klägers im Übrigen zunächst ebenfalls nicht den Bedeutungsgehalt eines konkludent erklärten Einverständnisses nach Ziffer 2.04 des § 2 des Gestattungsvertrages beigemessen und dem Klageanspruch dementsprechend in erster Instanz mit ihrer Klageerwiderung nicht eine etwaige Zustimmung des Klägers in die Baumaßnahme und ein insoweit erzieltes Einvernehmen über das weitere Vorgehen entgegengehalten. Dieser Gesichtspunkt ist vielmehr erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 von dem Landgericht aufgebracht und mit den Parteien erörtert worden, nachdem das Landgericht zuvor mit richterlicher Hinweisverfügung vom 27.02.2025 auf die Regelung der Ziffer 2.04 des § 2 des Gestattungsvertrages Bezug genommen hatte (Band II, Blatt 11 d. A.).

59 Nach alledem konnte die Beklagte die Demontage der Anlage durch den Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) nicht dahingehend verstehen, dass er sie damit zugleich von allen Folgeansprüchen freistellen wollte, die aus der fehlenden Einspeisemöglichkeit resultieren könnten.

60 d) Die Beklagte haftet dem Kläger danach auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichterfüllung nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB, denn sie hat sich in Bezug auf die Nichtgewährung der Dachnutzung für den Betrieb der vormals auf dem Dach des abgerissenen Schulgebäudes installierten Teil- PVA im Ergebnis nicht zu entlasten vermocht (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

61 Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden der Beklagten vermutet. Zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Klägers auf Ersatz des entgangenen Einspeisegewinns nach §§ 280, 281, 283 BGB hat es dementsprechend der Beklagten oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass sie die Teilunmöglichkeit der Überlassung der Mietsache, hier der Dachfläche des Gebäudekomplexes der ehemaligen Schule, nicht zu vertreten hat (vgl. Kraemer/Ehlert in Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rdn. 2823; Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Update 07.10.2024, Vorbemerkung zu § 536 BGB Rdn. 10).

62 Nach dem Inhalt des Gestattungsvertrages der Parteien schuldete die Beklagte als Vermieterin dem Kläger die Bereitstellung geeigneter Dachflächen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Als Vermieterin hatte sie insoweit zu gewährleisten, dass dem Kläger während der Vertragslaufzeit Stellflächen auf den Gebäudedächern für die Installation und den Betrieb der beiden Aufdach-Teil-PVA zur Nutzung zur Verfügung stehen. In § 9 Ziffer 9.01 des Vertrages haben die Parteien hierzu überdies bestimmt, dass die Beklagte die Gebäudeflächen während der Nutzungsdauer in einem hierfür geeigneten Zustand zu erhalten hat. Sie hat insoweit das Risiko der Erfüllbarkeit dieser die Mietsache betreffenden vertraglichen Verpflichtung übernommen. Die Erhaltung der Bausubstanz des Schulgebäudes als Trägerobjekt für die Photovoltaikanlage lag somit in ihrem Verantwortungsbereich.

63 Ein Verschulden ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn sich der Vermieter – wie hier die Beklagte – durch einen Abriss oder den vollständigen Umbau des Gebäudes die Erfüllung des Mietvertrages bzw. hier Gestattungsvertrages selbst unmöglich macht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2003 – XII ZR 329/00, ZMR 2004, 248, Rdn. 13 zitiert nach juris; Kraemer/Ehlert in Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Rdn. 2823; Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Update 07.10.2024, Vorbemerkung zu § 536 BGB Rdn. 10).

64 Davon ist aber auch hier auszugehen gewesen.

65 Der Abbruch des Schulgebäudes und damit der (teilweise) Untergang des Mietgegenstandes beruhte nicht etwa auf höherer Gewalt oder ein sonstiges, von der Kommune nicht beeinflussbares externes Ereignis, sondern auf einer – aus bautechnischen und fiskalischen Gründe ohne weiteres nachvollziehbaren – Entschließung des Gemeinderates der Beklagten. Durch die Entscheidung über den Abriss des Schulgebäudes und dessen Umsetzung im August 2023 hat sie der Weiternutzung der Dachflächen für den Betrieb der PVA die Grundlage entzogen.

