VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2025-10-01, 4 A 282/23 HAL

4 A 282/23 HALTribunal administratif / 4e chambre1 oct. 2025

Regest

1. Die Förderung der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich stellt keine Förderung des Umweltschutzes i.S.d. § 3 UmwRG dar, da Zweck der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich nicht Umweltschutz, sondern Energiegewinnung ist.(Rn.87) (Rn.91) 2. Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die friedliche Nutzung der Kerntechnik einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann.(Rn.94) (Rn.97) 3. Das Vorwiegen der insoweit verfolgten Umweltschutzziele muss sich eindeutig aus der Satzung ergeben. Hierzu reicht nicht allein die Formulierung, dass die Förderung des Umweltschutzes oberste Priorität hat. Das Vorwiegen muss sich vielmehr nach einer Gesamtbetrachtung des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches ergeben.(Rn.100) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 23. März 2026, 2 L 121/25.Z, Beschluss

Texte intégral

VG Halle (Saale) 4. Kammer — 4 A 282/23 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-01

Aktenzeichen: 4 A 282/23 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:1001.4A282.23HAL.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Förderung der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich stellt keine Förderung des Umweltschutzes i.S.d. § 3 UmwRG dar, da Zweck der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich nicht Umweltschutz, sondern Energiegewinnung ist.(Rn.87) (Rn.91)

  2. Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die friedliche Nutzung der Kerntechnik einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann.(Rn.94) (Rn.97)

  3. Das Vorwiegen der insoweit verfolgten Umweltschutzziele muss sich eindeutig aus der Satzung ergeben. Hierzu reicht nicht allein die Formulierung, dass die Förderung des Umweltschutzes oberste Priorität hat. Das Vorwiegen muss sich vielmehr nach einer Gesamtbetrachtung des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches ergeben.(Rn.100)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 23. März 2026, 2 L 121/25.Z, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Vereinigung gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

2 Der Kläger ist ein im Jahr 2013 gegründeter und im Vereinsregister des Amtsgerichts B-Stadt eingetragener, gemeinnütziger Verein, der bundesweit tätig ist. Der Verein hat derzeit laut Eintrag im Lobbyregister (Stand 30. Juni 2025) 644 Mitglieder, davon 643 natürliche Personen und eine juristische Person (we CARE, EU-Transparenzregister-Nummer 473723535459-78).

3 Zum Tätigkeitsbereich des Vereins heißt es im Lobbyregister :

4 "Der Nuklearia e. V. setzt sich für eine sachliche, wissenschaftsbasierte und technologieoffene Energiepolitik ein, insbesondere für die Nutzung und Weiterentwicklung der Kernenergie in Deutschland. Ziel der Interessenvertretung ist es, Entscheidungsträger aus Bundestag, Bundesregierung sowie nachgeordneten Behörden über die Chancen und Potenziale moderner Kerntechnik zu informieren, Aufklärungsarbeit über Mythen und Fehlinformationen zu leisten und die Einbindung von Kernenergie in energie- und klimapolitische Strategien anzuregen. Die Tätigkeiten umfassen unter anderem Gespräche mit Abgeordneten und Ministerien, die Teilnahme an öffentlichen Anhörungen, die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren sowie die Organisation von Informationsveranstaltungen und wissenschaftlichen Fachgesprächen."

5 Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung nach § 3 UmwRG.

6 Zu Zweck und Aufgaben des Vereines heißt es unter § 2 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung des klägerischen Vereins in der Fassung vom 25. Mai 2021:

7 (1) Die friedliche Nutzung der Kernenergie ermöglicht es, den Energiebedarf des Menschen sicher, zuverlässig, wetterunabhängig, rund um die Uhr und nach menschlichem Ermessen unbegrenzt zu decken. Die Kernenergie kommt unter allen Energieformen pro Energieeinheit mit dem geringsten Verbrauch an Landfläche und Rohstoffen aus. Kernenergie gibt keine nennenswerten CO2- oder Schadstoffmengen an die Umwelt ab. Die Mengen hochradioaktiver Abfälle sind minimal, gelangen nicht in die Biosphäre, sondern können sicher entsorgt oder verwertet werden.

8 Je mehr Kernenergie zum Einsatz kommt, desto weniger Energieformen sind erforderlich, die einen hohen Bedarf an Landfläche und Material aufweisen (z.B. Windkraft oder Solar) oder größere Schadstoffmengen in die Umwelt freisetzen (fossile Energien). Der Einsatz der Kernenergie trägt somit zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen und der Tiere bei (Art. 20a GG).

9 (2) Zweck des Vereins ist, mit Hilfe der friedlichen Nutzung der Kerntechnik und verwandter Disziplinen im Sinne von Abs. 1 den Umweltschutz zu fördern. Dazu und darüber hinaus fördert der Verein den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie der Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik und verwandter Disziplinen. Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere darin, auf den genannten Gebieten

10 a) die Öffentlichkeit und die Mitglieder über wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu unterrichten,

11 b) wissenschaftliche, technische und gesellschaftliche Fragestellungen zu behandeln,

12 c) die Diskussion unter den verschiedenen Disziplinen und Akteuren zu fördern

13 d) den Mitgliedern ein Forum zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch zu bieten,

14 e) die Beziehungen zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland zu pflegen,

15 f) mit öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen, die dem Gemeinwohl verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten.

