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12 U 26/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2025-09-08, 12 U 26/25
12 U 26/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 128 sept. 2025
Eine ausnahmsweise Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2025-09-08
Aktenzeichen: 12 U 26/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0908.12U26.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 650f Abs 1 BGB, § 260 ZPO
Eine ausnahmsweise Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.(Rn.24)
Die Forderung einer Sicherheit nach § 650f BGB, nachdem der Vertragspartner mit einem nicht geringen Teil der Vergütung in Verzug war, entspricht dem Zweck der Vorschrift und ist nicht rechtsmissbräuchlich.(Rn.26)
Die Sicherheit kann neben der Vergütung eingeklagt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20).(Rn.28)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2023 - 10 U 91/22.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 30. Dezember 2024, 23 O 155/23
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Dezember 2024 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Stellung der Sicherheit nach § 650f BGB durch Sicherheitsleistung in Höhe von 29.189,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 280.794,79 € festgesetzt.
I.
1 Im Berufungsverfahren streiten die Parteien über die durch Teilurteil zuerkannte Sicherheit gemäß § 650f BGB für Werklohnansprüche.
2 Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:
3 Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil dazu verurteilt, der Klägerin Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 308.874,27 € für ihre Vergütungsansprüche aus dem Vertrag vom 28. April/ 9. Mai 2022 zu leisten und zur Begründung ausgeführt, dass der Anwendungsbereich von § 650f BGB eröffnet sei, da es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um einen Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB handele.
4 Die Klägerin habe die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach Maßgabe des § 650f BGB mit dem noch offenen Vergütungsbetrag nach Kündigung in der Schlussrechnung vom 12. Mai 2023 (280.794,79 €) schlüssig dargelegt. Von der Beklagten werde nicht in Abrede gestellt, dass die in der Schlussrechnung abgerechnete Vergütung dem Grunde nach vertraglich vereinbart gewesen sei. Soweit die Beklagte inhaltliche Fehler geltend mache, sei die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten. Von der Sicherheitsleistung umfasst seien auch die vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche für die Gastrocknung, die Entschwefelung und die Substratwärmetauscher. Zwar sei zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Anlagenteile bislang nicht geliefert und montiert seien. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen der vorgenannten Anlagenteile jedenfalls hilfsweise auf § 650f Abs. 5 BGB, der einen Anspruch auf Kündigungsvergütung für den Unternehmer vorsehe, der von dem Anspruch auf Sicherheitsleistung umfasst sei. Die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen erspart, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sei, sodass die Klägerin Sicherheit auch für die von ihr nicht angebotene Montageleistung verlangen könne. Für die Herstellung und Lieferung der Anlagenteile ergebe sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung daraus, dass die Klägerin schlüssig dargelegt habe, dass die Beklagte gemäß § 242 BGB zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet sei und die Klägerin diese Leistung auch anbiete.
5 Der Streit der Parteien über die abzurechnenden Mengen und Massen sei im Prozess über die Sicherheitsleistung nicht zu entscheiden. Der Einwand der Beklagten zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung werde im Prozess über die Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt. Auf die Frage, ob die Kündigung treuwidrig gewesen sei, komme es für den Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht an, da die Kündigung den Anspruch auf Sicherheit nicht berühre. Ebenso wenig komme es für den Anspruch auf Sicherheitsleistung auf Mengenmehrungen gegenüber dem Angebot an.
6 Der Anspruch auf Sicherheitsleistung umfasse gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Anspruchs, hier also 28.079,48 €, anzusetzen seien.