66 Der geplante Abbruch des alten Schulgebäudes mit dem Ziel einer Neuerrichtung lag in der gemeindlichen Entscheidungshoheit der Beklagten. Aus ohne weiteres verständlichen bautechnischen und fiskalischen Gründen hat sie sich im Interesse sparsamer Haushaltsführung, zu der sie als Kommune verpflichtet ist, gegen eine Bestandserhaltung der Gebäudesubstanz und für einen Abriss des Gebäudes entschieden, dabei allerdings in Kauf genommen, dass sie dem Kläger die Dachflächen für eine nicht absehbare, geraume Zeit nicht mehr zum Betrieb der Photovoltaikanlage zur Verfügung stellen konnte.

67 Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte bei Unterhaltung des Schulgebäudes nicht allein die wirtschaftlichen Interessen des Anlagenbetreibers vor Augen haben kann. Als Kommune ist sie vielmehr in erster Linie den öffentlichen Interessen der Daseinsvorsorge zu dienen verpflichtet und hat für einen sicheren und störungsfreien Schulbetrieb Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge unterliegt sie überdies fiskalischen Zwängen der Haushaltslage und ist zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung angehalten. Die Beklagte hat insoweit schlüssig vorgetragen, dass für sie wegen baulicher Mängel des Schulgebäudes Handlungsbedarf bestand und sie es wegen des bestehenden erheblichen Sanierungsstaus und baulicher Mängel nicht mehr verantworten wollte, den Schulbetrieb in dem Altgebäude aufrecht zu erhalten. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich zudem entnehmen, dass eine Kostenermittlung der Baukosten nach DIN 276 durch das von ihr beauftragte Planungsbüro F. ergeben habe, dass der Abriss und die Neuerrichtung des Schulgebäudes die kostengünstigere Bauvariante gegenüber einer bestandsichernden Altbaukomplettsanierung darstelle und zu einer Kostenersparnis von rund 300.000,- gegenüber der Bestandserhaltung führe.

68 Daneben hat allerdings weiterhin ihre mietvertragliche Nutzungsüberlassungsverpflichtung aus dem Dachflächennutzungsgestattungsvertrag mit dem Kläger bestanden. Der Verschuldensvorwurf des Vertretenmüssens knüpft – losgelöst von kommunalen Haushaltszwängen – daran an, dass die Beklagte in dem Gestattungsvertrag der Parteien die Gewähr dafür übernommen hat, dem Kläger die Dachflächen für die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage während der Vertragsdauer zur Nutzung zur Verfügung zu stellen und dieser Verpflichtung teilweise nicht mehr nachzukommen vermag. Dass sich die Beklagte auf der Grundlage einer Kostengegenüberstellung (vgl. die als Anlage B 4 vorgelegte Kostenermittlung des Planungsbüros F. ) wegen der baulichen Mängel im Interesse sparsamer Haushaltsführung für den Abriss des Bestandsgebäudes und Neubau der Schule entschieden hat, ist für den Senat nachvollziehbar, dies entlastet sie jedoch noch nicht auch von der gegenüber dem Kläger übernommenen vertraglichen Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung der Dachflächen, zumal sie selbst nicht mit der gebotenen Substanz behauptet hat, dass sie das Schulgebäude aufgrund akuter Einsturzgefahr des Gebäudes für den Schulbetrieb habe sperren müssen. Dass der Abriss unumgänglich geboten war, hat sie weder dargetan, noch ist dies hier nach den Umständen des Falls ersichtlich.