16 Mit dem Antrag übersandte der Kläger neben der Satzung und dem Nachweis über die Eintragung ins Vereinsregister unter anderem Unterlagen über die Aktivitäten des Vereins in den letzten 3 Jahren und Angaben zur Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

17 Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach dem Ergebnis der Antragsprüfung die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen für eine Anerkennung nach § 3 UmwRG nicht erfülle und verwies insoweit mit weitergehenden Ausführungen insbesondere auf die nach Auffassung der Beklagten nicht erfüllten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG sowie § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG. So sei nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG Voraussetzung, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördere. Die maßgebliche Regelung in § 2 der Satzung erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Wortlaut und Bedeutungsgehalt des § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers sei für sich alleinstehend für die Feststellung der vorliegenden Forderung der Ziele des Umweltschutzes unergiebig. § 2 Abs. 2 S. 1-3 der Satzung würden sowohl den Hauptzweck der Vereinigung, den Nebenzweck sowie Aufgaben zur tatsächlichen Förderung der Satzungszwecke benennen. Prägender Zweck des Klägers sei es danach, Umweltschutz mit Hilfe friedlicher Kernenergienutzung zu fördern. Dazu gehöre auch, dass er sich dafür einsetze, dass die noch in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke in Deutschland über ihr bundesgesetzlich festgelegtes Betriebsende hinaus weiterlaufen und zudem neue Kernkraftwerke auch zulasten des Ausbaus der erneuerbaren Energien gebaut werden sollten. Zu diesem Zweck und darüber hinaus fördere der Kläger Wissenschaft und Fortschritt bei der Kerntechnik und verwandter Disziplinen.

18 Typische Maßnahmen und Instrumente zur Förderung des Umweltschutzes seien vor allem darauf gerichtet, einen guten Umweltzustand zu erhalten oder wiederherzustellen, indem Eingriffe in die Umwelt vermieden, minimiert oder die Folgen umweltschädlicher Tätigkeiten beseitigt würden. Der wesentliche Sinn und Zweck des Betriebes von Kernkraftwerken liege in der Erzeugung und Vermarktung von Elektrizität. Im Verbund mit weiteren Anlagen zur Energieerzeugung diene er, zumindest bis zur gesetzlich festgelegten Beendigung der Kernkraftnutzung, auch der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Energieversorgung in Deutschland. Die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie sei nicht mit der Förderung der Ziele des Umweltschutzes gleichzusetzen. Sie sei vor allem auf die Ermöglichung und Ausweitung des Betriebes kerntechnischer Anlagen zur Energieerzeugung und damit im Kern auf wirtschaftliche und technologische Zwecke gerichtet. Zudem gehe die Nutzung der Kernenergie mit Eingriffen in die Umwelt einher, erzeuge ihrerseits Immissionen und zusätzliche Ressourcenverbräuche und stehe damit grundsätzlich in einem Konfliktverhältnis zu den Zielen des Umweltschutzes. Die reine Förderung einer bestimmten Technologie allein könne damit noch nicht vorwiegend dem Umweltschutz dienen.

19 Der Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass die Nutzung der Kernenergie im Vergleich mit fossilen oder erneuerbaren Energieerzeugungsarten nach Auffassung des Klägers hinsichtlich Treibhausgasemissionen, Flächenneuinanspruchnahme sowie Ressourcen-verbräuchen als vermeintlich umweltschonendste Variante angesehen werden könnte. Dies sei zum einen fachlich umstritten. Zum anderen ändere es nichts an der Tatsache, dass gerade auch die Kernenergienutzung mit umweltschädlichen Wirkungen verbunden sei und ihre Förderung daher im Ergebnis nicht per se zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG beitragen könne. Es komme vielmehr auf den Kontext der Verwendung und Nutzung einer Technologie im Einzelnen an. Dabei den Umweltschutz vorrangig sicherzustellen, müsse das eigentliche Ziel der Vereinigung sein.

20 Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG müsse die Vereinigung im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens 3 Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1, d. h. zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes, tätig gewesen sein. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die hier zugrunde gelegte, geltende Satzung des Klägers mit Datum vom 25. Mai 2021 neugefasst und am 13. August 2021 ins Vereinsregister eingetragen worden sei. Bis zu dieser Satzungsänderung habe sich der Zwecksetzung des Vereins kein Wortlautbezug zum Umweltschutz entnehmen lassen. Bereits dieser Umstand lasse es als annähernd sicher erscheinen, dass die tatsächlichen Tätigkeiten des Klägers in den vergangenen 3 Jahren seit Antragstellung nicht darauf gerichtet gewesen seien, vorwiegend Ziele des Umweltschutzes zu fördern. Die Überprüfung der vom Kläger beigebrachten Unterlagen und Nachweise zu seinem tatsächlichen Aufgabenbereich liefere dementsprechend keine Anhaltspunkte für eine vorwiegende Förderung des Umweltschutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG.

21 Der Kläger erhielt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und führte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni 2022 erneut zu den nach seiner Auffassung gegebenen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 3 UmwRG aus. In diesem Zusammenhang verwies er unter anderem auf die Grenzen des Ausbaus erneuerbarer Energien. Der Versuch, fossile Energien allein mit erneuerbaren Energien zu ersetzen, gerate danach zunehmend in Konflikt mit anderen Zielen einer nachhaltigen Entwicklung: Keine Armut (UN-Nachhaltigkeitsziel 1), kein Hunger (Ziel 2), bezahlbare und saubere Energie (Ziel 7), Leben an Land (Ziel 15). Mit Kernenergie könnten diese Konflikte gemindert oder ganz vermieden werden. Die Nutzung von Kernenergie als Ersatz für die Verbrennung fossiler Energien trage somit unmittelbar zum Schutz der genannten Schutzgüter bei, ohne andere Ziele einer nachhaltigen Entwicklung wesentlich zu gefährden. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass mit der Nutzung der Kernenergie Eingriffe in die Umwelt, Emissionen und Ressourcenverbräuche verbunden seien und dass diese Nutzung deshalb in einem Konfliktverhältnis zu den Zielen des Umweltschutzes stünde, gelte dies ebenso auch für die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Menge an anfangs hochradioaktiven Reststoffen aus der Nutzung der Kernenergie sei sehr gering. Ein Großteil davon könnte durch Wiederaufarbeitung zukünftig zur Energieerzeugung genutzt werden, was die Menge noch einmal deutlich reduzieren würde. Eine sichere Endlagerung der Reststoffe sei möglich. Das sei international unter Experten Konsens. Die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie sei nicht vor allem auf die Ermöglichung und Ausweitung des Betriebes kerntechnischer Anlagen zur Energieerzeugung gerichtet. Auch sei die Nutzung der Kernenergie kein Selbstzweck. Sie diene vor allem dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung durch Bereitstellung sauberer und bezahlbarer Energie und damit unmittelbar auch dem Umweltschutz, zumal der vollständige Ersatz fossiler Energien allein durch erneuerbare Energien praktisch bislang nicht möglich sei. Sein Einsatz für Kernenergie sei auch nicht im Kern auf wirtschaftliche und technologische Zwecke gerichtet. Der klägerische Verein sei gemeinnützig und verfolge keine wirtschaftlichen Interessen an der Nutzung der Kernenergie. Es gehe vielmehr darum, dass der Beitrag, den Kernenergie zum Umwelt-und Klimaschutz leisten könne, auch in Deutschland anerkannt werde. International sei dieser Beitrag unter unabhängigen Experten schon heute unstrittig. Der Bau neuer Kernkraftwerke gehe auch nicht zulasten des Ausbaus erneuerbarer Energien. Vielmehr sei der klägerische Verein in Übereinstimmung mit dem IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), der IEA (Internationale Energieagentur) und vielen weiteren internationalen und nationalen Akteuren der Überzeugung, dass für die Verdrängung fossiler Energien sämtliche verfügbaren, sauberen Energiequellen genutzt werden müssten. Hierzu gehöre auch die Kernenergie. Soweit die Beklagte schließlich damit argumentiere, dass sich der Satzungszweck bis zur Änderung der Satzung am 25. Mai 2021 vollständig in der Förderung von Wissenschaft und Technik sowie der Bildung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie erschöpft habe und danach die tatsächlichen Tätigkeiten des Vereins in den vergangenen 3 Jahren nicht darauf gerichtet gewesen seien, vorwiegend Ziele des Umweltschutzes zu fördern, sei darauf zu verweisen, dass seine Tätigkeiten seit vielen Jahren unverändert seien. Der klägerische Verein habe sich schon vorher für den Umweltschutz durch Kernenergie eingesetzt, so wie er es auch nach der Satzungsänderung weiterhin tue. Deshalb sei auch die Forderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG erfüllt.