7 Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie dessen Aufhebung und die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Leistung einer Sicherheit weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit verwirkt habe. Aus dem Ablauf ergebe sich, dass es seitens der Klägerin treuwidrig sei, eine Sicherheit jetzt noch zu fordern. Zwar habe die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15. März 2023 eine Sicherheit gefordert. Mit anderem Schreiben vom gleichen Tage sei eine Zahlungsforderung erhoben worden. Daraufhin habe sie der Klägerin einen Vorschlag zur weiteren Umsetzung des Vertrages unterbreitet, woraufhin diese mit Schreiben vom 22. März das Vergleichsangebot zurückgewiesen habe. Mit Schreiben vom 31. März 2023, nach Ablauf der Frist zur Vorlage der Bürgschaft habe die Klägerin mitgeteilt, nunmehr von ihrem Leistungsverweigerungsrecht aus § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB Gebrauch zu machen. Nun habe sie um Fristverlängerung bis 14. April 2023 ersucht. Mit Schreiben vom 14. April 2023 habe sie mitgeteilt, dass die Bürgschaft gestellt werden solle, die Beschaffung der Bürgschaft jedoch noch einige Zeit bedürfte und um eine Fristverlängerung bis 21. April 2023 gebeten. Da innerhalb dieser Frist die Bürgschaft nicht zu beschaffen gewesen sei, habe sie mit weiterem Schreiben vom 21. April 2023 eine Fristverlängerung bis zum 28. April 2023 erbeten. Diese sei klägerseits nicht gewährt worden, sondern mit Schreiben vom 24. April 2023 der Vertrag gekündigt worden. Nach dem 24. April 2024 sei keinerlei Aufforderung zur Vorlage einer Bürgschaft erfolgt. Mit der unter dem 5. Juni 2023 erhobenen Klage habe die Klägerin u. a. Werklohn gefordert, aber keine Sicherheit nach § 650f BGB. Diese sei erst fast ein Jahr später mit der Klagerweiterung vom 28. Mai 2024 gerichtlich geltend gemacht worden. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin deutlich gemacht, dass es ihr einzig und allein auf das Leistungsverweigerungsrecht und nachfolgend die Kündigung des Vertrages angekommen sei. Hierzu sei die Forderung nach einer Sicherheit Mittel zum Zweck gewesen, obwohl die Sicherheit als solche nie im Interesse der Klägerin gelegen habe, da sie schon bei Forderung der Sicherheit kein Interesse an der Fortsetzung des Vertrages gehabt habe, sondern, ihre seinerzeit schwierige Finanzlage kennend, einen Weg gesucht habe, sich aus den Verpflichtungen des gemeinsamen Vertrages zu befreien.
8 Die Kammer verkenne auch, dass die Klägerin mit ihrer Schlussrechnung und damit auch mit ihrem Verlangen nach einer Sicherheit nicht nur die Lieferung der noch nicht gelieferten Anlagenteile abrechne, sondern auch deren Montage. Falsch sei die Behauptung der Klägerin, sie erspare infolge der Nichtvornahme der Montage keine Aufwendungen. Ebenso falsch sei, dass dies beklagtenseits nicht bestritten worden sei. Im Zweifel werde jetzt ausdrücklich bestritten. Selbstverständlich erspare die Klägerin Aufwendungen, wenn sie die von ihr nach eigenem Sachvortrag vorgefertigten Bauteile auf der Baustelle der Beklagten nicht montiere. Sie müsse keine Arbeitnehmer einsetzen, habe keine Fahrtkosten und müsse keine weiteren Materialkosten einsetzen. Die Klägerin könne keine Sicherheit für den gesamten vereinbarten Werklohn verlangen, wenn sie das Werk nicht vollständig erbringe. Insofern sei zu reduzieren.
9 Nicht richtig sei auch die Ansicht der Kammer, dass die um mehr als 40 % von Angebot und Vertrag abweichende Abrechnung nicht zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage führe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Höhe der Werklohnforderung im Hauptverfahren zwischen den Parteien gerade streitig sei. Sie habe nicht nur Einwände gegen die Art und Richtigkeit der Abrechnung erhoben, sondern auch gegen die Leistung als solche.
10 Die Beklagte beantragt:
11 Das Teilurteil des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2024, Az. 23 O 155/23, wird aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Leistung einer Sicherheit zurückgewiesen.
12 Die Klägerin beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
15 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
16 Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.
17 Zu Recht hat die Kammer die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 308.874,27 € für ihre Vergütungsansprüche aus dem Bauvertrag vom 28. April/9. Mai 2022 zu leisten.
18 Außer Streit ist, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung des Unternehmers nach § 650f Abs. 1 BGB vorliegen.