69 Eine in diesem Sinne konkrete bzw. akute Gefahrenlage, die einen sofortigen Gebäudeabriss nahelegen, geht auch nicht aus den vorgelegten Baugrundgutachten und den statischen Berechnungen sowie weiteren Dokumenten hervor. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass sie im Jahr 2020 ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben habe. Dem insoweit von dem Baugrundbüro Dr. Ing. G. erstatteten Baugrundgutachten vom 07.04.2020 (Anlage B 2, Band I, Blatt 44 d. A.) lässt sich entnehmen, dass dieses Baugrundgutachten in Vorbereitung der Baumaßnahme „Abbruch eines Kohlekellers und den Neubau eines Treppenhauses nebst Aufzug“ erstellt werden sollte. Das Gutachten hat hierzu ergeben, dass für den Standort des Gebäudes eine „allgemeine, latente Gefahr von möglichen Subrosionserscheinungen bestünde, die auf Gipsauslaugung im Mittleren Keuper zurückzuführen seien. Kenntnisse über Subrosionserscheinungen lägen allerdings nicht vor, so dass der Sachverständige die allgemeine Gefahr von solchen Erscheinungen als gering bis mittel eingeschätzt hat. Im Anschluss an das Bodengrundgutachten ließ die Beklagte eine statische Bewertung des Gebäudes der Grundschule durch das Ingenieurbüro G. Z. vornehmen (Anlage B 3, Band I, Blatt 69 ff d. A.). Ausweislich der Vorbemerkung zur statischen Bewertung wurde bei den Innenfundamenten eine Überschreitung des Sohldrucks von 200 % und die der Außenfundamente um 111 % ermittelt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass es aufgrund der Überschreitung des Sohldrucks zu schädlichen Setzungen kommen könne, die die Standsicherheit des Gebäudes in Mitleidenschaft ziehen könnten.

70 Die Beklagte hat aus diesem Grund Handlungsbedarf für eine Grundsanierung des Schulgebäudes gesehen, wobei sich der Totalabriss und die Neuerrichtung des Gebäudes für sie im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung als eine sachgerechte und insgesamt kostengünstigere Bauvariante darstellte. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass zusätzlich weitere Baumängel an der Ziegeldecke des Schulgebäudes festgestellt worden seien. Hierzu hat sie einen Prüfbericht der MPA Materialforschungs- und Prüfanstalt an der Bauhaus-Universität Weimar vom 05.10.2021 (Anlage B 14, Band I, Blatt 195 ff d. A.) vorgelegt, der ergeben habe, dass eine sehr geringe Festigkeit des Verbundes zwischen Aufbeton und den Ziegeln der Decke bestanden habe. Dass Sanierungsbedarf bestand und eine Grundsanierung des Gebäudes notwendig war, kann angesichts der festgestellten Baumängel nicht in Zweifel gezogen werden. Auch erwies sich ausweislich der Kostengegenüberstellung des Planungsbüros F. (Anlage B 4, Band I, Blatt 85 d. A.) der Abbruch des Altbaubestandes und die Neuerrichtung eines Schulgebäudes als kostengünstigere Variante, so dass sich die Beklagte aus Gründen der wirtschaftlichen Vernunft für den Abriss entschieden hat.

71 Im Vertragsverhältnis gegenüber dem Kläger befreit sie der mangelhafte Erhaltungszustand des Gebäudes als solches noch nicht von ihrer vertraglichen Gebrauchsgewährleistungspflicht, die sie für die Dauer der Vertragslaufzeit übernommen hat. Die Ursache der Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung liegt nach der vertraglichen Risikoverteilung des Gestattungsvertrages dabei in ihrer Verantwortungssphäre (vgl. ähnlich zum Risiko der Vermietbarkeit: OLG Dresden, Urteil vom 3. Dezember 2002 – 5 U 1270/02, Rdn. 24; OLG Dresden, Urteil vom 16. August 2012 – 5 U 1350/11, jeweils zitiert nach juris), und es bleibt im Ergebnis dabei, dass sie den Abriss des Gebäudes – wenn auch gut begründet – eigenverantwortlich selbst entschieden hat.

72 2. Die auf dem Dach des Kindergartens installierte Teil-Photovoltaikanlage:

73 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung einen auf Ersatz der Einspeisevergütung für das Jahr 2023 gerichteten Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Außerbetriebnahme der Anlage auf dem Dach des Kindergartens aus §§ 280 Abs. 1, 281, 535 BGB in Verbindung mit dem Gestattungsvertrag der Parteien verneint.