22 Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2022 unter Fristsetzung bis zum 2. September 2022 Gelegenheit, geeignete Tätigkeitsnachweise zu übersenden, die die vorwiegende Förderung des Umweltschutzes durch den Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 UmwRG in den vergangenen 3 Jahren belegen würden. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2022 nach.

23 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022, dem Kläger zugestellt am 28. Dezember 2022, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG nicht.

24 So sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG erforderlich, dass nach der Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes gefördert würden. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde bezüglich der Auslegung des Umweltschutzbegriffs und des Merkmals "vorwiegend" auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2022 verwiesen. Anknüpfend an diese Ausführungen bleibe es bei der Feststellung, dass § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers keine Zweckregelung zur Förderung der Ziele des Umweltschutzes enthalte. Die Regelung nehme einen nicht abschließenden Vergleich der Umweltwirkungen verschiedener Energieerzeugungstechnologien, unter anderem auch der Kernenergie vor, äußere sich jedoch nicht zu den konkreten Zwecken der Vereinigung. Darin liege, wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2022 richtigerweise feststelle, kein Mangel, der einer Anerkennung grundsätzlich entgegenstehe. § 2 Abs. 2 S. 1-3 der Satzung würden den Hauptzweck der Vereinigung, den Nebenzweck sowie Aufgaben zur tatsächlichen Förderung der Satzungszwecke benennen. Dabei sei die in § 2 Abs. 2 S. 1 genannte Förderung des Umweltschutzes für sich betrachtet eindeutig der Förderung der Ziele des Umweltschutzes zuzurechnen. Die friedliche Nutzung der Kerntechnik und verwandter Disziplinen stelle für sich jedoch kein Ziel des Umweltschutzes dar, da diese primär auf die Erzeugung von Elektrizität in kerntechnischen Kraftwerksanlagen, also auf Technologienutzungsförderung gerichtet sei. Die Förderung von Technologien, egal welcher Art, sei per se kein Umweltschutz. Technologie sei neutrales Mittel zum Zweck. Ob eine Technologie dem Umweltschutz diene, hänge davon ab, wie sie konkret genutzt werde. Die Einzelfallprüfung zur Nutzung von Technologien hänge wiederum von den Anwendenden und deren Motivation und Vorgehen ab. Aus Umweltschutzsicht betrachtet sei daher die Förderung einer Technologie zunächst neutral zu betrachten. Technologie könne ein mögliches Mittel zur Förderung des Umweltschutzes sein, sei damit jedoch nicht Umweltschutz an sich. Jede technologische Nutzung sei mit mehr oder weniger negativen Eingriffen in die Umwelt verbunden. Aus dieser Einsicht und dem Vorsorgeprinzip resultiere z.B. das bestehende Anlagenzulassungsrecht. Erst in der konkreten Anwendungsausgestaltung und -beschreibung lasse sich also der konkrete Beitrag zum Umweltschutz erkennen. Auch die Kernenergie unterliege einem Einzelfallvorbehalt, wolle man ihr Umweltschutzpotenzial bewerten.