19 Die vorzeitige Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Die Kündigung lässt das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht entfallen, weil dessen Anspruch auf die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung weiterhin der Sicherheit bedarf (z. B. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – VII ZR 34/23, zitiert nach Juris; Mundt, in: BeckOGK BGB, Stand 1. Juli 2025, Rdn. 115 zu § 650f BGB).
20 Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten nicht, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit verwirkt habe, weil die Klägerin durch ihr Verhalten deutlich gemacht habe, dass es ihr einzig und allein auf das Leistungsverweigerungsrecht und nachfolgend die Kündigung angekommen sei. Ihre Forderung nach einer Sicherheit sei – so die Beklagte – nur Mittel zum Zweck gewesen, obwohl die Sicherheit als solche nie in ihrem Interesse gelegen habe. Die Klägerin habe einen Weg gesucht, die schwierige Finanzlage der Beklagten kennend, sich aus den Verpflichtungen des gemeinsamen Vertrages zu befreien.
21 Der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben stehen schon folgende grundsätzliche Argumente entgegen: Mit der Neufassung der Vorgängervorschrift (des seinerzeitigen, ab dem 1. Januar 2009 geltenden § 648a BGB) wollte der Gesetzgeber dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12, zitiert nach Juris). Der Unternehmer kann den Anspruch nach § 648a Abs. 1 BGB (bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden § 650f Abs. 1 BGB) nach Vertragsschluss jederzeit geltend machen, unabhängig davon, ob sich die Parteien in einer streitigen Auseinandersetzung befinden. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung stellt es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen (z. B. BGH, Urteil vom 23. November 2017 – VII ZR 34/15; Urteil vom 18. Januar 2024 – VII ZR 34/23; beide zitiert nach Juris). Dabei ist eigene Vertragstreue auch kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 650f Abs. 5 Satz 1 Fall 2 BGB (z. B. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – VII ZR 34/23, zitiert nach Juris; vgl. zu allem auch Mundt, in: BeckOGK BGB, Stand 1. Juli 2025, Rdn. 144 zu § 650f BGB; Leupertz/Popescu, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, Rdn. 30 zu § 650f BGB).
22 Diese Grundsätze zugrunde gelegt, mag dem Verlangen der Klägerin nach einer Sicherheit auch das Motiv zugrunde gelegen haben, sich bei dem – wegen Kenntnis der schwierigen finanziellen Situation der Beklagten von der Klägerin so erwartet – fruchtlosen Ablauf der Frist zur Stellung der Sicherheit von dem Bauvertrag lösen zu können. Ein solches Motiv bewirkt aber keine unzulässige Rechtsausübung.
23 Zwar hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob der Anwendungsbereich des § 648a BGB (bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden § 650f Abs. 1 BGB) in Fällen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu begrenzen ist (Urteil vom 23. November 2017 – VII ZR 34/15, zitiert nach Juris). Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, da auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten unter Berücksichtigung des Schriftwechsels der Parteien schon kein Fall des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegt.
24 Die Ausübung eines Rechts kann rechtsmissbräuchlich und nach § 242 BGB unzulässig sein, sofern ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ausübenden zu Grunde liegt und nur als Vorwand dient, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen (z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2024 – 29 U 100/22, zitiert nach Juris).Eine ausnahmsweise Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt dabei allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2023 – 10 U 91/22, zitiert nach Juris).