74 Die haftungsbegründenden Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung der Beklagten liegen in Bezug auf die zeitweise Stilllegung der Teil-PVA Kindergarten nicht vor. Der Beklagten kann insoweit weder die Nichtgewährung des Gebrauchs der Dachflächen auf dem Kindergartengebäude noch eine sonstige haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Verlegung des Feuerwehr-Steuerkabels vorgeworfen werden.

75 Auch nach Abriss des Schulgebäudes stand dem Kläger die Dachfläche des Kindergartens zum Betrieb der zweiten Teil-PVA weiterhin zur Verfügung. Die Wechselrichter und auch der Technikraum mit den Schalt- und Messeinrichtungen waren in dem Kindergartengebäude untergebracht und dem Kläger allgemein zugänglich. Der Kläger trägt mit seiner Berufung zudem vor, dass die auf zwei verschiedenen Objekten aufgebrachten Teil-PVA zwar vergütungsrechtlich zu einer Gesamtanlage zusammengefasst waren, aber jeweils getrennt und technisch selbständig voneinander Strom produziert haben.

76 a) Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Beklagten bzw. eine von dieser beauftragten Baufirma im Zuge des Abbruchs des Schulgebäudes das auch für den Betrieb der zweiten Teil-PVA auf dem Gebäudedach des Kindergartens benötigte Feuerwehrsteuerkabel entfernt hätten, hat er diese zwischen den Parteien streitige Tatsachenbehauptung indessen nicht beweisen können. Der Kläger ist hierzu vielmehr beweisfällig geblieben.

77 Das Landgericht hat darüber hinaus im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auf der Grundlage der Aussage des Zeugen R. und nach Auswertung eines im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokolls der Firma E. AG die Überzeugung gewonnen, dass das Feuerwehr-Steuerkabel im Zuge der Demontage der ursprünglich auf dem Schulgebäude installierten Teil-PVA im Mai 2023 durch die von dem Kläger beauftragte Fachfirma entfernt worden ist.

78 Die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landgerichts weisen hierzu weder Verfahrensfehler auf (§ 546 ZPO), noch hat der Kläger mit seinem Rechtsmittel konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebieten könnten. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind hierzu vielmehr nicht zu beanstanden und werden auch von dem Kläger mit seiner Berufung nicht weiter angegriffen.

79 b) Mit seiner Berufung trägt er nunmehr im Wesentlichen vor, dass „völlig egal“ gewesen sei, wer das Feuerwehrsteuerkabel abmontiert habe, weil dieses in jedem Fall hätte zunächst entfernt werden müssen, da es ursprünglich ebenfalls über das Dach des später abgerissenen Schulgebäudes zu dem im Verwaltungsgebäude befindlichen Feuerwehr-Notschalter verlegt worden sei. Soweit er eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten allerdings darin erblickt, dass diese versäumt habe, ihm einen neuen Kabelweg für die Verlegung des Feuerwehrnotkabels aufzuzeigen, kann dies nicht überzeugen.

80 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte den Betrieb der zweiten Photovoltaikanlage auf dem Kindergartengebäude durch ihre Baumaßnahme, d.h. den Abbruch des Schulgebäudes, nachhaltig beeinträchtigt und insoweit dauerhaft verhindert hat. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Beklagte mit dem Abbruch des Schulgebäudes auch die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Bereitstellung einer Nutzungsfläche und Schaltanlage für die zweite Teil-PVA auf dem Dach des Kindergartens verletzt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass die von dem Kläger selbst beauftragte Fachfirma bei der Demontage der auf dem Schulgebäude installierten Teil-PVA auch das Feuerwehr-Steuerkabel abgebaut hat. In diesem Zuge hätte es aber dem Kläger oblegen, sich sogleich um eine Neuverlegung des Feuerwehr-Steuerkabels zu bemühen und sich mit der Beklagten wegen eines Neuanschlusses des Feuerwehrkabels ins Benehmen zu setzen, damit die zweite auf dem Dach des Kindergartens montierte Teil-PVA möglichst ungehindert und ohne Unterbrechung fortbetrieben werden kann. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil dementsprechend zu Recht ausgeführt, dass sich der Kläger im Anschluss an den von ihm selbst im Zusammenhang mit der Demontage der Teil-PVA von dem Schulgebäude im Mai 2023 veranlassten Abbau des Feuerwehrsteuerkabels um einen zeitnahen Wiederanschluss hätte bemühen müssen. Dass sich die Beklagte dem versperrt hätte und die Neuverlegung des Feuerwehrsteuerkabels pflichtwidrig verhindert habe, ist hingegen weder dargetan noch ersichtlich.