25 Die friedliche Nutzung der Kerntechnik erfolge neben der zivilen Kerntechnikforschung regelmäßig durch Errichtung und Betrieb kerntechnischer Anlagen zur Energieerzeugung. Bau und Betrieb dieser Anlagen seien mit negativen Auswirkungen auf die Umweltmedien verbunden. Bei ihrer Verwendung entstünden hochradioaktive Abfälle, die in eine sichere Endlagerung überführt werden müssten. Ein geeigneter radiologischer Standort müsse jedoch dafür erst noch gefunden werden. Es bestehe beim Weiterbetrieb der herkömmlichen Druckwasserreaktoren zudem ein sogenanntes Restrisiko für Unfälle mit dauerhaften Folgewirkungen für Mensch und Umwelt. Aufgrund des aktuellen Krieges in der Ukraine zeige sich zudem ein weiteres Risiko, nämlich die drohende Freisetzung ionisierender Strahlung infolge der Beschädigung oder Zerstörung von Kernkraftwerken oder mit ihnen verbundener Übertragungsnetzanlagen durch gezielten Beschuss mit Kriegswaffen oder durch Sabotageakte. Die damalige Bundesregierung habe unmittelbar nach dem Unfall im KKW Fukushima die Entscheidung getroffen, die Auswirkungen und Gefahren der Kerntechniknutzung auf den Menschen und die Umwelt in Deutschland einer Überprüfung zu unterziehen. Diese habe zu einer grundsätzlichen Neubewertung geführt, die vom Bundesgesetzgeber in einem gesetzlich festgelegten Zeitplan für die Beendigung der Kerntechniknutzung umgesetzt worden sei. Dieser diene damit vor allem der Vorsorge vor den negativen Auswirkungen der Kerntechniknutzung auf die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Umwelt. Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, dass die Kerntechnik nach Auffassung des Klägers pro erzeugter Energieeinheit umweltschonender sei als fossile oder erneuerbare Energieerzeugungstechnologien (vergleiche § 2 Abs. 1 der Satzung). Aus der relativen Betrachtung lasse sich nicht schlussfolgern, dass Kerntechnik per se und in jeder Hinsicht Umweltschutz sei. Aus der besonderen Zweckformulierung in § 2 Abs. 2 S. 1 der Satzung werde nicht einmal deutlich, dass der Kläger das bestehende Konfliktverhältnis zwischen Umweltschutzzielen und der Förderung der Nutzung der Kerntechnik mit seinen auch negativen Umweltauswirkungen adressieren wolle. Konsequenterweise enthalte die Satzung dementsprechend keine Regelung zur Auflösung eines möglichen Konfliktfalls bei der satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Für eine positive Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG sei es erforderlich, dass die Satzung eindeutige Formulierungen enthalte, aus denen sich eine vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes zweifelsfrei ergebe. Diesem Erfordernis werde die Regelung in § 2 der Satzung insgesamt nicht gerecht.

26 Eine vorwiegende Förderung des Umweltschutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG liege ebenfalls nicht vor. Die Anerkennungsvoraussetzung verlange, dass auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung der Vereinigung auf eine vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes ausgerichtet sei. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum umfasse nach § 3 Absatz ein S. 2 Nr. 2 UmwRG grundsätzlich 3 Jahre vor der Anerkennungsentscheidung. Die Überprüfung der im Rahmen der Anhörung beigebrachten Unterlagen und Nachweise zum tatsächlichen Aufgabenbereich hätten insoweit keine neuen Anhaltspunkte für eine Änderung der Bewertung im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2022 geliefert.

27 Den hiergegen mit Schreiben vom 18. Januar 2023 - bei der Beklagten eingegangen am 20. Januar 2023 - eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

28 Der Kläger änderte seine Satzung mit Beschluss vom 28. September 2023. Die Änderung wurde am 26. Oktober 2023 in das Vereinsregister eingetragen.

29 Der geänderten Satzung wurde eine Präambel vorangestellt, deren Text in der ursprünglichen Satzung in § 2 verortet war. Die neue Präambel der geänderten Satzung in ihrer neuen Fassung lautet:

30 "Die friedliche Nutzung der Kernenergie ermöglicht es, den Energiebedarf des Menschen sicher, zuverlässig, wetterunabhängig, rund um die Uhr und nach menschlichem Ermessen unbegrenzt zu decken. Die Kernenergie kommt unter allen Energieformen pro Energieeinheit mit dem geringsten Verbrauch an Landfläche und Rohstoffen aus. Kernenergie gibt keine nennenswerten CO2- oder Schadstoffmengen an die Umwelt ab. Die Mengen hochradioaktiver Abfälle sind minimal, gelangen nicht in die Biosphäre, sondern können sicher entsorgt oder verwertet werden.

31 Je mehr Kernenergie zum Einsatz kommt, desto weniger Energieformen sind erforderlich, die einen hohen Bedarf an Landfläche und Material aufweisen (zum Beispiel Windkraft oder Solar) oder gar größere Schadstoffmengen in die Umwelt freisetzen (fossile Energien). Der Einsatz der Kernenergie trägt somit zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen und der Tiere bei (Artikel 20a GG)."

32 Zusätzlich wurde § 2 der Satzung n.F. des Klägers wie folgt neu gefasst:

33 "§ 2 Zweck

34 (1) Vorrangiger Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Die an diesem Ziel ausgerichtete Vereinstätigkeit befasst sich mit dem Beitrag, den die friedliche Nutzung der Kerntechnik für den Umweltschutz, insbesondere den Schutz des Umweltmediums/Naturgutes der Luft (§7 Abs.1 Nr.2, 3.Alt. BNatSchG) und zur Abwehr der globalen Erwärmung, leisten kann.

35 (2) Zur Verfolgung und Erreichung des in Absatz (1) genannten Vereinszwecks fördert der Verein den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie die Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik. Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, auf dem genannten Gebiet

36 (a) die Öffentlichkeit und die Mitglieder über wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu unterrichten,

37 (b) wissenschaftliche, technische und gesellschaftliche Fragestellungen zu behandeln,

38 (c) die Diskussion unter den verschiedenen Disziplinen und Akteuren zu fördern,

39 (d) den Mitgliedern ein Forum zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch zu bieten,

40 (e) die Beziehungen zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland zu pflegen,

41 (f) mit öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen, die dem Gemeinwohl verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten.

42 (3) Das Ziel der Förderung des Umweltschutzes hat für die Vereinstätigkeit stets oberste Priorität. Sofern sich in der Umsetzung der Vereinsziele Konflikte ergeben, sind diese zugunsten des obersten Ziels der Förderung des Umweltschutzes aufzulösen. Im Rahmen sämtlicher Entscheidungen und bei Abwägungen ist das Ziel der Förderung des Umweltschutzes vorrangig zu berücksichtigen."