25 Der Senat erkennt allerdings in diesem Sinne auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten, des Schriftverkehrs der Parteien im Zeitraum März bis Juni 2023 und im Zusammenhang mit Klageschrift und Klagerweiterungsschrift der Klägerin kein offensichtlich missbräuchliches Verhalten der Klägerin: Mit einem ersten Schreiben vom 15. März 2023 (K 12, Bl. 48 Anlagenband II) hat die Klägerin von der Beklagten eine offene Vergütung eingefordert, mit der sich die Beklagte in Verzug befinde. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. März 2023 (K 13, Bl. 52 Anlagenband II) hat die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit bis zum 30. März 2023 gesetzt. Mit E-Mail vom 16. März 2023 (K 14, Bl. 55 Anlagenband II) hat die Beklagte ihrerseits der Klägerin eine Frist zur Erbringung ausstehender Leistungen bis zum 28. März 2023 gesetzt, Vorschläge zur weiteren Umsetzung des Vertrages gemacht, aber nicht auf das Verlangen nach einer Sicherheit reagiert. Auch auf das Schreiben der Klägerin vom 22. März 2023 (K 15, Bl. 57 Anlagenband II), mit dem an die Frist zur Stellung einer Sicherheit erinnert worden ist, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24. März 2023 (K 16, Bl. 59 Anlagenband II) nicht reagiert, sondern im Wesentlichen die Wiederaufnahme der Bauleistung der Klägerin eingefordert. Nach Ablauf der zur Stellung der Sicherheit zum 30. März 2023 gesetzten Frist hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2023 (K 17, Bl. 62 Anlagenband II) mitgeteilt, dass sie von ihrem Leistungsverweigerungsrecht aus § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB Gebrauch mache und dass sie sich vorbehalte, den Vertrag vor diesem Hintergrund zu kündigen. Daraufhin hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte mit Schreiben vom 4. April 2023 (B 4, Bl. 161 I = K 18, Bl. 64 Anlagenband II) zunächst um Fristverlängerung bis zum 14. April 2023 und mit weiterem Schreiben vom 14. April 2023 (K 19, Bl. 65 Anlagenband II) um weitere Fristverlängerung bis zum 21. April 2023 gebeten. Mit dem Schreiben vom 14. April 2023 hat die Beklagte außerdem mitgeteilt, dass sie die verschiedenen Optionen der weiteren Vorgehensweise derzeit prüfe, vorrangig habe sie die Anfrage veranlasst, ob kurzfristig eine Bürgschaft gestellt werden könne. Die mit Schreiben vom 21. April 2023 (K 20, Bl. 67 Anlagenband II) erbetene abermalige Fristverlängerung bis zum 28. April 2023 ist seitens der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2023 (K 22, Bl. 71 Anlagenband II) nicht gewährt worden. Das Schreiben der Beklagten vom 21. April 2023 hat außerdem zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beklagte für die Option einer weiteren Zusammenarbeit entschieden habe und dass sie die Bürgschaft bei der Versicherung angefordert habe. Demgegenüber hat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2023 (K 21, Bl. 68 Anlagenband II) den Bauvertrag gekündigt. Außerdem hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2023 (K 42 Bl. 168 I) nochmals zur Leistung einer Sicherheit bis zum 3. Mai 2023 aufgefordert, und zwar unabhängig von einer Kündigung. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 2. Mai 2023 (K 23, Bl. 72 Anlagenband II) der Kündigung widersprochen, einen Abnahmetermin am 8. Mai 2023 bestätigt, aber keine Sicherheit gestellt. Hinsichtlich der Sicherheit hat sich die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2023 (K 43 Bl. 170 I) dahin geäußert, dass die Frist unangemessen kurz bemessen sei. Ihr Bevollmächtigter komme spätestens am 17. Mai 2024 unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2023 (K 24, Bl. 73 Anlagenband II) ihre Schlussrechnung vom 12. Mai 2023 (K 25, Bl. 75 Anlagenband II) mit einer Zahlungsfrist bis zum 26. Mai 2023 übersandt. Mit der Klageschrift vom 5. Juni 2023 (Bl. 3 I) ist dann zunächst nur offener Werklohn eingeklagt worden. Erst mit der Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 (Bl. 163 I) hat die Klägerin dann auch zusätzlich auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB geklagt.