81 Das Landgericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. überdies rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Neuverlegung des Feuerwehr-Steuerkabels jederzeit ohne weiteres in einem Leerrohr über den Schulhof hätte durchgeführt werden können. Der Zeuge R. hat hierzu bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die Umverlegung des Feuerwehr-Steuerkabels sogleich nach dessen Entfernung über den Schulhof in einem Leerrohr hätte verlegt werden können, so dass die Wiederinbetriebsetzung der Teil-PVA des Kindergartens sofort ohne weiteres möglich gewesen sei.

82 Außerdem hat die Aussage des Zeugen R. ergeben, dass die Beklagte wiederholt versucht habe, wegen dieser Angelegenheit mit dem Kläger in Kontakt zu treten und diesem hierfür vergeblich verschiedene Gesprächsangebote unterbreitet habe.

83 Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind auch hierzu nicht zu beanstanden. Mit seiner Berufung hat der Kläger jedenfalls keine Umstände aufgezeigt, die dem Senat Anlass für eine Neubewertung der von dem Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachengrundlage gegeben hätten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

84 Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten hat der Kläger im Hinblick auf den Betrieb der zweiten, auf dem Dach des Kindergartens aufgebrachten Teil-PVA nach alledem weder substantiiert dargetan noch unter geeigneten Beweis gestellt.

85 3. Soweit die Beklagte wegen Teilunmöglichkeit der Dachflächennutzung hinsichtlich der ursprünglich auf dem Dach des ehemaligen Schulgebäudes installierten und im Mai 2023 demontierten Teil-Photovoltaikanlage auf Schadensersatz haftet, kann der Kläger, da er keinen Strom aus der Teil-PVA der Grundschule in das Verteilernetz einspeisen konnte, gemäß § 252 BGB Erstattung der ihm im Jahr 2023 entgangenen EEG-Einspeisevergütung beanspruchen. Der Senat bemisst den entgangenen Gewinn des Klägers für den Zeitraum bis 31.12.2023 gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 S. 2 BGB mit 7.546,03 Euro.

86 a) Ein Geschädigter, der – wie der Kläger – Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns geltend macht, muss alle konkreten Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss insofern nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können (BGH, Urteil vom 17.06.1998 – XII ZR 206/96, NZM 1998, 666 Rdn. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 – 1 U 13/21, Rdn. 98 ff; OLG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2018 – 9 U 18/17, NZI 2018, 575 [578]). § 252 S. 2 BGB enthält für den Geschädigten dabei eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 – 1 U 13/21, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.01.2021 – 3 U 257/16, juris). Diese hat zur Folge, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1998 – XII ZR 206/96, NZM 1998, 666 Rn. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 – 1 U 13/21, Rdn. 98 zitiert nach juris).

87 Der Geschädigte kann sich deshalb auf die Behauptung und den Nachweis von Ausgangs-bzw. Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift, d.h. aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rdn. 13; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 – 1 U 13/21, Rdn. 99 zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.01.2021 – 3 U 257/16, juris).