43 Der Kläger hat bereits am 7. September 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

44 Er trägt im Wesentlichen vor, die Ablehnung der Anerkennung als Umweltvereinigung durch die Beklagte sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

45 Die angegriffenen Bescheide seien formell rechtswidrig. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG gelte der Untersuchungsgrundsatz und der Sachverhalt sei von Amts wegen zu ermitteln. Gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG sollten die Verfahrensbeteiligten bei Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. Weder der Ablehnungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid der Beklagten ließen erkennen, weshalb die Beklagte die vorgelegten Belege für seine Tätigkeit nicht als ausreichend erachte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen lasse sich den Bescheiden nicht entnehmen. Nehme die Behörde die Umstände, die von den Betroffenen bei der Anhörung vorgetragen werden, nicht zur Kenntnis und berücksichtige sie sie nicht bei ihrer Entscheidung, liege darin neben dem Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz zugleich ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die vorgelegten Tätigkeitsnachweise ausreichend berücksichtigt und gewürdigt hätte. Es liege daher auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 39 VwVfG vor, was zur Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung führe. Der Begründungsmangel sei auch nicht unbeachtlich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum sei die Unbeachtlichkeit des Fehlers gemäß § 46 VwVfG nur in den Fällen einer Ermessensreduktion auf Null anzunehmen. Für eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer allein zulässigen Bewertung der vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

46 Die angegriffene Entscheidung der Ablehnung der begehrten Anerkennung sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, weil auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über seine Aktivitäten von der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG hätte ausgegangen werden müssen.

47 Er erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UmwRG, sodass er aufgrund der in der Vorschrift vorgesehenen, gebundenen Entscheidung Anspruch auf die Erteilung der begehrten Zulassung als Umweltvereinigung habe.

48 Ebenso wie mit der Windenergietechnik und anderen erneuerbaren Energien könnten mithilfe des Einsatzes der Kerntechnik Beiträge zum Umweltschutz geleistet werden. Er befasse sich insbesondere mit den Beiträgen, die der Einsatz der Kerntechnik zum Schutz der Umwelt leisten könne. Auch nach der Entscheidung der Bundesregierung, aus der eigenen Nutzung der Kerntechnik zur Energiegewinnung auszusteigen, sei die Beschäftigung mit dieser Form der Energiegewinnung weiterhin geeignet, Beiträge zum Umweltschutz zu erbringen. Das Bundesverfassungsgericht sehe in seinem Klimabeschluss vom 24. März 2021 den Gesetzgeber in der Pflicht, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtssichernder Weise über die Zeit zu verteilen (1 BvR 2656/18, Rn. 243). Sofern erneuerbare Energien nicht schnell genug im erforderlichen Umfang bereitgestellt werden könnten oder die erwarteten Effizienzgewinne hinter den Annahmen zurückblieben, könne die erforderliche Verminderung von Treibhausgasimmissionen nur mit drastischen Einschränkungen im Energieverbrauch erzwungen werden. Dies würde erhebliche Einschränkungen von grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten erforderlich machen. Um das Risiko künftiger Grundrechtseinschränkungen zu begrenzen, könnte die Bundesregierung gezwungen sein, alternative Energieversorgungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, für den Fall, dass die erforderlichen Energiemengen im Ausland nicht beschafft werden könnten.

49 Die Beschäftigung mit der Kerntechnik könne ferner einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten, weil nur mit entsprechendem Wissen und Know-how eine möglichst sichere Lagerung des entstandenen radioaktiven Abfalls gewährleistet werden könne. So würden in Deutschland derzeit mehr als 15.000 m³ hochradioaktiver Abfälle zwischengelagert. Mit Zielvorgabe der 2040er Jahre solle die Bundesgesellschaft für Endlagerung nach dem Standortauswahlgesetz einen Standort für ein Endlager finden. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung sei dabei für die Prüfung der Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes zuständig. Für eine Genehmigung würden eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Erfüllung anderer Vorgaben notwendig. Für eine nach UmwRG zugelassene Vereinigung bestehe nach § 1 UmwRG somit die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs.

50 Abzustellen sei bei der Prüfung des Anspruches nach § 3 UmwRG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und dementsprechend auf die in diesem Zeitpunkt geltende Satzung in der geänderten Fassung vom 28. September 2023, in Kraft getreten am 26. Oktober 2023.

51 Unter Zugrundelegung dieser geänderten Satzung würden die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 UmwRG erfüllt. Er erfülle insbesondere die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG, wonach die Vereinigung nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Prüfungsmaßstab sei insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung. Der Begriff des Umweltschutzes sei weit gefasst. Er umfasse nicht nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vielmehr meine Umweltschutz die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Die Schutzgüter des Umweltschutzes könnten § 2 Abs. 1 UVPG entnommen werden. Schutzgüter des UVPG seien danach Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

52 Er fördere nach seiner geänderten Satzung Umweltschutzziele. Dies folge daraus, dass das Ziel der Förderung des Umweltschutzes in § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung ausdrücklich festgelegt sei. Es folge weiter daraus, dass der Schutz der Luft als Umweltmedium sowie die Abwehr der globalen Erwärmung in § 2 Abs. 1 S. 2 der Satzung ausdrücklich erwähnt seien. Dabei stehe der Umweltschutz nach der Satzung eindeutig im Vordergrund. Die Zweckbestimmung in seiner Satzung sei derart gefasst, dass ihr ein überwiegendes Umweltschutzziel gegenüber anderen Zielen eindeutig zu entnehmen sei. So sei in § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung festgelegt, dass die Förderung des Umweltschutzes vorrangiger Zweck des Vereins sei. Die Ziele in § 2 Abs. 2 der Satzung seien dadurch gegenüber dem Umweltschutzziel als nachrangig gekennzeichnet, indem sie als Mittel zur Förderung des Vereinszwecks gemäß Abs. 1 der Satzung und damit als Mittel zur Förderung des dort als vorrangig festgelegten Umweltschutzziels benannt würden. Der Vorrang des Umweltschutzzieles ergebe sich schließlich aus der in § 2 Abs. 3 der Satzung festgelegten Vorrangklausel. In § 2 Abs. 3 S. 1 der Satzung sei festgelegt, dass das Ziel der Förderung des Umweltschutzes stets oberste Priorität habe. Dementsprechend seien, wenn sich in der Umsetzung der Vereinsziele Konflikte ergäben, diese Konflikte zugunsten des obersten Ziels der Förderung des Umweltschutzes aufzulösen und das Umweltschutzziel im Rahmen sämtlicher Entscheidungen und bei Abwägungen vorrangig zu berücksichtigen. Damit sei der Satzung eine eindeutige Formulierung im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 (Az: 7 C 2/21) zu entnehmen, dass die Förderung des Umweltschutzes andere Ziele des Klägers überwiege.