26 Dieses Verhalten der Klägerin kann der Senat nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich bewerten. Es kann der Klägerin auf der Grundlage dieses Schriftwechsels schon im Ansatz nicht vorgeworfen werden, das Verlangen nach Sicherheit zu vertragsfremden oder unlauteren Zwecken eingesetzt zu haben. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin ein nicht schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt hat. Sie hat eben in Anwendung der Vorschrift des § 650f BGB immer wieder Sicherheit gefordert, nachdem die Beklagte aus Sicht der Klägerin mit einem nicht geringen Teil der Vergütung in Verzug war. Dies war ohne Zweifel von dem Zweck dieser Vorschrift getragen, gerade weil sie nach dem Vortrag der Beklagten von deren finanziellen Schwierigkeiten gewusst hat. Ebensowenig war es rechtsmissbräuchlich seitens der Klägerin, nach dem Ablauf der zur Stellung einer Sicherheit gesetzten Frist schließlich auch den Bauvertrag zu kündigen. Die Beklagte hatte nämlich über Wochen ab dem 15. März 2023 keine klare Aussage dazu getroffen, dass sie eine Sicherheit stellen wird. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2023, vom 24. März 2023 und vom 4. April 2023 zunächst gar nicht auf das Verlangen der Klägerin nach einer Sicherheit eingegangen war, hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2023 nur vage angedeutet, dass sie verschiedene Optionen der weiteren Vorgehensweise prüfe, u.a. das Leisten einer Bürgschaft, wozu sie eine Anfrage veranlasst habe. Dies hat für die Klägerin nicht nur offengelassen, ob die Beklagte überhaupt eine Sicherheit stellen möchte, sondern auch ob sie überhaupt eine Sicherheit erhalten wird. Mit dem Schreiben vom 21. April 2023 hat die Beklagte dann zwar kommuniziert, dass sie die Stellung einer Bürgschaft beabsichtigt. Eine Zusage ist dies aber noch nicht, wenn die Beklagte zugleich mitgeteilt hat, dass sie von der Versicherung eine Bürgschaft gefordert habe, der Bürgschaftsrahmen bestehe "grundsätzlich". Hier werden Unwägbarkeiten angedeutet, dass die Versicherung die Stellung einer Sicherheit im konkreten Fall verweigern könnte. Auf dieses vage Inaussichtstellen einer Sicherheit musste sich die Klägerin nicht verlassen. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin auf das wochenlange ergebnislose Hinhalten seitens der Beklagten schließlich die Kündigung des Bauvertrages erklärt hat, deren Voraussetzungen schon mit Ablauf des 30. März 2023 vorgelegen haben. Im Übrigen hat die Beklagte dann ja auch keine Bürgschaft gestellt, weder in der gegenüber der Klägerin angekündigten Frist bis zum 28. April 2023 noch irgendwann später. Im Gegenteil, auch mit dem Schreiben vom 2. Mai 2023 hat die Beklagte wiederum nur um Fristverlängerung bis zum 17. Mai 2023 gebeten. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 (K 44 Bl. 172 I) schließlich hat die Beklagte mitgeteilt, dass es bei dem Kreditversicherer einer intensiveren Prüfung weiterer wirtschaftlicher Unterlagen bedürfe. Ihr Bevollmächtigter komme spätestens zum 31. Mai 2023 auf die Angelegenheit zurück. Tatsächlich ist allerdings zu keinem Zeitpunkt mehr eine Sicherheit gestellt worden.
27 Auch der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 dann – folgerichtig nach Ablauf der Frist, die sich die Beklagte selbst bis zum 31. Mai 2023 gesetzt hatte – zunächst nur Klage auf Zahlung der Kündigungsvergütung erhoben hat, nicht aber zugleich die mögliche Klage auf Leistung der Sicherheit, was erst durch die Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 geschehen ist, rechtfertigt es nicht, das Verhalten der Klägerin als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Dass die Klägerin fast ein Jahr hat verstreichen lassen, rechtfertigt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht. Die Klägerin sah sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 7. März 2024 (Bl. 100 I) und ausweislich des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 25. März 2024 (Bl. 105 I) und der nachfolgenden schriftsätzlichen Reaktion der Beklagten vom 8. Mai 2024 (Bl. 154 I) damit konfrontiert, dass die Parteien im Vergütungsprozess einen Rechtsstreit nicht nur über erbrachte Mengen und Massen sondern auch über Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin führen werden. In dieser Situation war es für die Klägerin rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll, das ihr zur Verfügung stehende Instrument einer Bauhandwerkersicherheit nicht nur von dem Bauherrn zu verlangen, sondern nun auch einzuklagen. Denn eine solche Sicherheit ist deutlich einfacher zu erlangen als der Werklohn eines Bauhandwerkers. Irgendein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Klägerin niemals mehr die Sicherheit einklagen würde, besteht auf Seiten der Beklagten offensichtlich nicht.