88 Die Beweiserleichterung entbindet den Kläger allerdings nicht von dem Vortrag derjenigen Anknüpfungstatsachen, die diese Wahrscheinlichkeitsprüfung zulassen. Sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB verlangen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 S. 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1988 – VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016 Rn. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 5. Juli 2024 – 1 U 13/21, Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 252 BGB Rdn. 37; zu § 287 ZPO: Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 4 zu § 287 ZPO). Diese Tatsachen, die die Gewinnerwartung des Geschädigten als wahrscheinlich erscheinen lassen sollen, sind von diesem darzulegen und gegebenenfalls in den durch § 287 ZPO gezogenen Grenzen zu beweisen. Erscheinen die dargelegten Anknüpfungstatsachen als nicht ausreichend für den gesamten entgangenen Gewinn, so ist ein Mindestschaden zu schätzen, sofern eine Schadensschätzung nicht völlig in der Luft hängen würde (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 – 1 U 13/21, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 08.07.2016 – 10 U 3138/15, NJOZ 2017, 881 Rdn. 40; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rdn. 2 zu § 287 ZPO). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen darf (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07. 2024 – 1 U 13/21, m.w.N).

89 b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat den entgangenen Gewinn des Klägers in Gestalt der Ertragsverluste an Einspeisevergütung aus der abgebauten Teil-Photovoltaikanlage der Grundschule gemäß § 252 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO anhand der vorgelegten Abrechnungsdaten der K. Service GmbH betreffend den Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2023 (Band II, Blatt 30 ff d. A.), die der Senat für hinreichend valide hält, sowie dem ergänzenden Vortrag des Klägers zur Nennleistung der Solarmodule der Teil-PVA Grundschule und zu den ersparten Aufwendungen geschätzt.

90 aa) Nach Ansicht des Senats ist zur Schadensfeststellung weder die Einholung eines Wetternoch eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens erforderlich gewesen, in welchem Umfang an der Stelle der verbauten Photovoltaikanlage aufgrund der tatsächlichen Sonnenausbeute welche Stromerzeugung möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte die Anlage über mehrere Jahre in Betrieb. Auf Basis der jährlich erwirtschafteten Gewinne bzw. der generierten Jahresertragswerte kann somit ein entsprechender Mittelwert gebildet werden. Ein weiterer tatsächlicher Nachweis ist dem Kläger nicht zumutbar (vgl. ebenso: OLG München, Urteil vom 28.01.2020 – 28 U 452/19, Rdn. 65 zitiert nach juris). Danach begegnet es keinen Bedenken, dass der Kläger zur Darlegung des entgangenen Gewinns die nach seinem Vortrag durch die von ihm beauftrage Firma K. GmbH gemessenen Monatswerte und Datensätze der letzten Jahre herangezogen und hieraus einen Durchschnittsertragswert gebildet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Teil-Photovoltaikanlage im Jahr 2023 nicht mehr zu einer entsprechenden Leistung in der Lage gewesen wäre, sind dagegen nicht ersichtlich.

91 bb) Soweit der Kläger aus den von der Firma K. Service GmbH gemessenen Jahreserzeugungswerten der letzten fünf Betriebsjahre der Anlage (2019 bis 2023) einen Jahresdurchschnittswert in Höhe von 54.411 kWh gebildet hat und von diesem Jahresdurchschnittswert die bis Mai 2023 (Zeitpunkt der Demontage der Anlage) produzierten und tatsächlich eingespeisten und dem Kläger vergüteten Strommengen im Umfang von 15.614 kWh in Abzug brachte, um die seit der Anlagendemontage für das Jahr 2023 hypothetisch erzielbare Menge an in der Anlage produzierten und eingespeisten Strom als erlittenen Ertragsverlust in Höhe von 38.797 kWh zu ermitteln, betrafen diese Daten allerdings zunächst die sich aus den beiden Teil-PVA vergütungstechnisch zusammengefasste Gesamtanlage mit einer Gesamt-Anlagengröße von 49,5 kWp. Aus den vorgelegten Ertragsübersichten der K. Service GmbH (Band II, Blatt 30 ff d. A.) geht nämlich hervor, dass die Stromeinspeisungsmengen von beiden Anlagen nur einheitlich von der Messeinrichtung erfasst worden sind. Der in den jeweiligen Teil-PVA produzierte Strom wurde hingegen nicht gesondert gemessen.