53 Er erfülle auch die gesetzlichen Anforderungen, mindestens 3 Jahre zu bestehen und in der Zeit seines Bestehens nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes gefördert zu haben, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG. Zwar sei das Umweltschutzziel ausdrücklich erst im Jahr 2021 in seiner Satzung verankert worden. Gegenstand der Vereinstätigkeit sei jedoch seit seiner Gründung nicht die bezuglose Beschäftigung mit der Kerntechnik an sich gewesen, sondern vielmehr die Art und Weise, in der die Kerntechnik einen Beitrag zur Erreichung von Umweltschutzzielen, insbesondere für den Klimaschutz, leisten könne. Diese Ausrichtung auf den Umweltschutz manifestiere sich seit seiner Gründung in den Aktivitäten und der Außendarstellung im öffentlichen Raum. Der Kläger verweist insoweit auf einzelne, bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Nachweise für seine Tätigkeit und führt weitere Medienberichte an. Eine umfangreiche Zusammenstellung von Belegen über Beiträge in den Medien betreffend den Verein und mediale Beiträge von Mitgliedern des Vereins sowie über dessen Aktionen, Veranstaltungen und Aktivitäten zur Förderung des Umweltschutzziels in den Jahren 2022 bis Oktober 2023 fänden sich darüber hinaus im Internet auf einer extra zusammengestellten Überblickseite, die abrufbar sei unter https://klute.spdns.de/cloud/index.php/s/WyfG8txEtfSqLZ8. Die der Beklagten bereits vorgelegten und hier für die Jahre 2022 und 2023 ergänzten Belege wiesen aus, dass der Verein nicht nur sporadisch, sondern durchgehend und verlässlich seine in der Satzung festgelegten Aufgaben verfolge. Ausweislich der zahlreichen vorgelegten Presseartikel sei belegt, dass er nicht lediglich innerverbandliche Aktivitäten ohne Außenwirkung verfolge, sondern mit Erfolg Außenwirkung und eine Ausstrahlungswirkung der Vereinstätigkeit in die Gesellschaft anstrebe und erziele. Schließlich habe sich seine Vereinstätigkeit von Beginn an auf die Förderung des Umweltschutzes ausgerichtet, in dem der Fokus stets auf der Generierung von Beiträgen zum Umweltschutz gelegen habe, den eine bestimmte Technologie - in diesem Fall die Kerntechnik - zu leisten imstande sei. Daraus, dass das Umweltschutzziel ausdrücklich erst im Jahr 2021 in die Vereinssatzung aufgenommen worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Vereinigung vor diesem Zeitpunkt keine Umweltschutzaktivitäten durchgeführt haben können. Dementsprechend seien auch die vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu berücksichtigen, die aus den vor dem Jahr 2021 liegenden Jahren stammen würden.

54 Der Kläger beantragt,

55 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2023 zu verpflichten, ihn auf dessen Antrag vom 28. Oktober 2021 als Umweltschutzvereinigung anzuerkennen.

56 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

57 Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UmwRG seien auch unter Berücksichtigung des neuen Sachverhalts weiterhin nicht erfüllt. Die Ablehnung der Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 UmwRG sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt.

58 Der angegriffene Ablehnungsbescheid in Form des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 VwVfG) vor. Sie habe zudem überobligatorisch bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt. Auch den Anforderungen des Begründungserfordernisses (§ 39 Abs. 1 VwVfG) sei sie sachlich stets gerecht geworden. Gemäß § 39 Absatz ein S. 2 VwVfG seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Es gehe also allein um die tragenden Gründe. Es seien keinesfalls sämtliche Angaben erforderlich, die für eine vollständige Überprüfung notwendig wären. Diese Anforderungen erfüllten die Begründung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides.

59 Der Ablehnungsbescheid in Form des Widerspruchsbescheides sei nach wie vor auch materiell rechtmäßig. Das kumulative Vorliegen der in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 UmwRG normierten Anerkennungsvoraussetzungen sei zu verneinen, da der Kläger auch unter Berücksichtigung der Satzungsänderung sowie der weiteren Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG erfülle.