28 Schließlich ist der Klägerin auch kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, weil sie die Sicherheit neben der Vergütung eingeklagt hat. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – VII ZR 14/20; Kammergericht, Urteil vom 26. Juli 2019 – 21 U 3/19; beide zitiert nach Juris).Die Ansprüche auf Zahlung des offenen Werklohns und Leistung der Sicherheit nach § 650f BGB können im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einem Klageverfahren gemeinsam oder auch separat in verschiedenen Verfahren gelten gemacht werden (z. B. Mundt, in: BeckOGK BGB, Stand 1. Juli 2025, Rdn. 144 zu § 650f BGB; Scharfenberg, in: BeckOK Bauvertragsrecht, Stand 15. Mai 2025, Rdn. 49a zu § 650f BGB; Koppmann, in: Leinemann/Kues, BGB-Bauvertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 98 zu § 650f BGB).
29 Der Höhe nach hat das Landgericht zutreffend eine Sicherheit in Höhe von 308.874,27 € zuerkannt, nämlich in Höhe des Schlussrechnungsbetrages in Höhe von 280.794,79 € zzgl. mit 10 % des zu sichernden Anspruchs anzusetzenden Nebenforderungen (28.079,48 €).
30 Die Beklagte dringt mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung nicht durch gegen die Höhe der zuzuerkennenden Sicherheitsleistung. Hier gelten nämlich, um dem Interesse des Unternehmers an einer schnellen Absicherung seiner Ansprüche Rechnung zu tragen, folgende Grundsätze:
31 Im Falle einer Kündigung kann eine Sicherung nicht mehr bezogen auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB, sondern nur noch bezogen auf die Vergütung in der Höhe verlangt werden, die die Klägerin als Rechtsfolge der wirksam erfolgten außerordentlichen Kündigung für sich reklamiert. Der Unternehmer muss die Höhe des Sicherheitsverlangens seinem ihm nach der Kündigung verbleibenden Vergütungsanspruch anpassen (z. B. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – VII ZR 34/23, zitiert nach Juris). Es reicht für den Fall einer Kündigung des Vertrags aus, dass der hieran angepasste Vortrag des Unternehmers zur Höhe der Vergütung schlüssig ist, um hiernach die Höhe der geforderten Sicherung zu bemessen. Einen – streitigen – Abzug von der schlüssig dargelegten Vergütungsforderung ausnahmsweise nach Maßgabe von § 286 ZPO festzustellen, ohne dass damit der Rechtsstreit verzögert wird, bleibt unberührt; für die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ist kein Raum (z. B. BGH, Urteil vom 17. August 2023 – VII ZR 228/22, zitiert nach Juris).Den Regelungen des seinerzeitigen § 648a BGB ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Verlangen nach Sicherheit nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten, wenn dieser die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögern würde. In entsprechender Weise darf ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung die Durchsetzung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nicht behindern (z. B. BGH, Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12, zitiert nach Juris).
32 Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Auftragsbestätigung vom 25. April 2022 (K 7, Bl. 62 Anlagenband I) und ihre Schlussrechnung vom 12. Mai 2023 (K 25, Bl. 75 Anlagenband II) schlüssig zur Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs nach Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 650f Abs. 5 BGB vorgetragen, nämlich zur Höhe der Vergütung für erbrachte Leistungen und für nicht abschließend erbrachte, aber vereinbarte Leistungen, und dazu, was sie sich hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen als ersparte Aufwendungen anrechnen lässt und ob anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen wäre.