92 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.09.2025 – auf den Hinweis des Senats vom 27.08.2025 hin – zu den Anlagendaten der Photovoltaikanlagen ergänzend vorgetragen und insbesondere die Nennleistungen der beiden Teil-PVA angegeben. Danach verfügte die Teil-PVA Schule über 120 Solarmodule mit einer Nennleistung von 27,0 kWp, was einen Anteil von 54,55 % an der gemessenen Gesamtleistung der Anlage ausmacht, während die auf dem Dach des Kindergartengebäudes installierte Teil-PVA mit 100 Solarmodulen eine Nennleistung von 22,5 kWp aufbringt. Anhand dieser Anlagendaten zur Nennleistungskapazität der Teil-PVA ist dem Senat eine prozentuale Aufteilung der ermittelten Einspeisemenge auf die beiden Teil-PVA möglich. Der Senat kann den durchschnittlichen Ertragswert der seit Mai 2023 vom Dach des ehemaligen Schulgebäudes demontierten Photovoltaikanlage danach schätzen und nach Abzug der bis Mai eingespeisten Strommengen den Ertragsverlust der hier in Rede stehenden Anlage für das Jahr 2023 ermitteln, um auf dieser Basis die entgangene Einspeisevergütung nach den EEG-Vergütungsätzen des EEG 2011 berechnen zu können.

93 cc) Von dem Roherlös aus der Stromproduktion der Erzeugeranlagen in Gestalt der entgangenen EEG-Einspeisevergütung sind allerdings des weiteren die von dem Kläger als Anlagenbetreiber ohne das Schadensereignis aufzuwendenden Betriebskosten in Abzug zu bringen gewesen. Denn der Schaden des Klägers besteht in dem Differenzbetrag von entgangenen Roherlösen abzüglich ersparter Betriebskosten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 – VI ZR 208/96, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 28. Januar 2020 – 28 U 452/19; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rdn. 14 zu § 252 BGB).

94 Auf die von ihm aus der Anlage genierte Einspeisevergütung als Roherlös muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs danach die von ihm durch die Außerbetriebsetzung der Anlage ersparten Aufwendungen wie Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie den weiteren Unterhaltungsaufwand und den Pachtzins, von dem er nach § 326 Abs. 1 BGB frei geworden ist, anrechnen lassen (vgl. ebenso Abzug einer Monatspauschale für Instandsetzung und Werkzeuge: OLG München, Urteil vom 28. Januar 2020 – 28 U 452/19, Rdn. 66 zitiert nach juris).

95 Der Kläger hat auch hierzu auf den Hinweis des Senats vom 27.08.2025 hin ergänzend vorgetragen und insoweit behauptet, dass ihm für den hier streitbefangenen Zeitraum Mai bis Dezember 2023 anteilige Wartungskosten und die Dachmiete erspart geblieben seien. Zu den Wartungskosten hat der Kläger dargetan, dass er die Firma S. GmbH mit der Betreuung der beiden Teil-PVA beauftragt habe und im Vorjahr 2022 hierfür eine Pauschale in Höhe von 494,80 Euro an die Firma S. GmbH entrichtet habe. Zur Substantiierung seines Vorbringens hat er die Vorjahres-Rechnung der Firma S. GmbH vom 10.01.2023 betreffend den Leistungszeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 vorgelegt (Anlage K06).

96 Auch wenn der Beklagten darin beizupflichten ist, dass der vorgelegten Rechnung der Firma S. GmbH nicht zu entnehmen ist, welche Leistungen sie im Jahr 2022 konkret erbracht und gegenüber dem Kläger abgerechnet hat, so hält der Senat den Rechnungsbeleg über eine Wartungspauschale bezogen auf die Gesamtanlage als Schätzgrundlage nach § 287 Abs. 1 ZPO jedoch für noch ausreichend, um auf dieser Grundlage den Abzugsposten für die ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Dass dem Kläger weitere Betriebskosten durch den Abbau der Teil-PVA erspart geblieben sind, hat die Beklagte demgegenüber ihrerseits nicht behauptet. Insoweit hat ihr aber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung und damit für die ersparten Aufwendungen des Käufers, welche nach dem Vorgesagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, oblegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350-362; BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102-125, Rdn. 48 jeweils zitiert nach juris). Den Kläger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, da die Beklagte außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und dem Kläger hierzu nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350-362; BGH, Urteil vom 09.06.2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102-125). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Kläger mit seinen Angaben zu den ersparten Betriebskosten in dem Schriftsatz vom 01.09.2025 nachgekommen.