60 So sei der Umwelt- und Klimaschutz nach der erneut geänderten Satzung nicht Hauptanliegen des Klägers, sondern ein unterstützendes, durchaus strategisches, Argument für die vermehrte Nutzung der Kernenergie, um die es dem Kläger vorwiegend gehe. In der Präambel mache der Kläger deutlich, dass die Förderung der Entwicklung und Anwendung einer Energieerzeugungstechnologie wie der Kernkraft primär der Energieerzeugung zur gesicherten Stromversorgung von Wirtschaft und Gesellschaft diene. Es liege daher nahe, dass auch die Gründung und Zweckausrichtung des Klägers vor allem diesem Ziel gedient habe. Im Eingangssatz heiße es dazu, dass die friedliche Nutzung der Kernenergie es ermögliche, den Energiebedarf des Menschen sicher, zuverlässig, wetterunabhängig, rund um die Uhr und nach menschlichem Ermessen unbegrenzt zu decken. Der Kläger stelle damit den begriffslogischen Hauptzweck der Nutzung von Kernenergie gleich zu Beginn heraus, nämlich Energie zu erzeugen. Erst im letzten Satz der Präambel schiebe er nach, dass der Einsatz der Kernenergie somit zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen und der Tiere beitrage. Erst in einem zweiten Schritt vergleiche der Kläger die Kernenergie mit anderen Energieerzeugungstechnologien und stelle pauschal fest, diese sei umwelt- und klimaschonender und deren vermehrte Anwendung daher für das Erreichen der Klimaschutzziele notwendig. Der Kläger fokussiere sich in seiner Satzung konkret auf die Nutzung einer bestimmten Technologie, anstatt den Klimaschutz in das Zentrum seiner Überlegungen zu stellen und mit einem weiteren Maßnahmen- und Tätigkeitsmix zu adressieren. Die Gefahren der Nutzung der Kernenergie für Mensch und Umwelt benenne der Kläger eher beiläufig und relativiere diese zudem, indem er in der Präambel ausführe, dass Kernenergie keine nennenswerten CO2- oder Schadstoffmengen an die Umwelt abgebe, die Mengen hochradioaktiver Abfälle minimal seien und nicht in die Biosphäre gelangten, sondern sicher entsorgt oder verwertet werden könnten. Dies zeige, dass der Kläger keine neutrale Haltung gegenüber der Energieerzeugungstechnologie Kernkraft einnehme. Der Kläger verfolge mit der Nutzungsförderung bereits nach seinem eigenen Verständnis sowohl bestimmte Ziele des Umweltschutzes als auch Ziele, die gleichzeitig Eingriffe in die Umwelt sowie eine Gefahrenerhöhung für Umweltschutzgüter als Folge von Bau und Betrieb von Atomkraftwerken sowie der Endlagerung von hochradioaktiven Abfallstoffen notwendig machen würden. Der Kläger fördere demnach nach den Aussagen der Satzungspräambel und seiner Zwecksetzung schon nicht Ziele des Umweltschutzes, zumindest jedoch nicht im vorwiegenden Maße im Sinne von § 3 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG. Eine Maßnahme oder ein Satzungszweck, die oder der in sich selbst der Förderung des Umweltschutzes diene und zugleich mit Eingriffen und Gefahren für Mensch und Umwelt verbunden sei, könne im Ergebnis nicht unter den unionsgeprägten Umweltschutzbegriff des UmwRG subsumiert werden. Die Förderung des Umweltschutzes umfasse Maßnahmen, die auf die Vermeidung, Verminderung oder Folgenbeseitigung menschlicher Eingriffe in die Umwelt gerichtet seien und damit vor allem deren Erhalt oder Verbesserung dienen würden. Im Umkehrschluss könne die Förderung von baulich-technischen Anlagen, insbesondere deren Errichtung und Betrieb und damit die Inanspruchnahme der Ökosphäre grundsätzlich nicht der Verwirklichung von Zielen des Umweltschutzes dienen und schon gar nicht in einem vorwiegenden Maße. Zwar reiche es aus, wenn sich eine Vereinigung zum Ziel gesetzt habe, nur einzelne Ziele des Umweltschutzes oder bestimmte Umweltmedien oder Umweltgüter zu fördern. Dies dürfe jedoch nicht in einer Weise erfolgen, die wesentliche andere Umweltschutzbelange beeinträchtige. In einem solchen Fall wäre eine "Förderung" bereits zu verneinen. Daran anknüpfend sei es ebenfalls ausgeschlossen, dass solche Satzungsziele oder Maßnahmen, die nur auf die positiven Umwelteffekte der Anwendung der Kerntechnik bei bewusster Ausblendung ihrer evidenten negativen Umwelteinwirkungen beschränkt würden, unter den Umweltschutzbegriff des UmwRG subsumiert werden könnten. Eine solche Gemengelage innerhalb eines Zwecks könne im Ergebnis bestenfalls als neutral und damit unerheblich für die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG bewertet werden.

61 Letztlich mangele es der Satzung des Klägers auch an einem hinreichenden Grad der Unmittelbarkeit zwischen dem Satzungszweck und der tatsächlichen satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung des Klägers. So könne der vom Kläger angestrebte Zweck der Förderung des Umweltschutzes durch Nutzung der Kerntechnik ausschließlich durch das Handeln Dritter (Anlagenbetreiber) und nunmehr auch des Bundesgesetzgebers (Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von AKW) tatsächlich umgesetzt werden. Zu welchem Zweck und in welcher Art und Weise die Betreiber jedoch die Kerntechnik nutzen würden, vorausgesetzt der Betrieb dieser Anlagen würde künftig rechtlich wieder ermöglicht, könne der Kläger nicht beeinflussen.

62 In der Anerkennungstellenpraxis gebe es keine vergleichbaren Fälle. Bei den ähnlich gelagerten sogenannten Umweltnutzern (z.B. Angler, Jäger, Wanderer) sei stets doppelt bilanziert worden, wo jeweils quantitativ und qualitativ der Schwerpunkt bei mehreren Satzungszwecken und den dazugehörenden Umsetzungsmaßnahmen gelegen habe. Dabei sei es weniger auf abstrakte Leitsätze angekommen, sondern darauf, zu welchen Aktivitäten die Satzung eine Vereinigung konkret anhalte. Dabei sei jedoch stets völlig klar, dass die Nutzung der Umwelt, und sei es auch nur zu sportlichen oder Erholungszwecken im Einzelfall, zu Umweltbeeinträchtigungen führe. Sofern sich eine solche Vereinigung im Konfliktfall nicht vorwiegend für den Umweltschutz einsetze, könne sie nicht anerkannt werden. Umso mehr müsse dieses Ergebnis für eine Vereinigung gelten, die sich für die Nutzung der Umwelt, d. h. gerade auch für den Bau und Betrieb von Technischen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Kernenergie einsetze. Dafür spreche insbesondere, dass der Bundesgesetzgeber den Bau, Betrieb und den Rückbau solcher Anlagen unter ein anspruchsvolles Genehmigungs- und Überwachungsregim gestellt habe, dessen Zweck nach § 1 AtG alter Fassung darauf zielte, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen sowie zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werde. Zwischenzeitlich habe der Bundesgesetzgeber das Atomgesetz mehrfach novelliert und die neue Errichtung und den Weiterbetrieb kerntechnischer Anlagen zur Stromproduktion untersagt.

63 Der Kläger sei bei der Neuformulierung seines Satzungszwecks im Jahr 2021 erkennbar davon ausgegangen, dass es keinen Konflikt zwischen der Förderung des Umweltschutzes und der Förderung der Kerntechniknutzung gäbe. Vielmehr habe der Kläger angenommen, dass die Förderung der letzteren vollumfänglich oder zumindest vorwiegend der Förderung von Umweltschutzzielen entspräche. Beide sich widersprechenden Ziele seien deshalb bereits in der damaligen Satzung in einem Kausalzusammenhang verknüpft worden und stünden damit in gewisser Weise nunmehr im Widerspruch zu den Aussagen der jetzigen Satzungspräambel, dass die Kernenergienutzung mit - wenn auch vermeintlich vernachlässigbaren - Umweltbeeinträchtigungen einhergehe.