33 Insbesondere hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Gastrocknung, die Entschwefelung und die Substratwärmetauscher in ihrem Werk bereits vollständig hergestellt worden seien, weshalb sich nichts als ersparte Aufwendungen abziehen lasse. Von einem anderweitigen Erwerb könne keine Rede sein. Zwar dürfte die Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht richtig sein, dass die Beklagte die Behauptung der Klägerin dazu, dass keine Aufwendungen erspart worden seien, nicht in Abrede gestellt habe. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 (Bl. 75 II) zu der Berechtigung von Montagekosten hinsichtlich der vorgenannten Bauteile dürfte durchaus als Bestreiten zu werten sein. Dieser Umstand nimmt im Prozess auf Leistung der Sicherheit dem Vorbringen der Klägerin allerdings nicht die allein erforderliche Schlüssigkeit ihres Vortrages.
34 Ähnliches gilt, soweit die Beklagte die Schlussfolgerung des Landgerichts kritisiert, das Abweichen der Abrechnung bei einzelnen Titeln um mehr als 40% von Angebot und Vertrag führe zu keiner Änderung der Geschäftsgrundlage. Maßgeblich ist auch hier allein der schlüssige Vortrag zur Höhe der vereinbarten Vergütung, die Gegenstand des Sicherungsverlangens ist. Hier erkennt der Senat keinen Zusammenhang zwischen dem schlüssigen Vortrag zur Vergütungshöhe und den möglichen Rechtsfolgen einer Änderung der Geschäftsgrundlage, etwa Anpassung oder Beendigungsmöglichkeiten des Vertrages nach § 313 BGB, die hier ersichtlich keine Rolle spielen können. Letztlich steht hinter diesem Argument der Streit der Parteien über tatsächlich erbrachte Leistungen sowie erbrachte Mengen und Massen. Dieser streitige Sachverhalt spielt aber im Rechtsstreit über die Leistung der Bauhandwerkersicherheit keine Rolle, solange der Unternehmer die Höhe der zu sichernden Kündigungsvergütung nur schlüssig vorgetragen hat.
III.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. In Abweichung von dem Grundsatz, dass über die Kosten eines Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, hat das Berufungsgericht über die in zweiter Instanz entstandenen Kosten, durch die die Klage auf Sicherheitsleistung aufgrund des Berufungsurteils ihren Abschluss findet, zu entscheiden, obwohl die Klage im Übrigen weiterhin in der Vorinstanz anhängig ist und das Landgericht seine Kostenentscheidung aus dem Teilurteil dem Schlussurteil vorbehalten hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2024 – 29 U 100/22, zitiert nach Juris).
36 Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 280.794,79 € festzusetzen. Alleiniger Gegenstand der Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 30. Dezember 2024 war die Verurteilung der Beklagten zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit. Gemäß § 6 Satz 1 ZPO ist der volle Wert der durch Bauhandwerkersicherheit zu sichernden Forderung anzusetzen. Dieser Betrag entspricht im Falle der Berufung der verurteilten Beklagten dem Streitwert der zweiten Instanz (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2021 – 4 U 90/19, zitiert nach Juris). Allerdings ist bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gemäß § 650 f Abs. 1 Satz 1 BGB der Zuschlag in Höhe von 10 % für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 21 W 26/25, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat die Kammer die Beklagte zur Leistung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 308.874,27 € verurteilt, der sich aus der geschuldeten restlichen Vergütung in Höhe von 280.794,79 € und einem Betrag in Höhe von 28.079,48 € für zu sichernde Nebenforderungen (10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs) zusammensetzt.
37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO sowie § 711 ZPO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Abwendungsbefugnis wegen der Hauptforderung und i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO wegen der Abwendungsbefugnis für den Fall der Vollstreckung der Kosten. Dabei ist die Höhe der Vollstreckungssicherheit hinsichtlich der Hauptsache bei der Verurteilung in die Stellung einer Sicherheitsleistung nach § 650f BGB nach den voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen des Bestellers für die Beschaffung einer Bürgschaft zu bemessen. Zur näheren Begründung, auch zur konkreten Bemessung in Höhe von 29.189,00 €, verweist der Senat auf sein Teilurteil in diesem Verfahren vom 26. Mai 2025, mit dem über den Antrag der Beklagten gemäß § 718 Abs. 1 ZPO entschieden worden ist.
38 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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