97 Soweit der Kläger die für das gesamte Jahr anfallenden Wartungskosten und den Jahresmietzins anteilig auf die entgangenen Erzeugungsmengen (38.797 kWh) und den im Jahr 2023 bis Mai tatsächlich ermittelten Ertrag umgelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden gewesen. Danach entfallen auf den entgangenen Ertrag anteilig 352,81 Euro (71,3 % von 491,80 Euro). Entsprechendes gilt für die anteilige Anrechnung der Dachmietkosten in Höhe von 990,00 Euro (siehe § Ziffer 3.02 des Gestattungsvertrages der Parteien). Diese hat der Kläger auf den entgangenen Erlös in Höhe von 705,91 Euro angerechnet (71,3 % von 990,00 Euro).

98 Beide Positionen sind als Aufwendungsersparnis von dem geschätzten Erlös der Gesamtanlage in Abzug zu bringen und der verbleibende Differenzbetrag entsprechend dem prozentualen Anteil der Teil-PVA-Anlage der Grundschule (54,55 %) und der Teil-PVA Kindergarten (45,45 %) aufzuteilen gewesen.

99 Danach berechnet sich für den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 hinsichtlich der demontierten Teil-PVA der ehemaligen Schule entgangener Gewinn in Höhe von 7.546,03 Euro.

100 4. Der Zinsanspruch des Klägers ist seit Rechtshängigkeit der Klage aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB bzw. aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

101 Ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB steht dem Kläger indessen bezogen auf eine allein die Teil-PVA Grundschule betreffende Schadensersatzforderung nicht zu. Die Voraussetzungen für einen früheren Verzugsbeginn nach § 286 Abs. 1 BGB hat er im Hinblick auf die hier in Rede stehende Schadensersatzforderung nicht dargetan.

III.

102 Der Kläger kann des weiteren – bemessen nach einem Geschäftswert einer Hauptforderung 7.546,03 Euro – Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 672,60 Euro beanspruchen.

103 Der dem Kläger zustehende Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf Ersatz der durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung. Es besteht insoweit als Teil des Schadensersatzanspruchs auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch.

104 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2021 – VI ZR 731/20, juris; BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 6 mwN) hat der Schädiger allerdings nur die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, so ist der Umfang seines Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann er vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem – einsichtigen – Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2021 – VI ZR 731/20; BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rdn. 8 mwN, jeweils zitiert nach juris).

105 b) Was die konkrete Kostenberechnung für die anwaltliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts anbelangt, kann allerdings lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht werden, weil der Kläger insoweit nicht dargelegt hat, dass die Sache besonders umfangreich oder schwierig und deshalb eine darüber hinaus gehende 2,0-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt wäre.

106 Die Rechtsprechung, die dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG einen Ermessensspielraum und eine Toleranzgrenze von 20 % zubilligt, ändert nichts daran, dass eine Erhöhung der Gebühr über den Regelsatz hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, Rdn. 7 - 8, juris; BGH, Urteil vom 11.02.2012 – VIII ZR 323/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2025 – 6 U 149/24, juris), was im Einzelnen konkret darzulegen ist. Daran fehlt es hier. Auch der Vortrag des Klägers zum Umfang der vorgerichtlichen Korrespondenz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

107 Danach berechnen sich die zu erstattenden anwaltlichen Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aus einem Streitwert in Höhe von 7.546,03 Euro wie folgt:

108 | | | | --- | --- | | 1,3 Geschäftsgebühr (RVG 2300) aus 7.546,03 Euro | 652,60 Euro | | Post- und Telekommunikationspauschale (RVG 7002) | 20,00 Euro | | Insgesamt: | 672,60 Euro. |

IV.

109 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

110 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

111 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO).

112 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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