Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 2025-07-08, 2 Wx 71/23

2 Wx 71/23Tribunal supérieur / IIe chambre civile8 juil. 2025

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat — 2 Wx 71/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: 2 Wx 71/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Halle (Saale) vom 28. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

Der Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens - insoweit in Abänderung der Entscheidung des Nachlassgerichts vom 28. Juli 2023 - und der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens werden jeweils auf 216.800,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1 Die Erblasserin verstarb kinderlos und verwitwet. Nach ihrem Tode eröffnete das Nachlassgericht insgesamt 30 Schriftstücke der Erblasserin als Verfügungen von Todes wegen (vgl. Beiakte 40 IV 988/17).

2 Mit Beschluss vom 01.11.2018 hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 7 zum Testamentsvollstrecker der Erblasserin ernannt und bestimmt, dass er das Amt gemeinschaftlich mit der Beteiligten zu 1 ausübt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der erkennende Senat mit seinem Beschluss vom 10.09.2019 - 2 Wx 69/18 - den Aufgabenkreis des Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker auf die Beratung und die Beaufsichtigung der Beteiligten zu 1 bei der Führung von deren Amt als Testaments-/ Generalvollstreckerin beschränkt. Zudem hat der Senat angeordnet, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, welche die Beteiligte zu 1 in der Funktion als Testamentsvollstreckerin vornimmt, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des weiteren Testamentsvollstreckers, des Beteiligten zu 7, bedürfen; ausgenommen hiervon sind die zur Erhaltung eines Nachlassgegenstandes notwendigen Maßregeln i. S. d. § 2224 Abs. 2 BGB gewesen.

3 Der Beteiligten zu 1 ist am 03.12.2019 ein entsprechendes Testamentsvollstrecker-Zeugnis erteilt worden.

4 Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 hat die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beteiligte zu 1 von ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin zu entbinden und die Testamentsvollstreckung ausschließlich dem Beteiligten zu 7 zu übertragen.

5 Das Nachlassgericht hat am 21.04.2023 eine Anhörung durchgeführt, an welcher die Beteiligten zu 1 und zu 7 in Person sowie die Beteiligten zu 2 und zu 4 jeweils durch ihre Verfahrensbevollmächtigten teilgenommen haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21.04.2023 Bezug genommen.

6 Der Beteiligte zu 7 hat mit Schriftsatz vom 17.05.2023 ebenfalls die Entlassung der Beteiligten zu 1 aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin beantragt. Die Beteiligte zu 4 hat sich dem Antrag mit Schriftsatz vom 22.05.2023 angeschlossen.

7 Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 28.07.2023 die Beteiligte zu 1 aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin entlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

8 Gegen diese, ihr am 04.08.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer am 04.09.2023 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

9 Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.09.2023 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

10 Die weiteren Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme, von welcher der Beteiligte zu 7 am 30.10.2023, am 10.05.2024 und am 11.03.2025 sowie die Beteiligte zu 2 am 06.11.2023 Gebrauch gemacht haben.

B.

11 I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer überschritten. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt worden.

12 II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

13 Das Nachlassgericht hat die Entlassung der Beteiligten zu 1 aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin zu Recht angeordnet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beteiligten zu 1 sind unbegründet.

14 1. Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag (mindestens) eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund kann nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder in Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegen. Dabei sind die in der Norm genannten Fälle aber nicht abschließend. Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ erfüllen. Das Nachlassgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein wichtiger Entlassungsgrund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegt, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass für die Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt der Ausführung des letzten Willens hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung bzw. erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde (vgl. nur BayObLG, Beschluss v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - FamRZ 2002, 991, in juris Rz. 37; BayObLG, Beschluss v. 28.07.2003 - 1Z BR 140/02 - FamRZ 2004, 740, in juris Rz. 28 m. w. N.). Selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, hat das Nachlassgericht in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob es den Testamentsvollstrecker entlässt (z. B. Senatsbeschluss v. 23.02.2021 - 2 Wx 31/20 - ErbR 2021, 809, in juris Rz. 12; Weidlich in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2227 BGB Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dabei ist zwischen dem Interesse der Beteiligten an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen.

15 Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

16 2. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte davon aus, dass die unterlassene Entrichtung der Erbschaftssteuer grundsätzlich eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstellt (vgl. Senatsbeschluss v. 23.02.2021, a. a. O., in juris Rn. 15 m. w. N.). Das gilt auch hier. Zur Zeit der Entscheidung des Nachlassgerichts am 28.07.2023 war die Beteiligte zu 1 bereits seit etwa viereinhalb Jahren im Amt - gerechnet ab der Erteilung des Testamentsvollstreckungszeugnisses - und hatte gleichwohl die Erbschaftssteuererklärung noch immer nicht vollständig abgegeben. Die von ihr hierfür angeführten Gründe rechtfertigen dieses Versäumnis nicht. Aus den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1 ist darauf zu schließen, dass es im Rahmen der von ihr geführten Testamentsvollstreckung immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit gab. Gerade die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung gehört zu den grundlegenden Pflichten einer ordnungsgemäßen Testamentsvollstreckung und duldet keinen Aufschub. Dies wiegt umso schwerer, als die Beteiligte zu 1 die vom Nachlassgericht benannten Versäumnisse auch während des Laufes des Beschwerdeverfahrens nicht abgestellt hat. Schließlich ist auch die vom Nachlassgericht getroffene Feststellung nicht zu beanstanden, dass der gesamte Verlauf der bisherigen Testamentsvollstreckung einschließlich des Fehlens dokumentierter Vollstreckungshandlungen den Schluss auf eine subjektive Unfähigkeit der Beteiligten zu 1 zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zulässt. Die Beteiligte hat letztlich auch mit ihrer Beschwerdebegründung keine andere hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange Dauer der Abwicklung und auch keine Anhaltspunkte für die Aussicht auf eine künftige Beschleunigung der Testamentsvollstreckung gegeben.

17 3. In der Gesamtschau der erheblichen Verzögerungen in der Testamentsvollstreckung und der dabei begangenen grob fahrlässigen Verletzung fundamentaler Pflichten eines Testamentsvollstreckers ist die vom Nachlassgericht getroffene Ermessensentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden.

C.

18 I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 82 und 84 FamFG.

19 II. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Verfahrens in beiden Instanzen ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 36 Abs. 1, 40 Abs. 5 GNotKG und ist auf 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls zu bemessen.

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