64 Die neuerliche Änderung der Satzung im Jahr 2023 lasse keine andere Bewertung zu. Sie erzeuge auf den ersten Blick nur scheinbar mehr Klarheit, indem sie zunächst die Förderung des Umweltschutzes zum alleinigen, vorrangigen Ziel des Klägers erkläre. Der Zweck in Satz 1 "vorrangige Förderung des Umweltschutzes" werde jedoch dergestalt mit dem neuen Satz 2 verknüpft, dass sich die an dem Ziel in Satz 1 ausgerichtete Vereinstätigkeit de facto ausschließlich mit dem Beitrag befasse, "… den die friedliche Nutzung der Kerntechnik für den Umweltschutz, insbesondere den Schutz des Umweltmediums/Naturgutes der Luft (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. BNatSchG) und zur Abwehr der globalen Erwärmung, leisten kann". Der allgemeine Leitsatz der vorrangigen Förderung des Umweltschutzes solle in Satz 2 durch eine einzige konkrete Umsetzungsaktivität tatsächlich gefördert werden, nämlich in Form der friedlichen Nutzung der Kerntechnik, wofür zusätzlich ein öffentliches Bewusstsein geschaffen werden solle. Hierfür fördere der Kläger nach § 2 Abs. 2 der Satzung neuer Fassung auch den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie die Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik. Dieses Ziel soll nach eigener Aussage nachrangig zum Ziel des Abs. 1 zu verstehen sein. Insoweit bleibe jedoch unklar, ob dieses Ziel, wenn auch nachrangig, ganz oder teilweise auch dem Ziel des Umweltschutzes dienen solle oder ob es neben dem Umweltschutz eine andere eigenständige Zweckbedeutung haben solle. Darüber hinaus komme der Förderung des Umweltschutzes in § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung keine eigenständige oder weitergehende Bedeutung zu. Er werde vollständig ausgefüllt von den konkret in § 2 Abs. 1 S. 2 der Satzung und teilweise ergänzend von den in Abs. 2 genannten Zielen und Maßnahmen. Auch hier müsse konstatiert werden, dass die von der Nutzung der Kerntechnik regelmäßig ausgehenden Eingriffe in die Umwelt und die von ihr ausgehenden Gefahren für Umweltschutzgüter im Satzungszweck weder benannt wurden noch Teil der Vereinsaktivitäten sein sollten. Der offensichtliche Zielkonflikt werde im Ergebnis weiterhin vom Kläger weitgehend ignoriert. Hieran ändere auch die neu in § 2 Abs. 3 eingefügte Konfliktklausel nichts. Diese solle zwar sicherstellen, dass sich der Kläger bei allen Tätigkeiten, Entscheidungen und Abwägungen im Konfliktfall für die Förderung des Umweltschutzes entscheide. Indes sei nicht zu erwarten, dass diese Regelung für die praktische Vereinsarbeit wirksam werde. Da der Kläger auch mit der neuesten Zweckregelung wiederholt zeige, dass er das offensichtliche Konfliktpotenzial der Nutzung der Kerntechnik auf der einen Seite und der Förderung des Umweltschutzes auf der anderen Seite nicht zur Kenntnis nehme, sei auch nicht damit zu rechnen, dass er dieses im Rahmen der Anwendung der Konfliktklausel angemessen adressieren werde.

65 Die gezielte Überprüfung der neueren Tätigkeitsnachweise nach letztmaliger Satzungsänderung habe keine Anhaltspunkte oder gar den Nachweis erbracht, dass der Kläger der Konfliktklausel entsprechend den evidenten Zielkonflikt erkenne, benenne und sich bewusst für den Umweltschutz gerade auch zulasten der Kernenergie-Nutzungsförderung entschieden habe. Eine tatsächliche aufgabenbezogene Neuausrichtung des Klägers sei damit weiterhin nicht erkennbar. Hierzu benennt die Beklagte konkrete Beispiele, aus denen sich nach ihrer Ansicht die mangelnde Auflösung des Zielkonfliktes im Sinne eines Vorrangs des Umweltschutzes ergebe*.* Die Beklagte verweist weiterhin auf bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Anlagen, die nach Ansicht der Beklagten für eine Satzungsänderung aus rein strategischen Gründen sprächen und nahelegten, dass es dem Kläger im Kern seines Anliegens auch weiterhin nicht überwiegend auf den umweltschützenden Charakter seiner Tätigkeiten ankomme. Im Ergebnis fördere der Kläger mit der aktuell gültigen Satzung nicht vorwiegend Ziele des Umweltschutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwRG. Auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen komme es damit schon nicht an.

66 Hilfsweise trägt die Beklagte zu § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwRG vor, der Kläger habe auch die behauptete kontinuierliche und konkrete überprüfbare Beschäftigung mit dem faktischen Beitrag der Kerntechniknutzung zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen nicht nachgewiesen. Die Auswertung der im Verwaltungsverfahren und nunmehr im Klageverfahren beigebrachten Tätigkeitsnachweise habe keine vorliegende Ausrichtung der Tätigkeiten des Klägers auf das Ziel des Umweltschutzes, insbesondere den Klimaschutz, ergeben. Dabei beziehe sich "in diesem Zeitraum tätig" nicht auf die Bestehensdauer der Vereinigung, sondern auf den Dreijahreszeitraum im Zeitpunkt der Anerkennung, in dem die Vereinigung nicht nur vorübergehend und sachgerecht vorwiegend umweltschützende tätig gewesen sein müsse.

67 Aus den insoweit zu berücksichtigenden Belegen für die Vereinstätigkeiten werde deutlich, dass es dem Kläger vor allem um die Fortführung der Nutzung der Kernenergie gehe. Dies zeige sich daran, dass sich der Kläger vor allem konkret mit den spezifischen technischen, ökonomischen und teilweise rechtlichen Rahmenbedingungen der Kernkraftnutzung beschäftige. Umweltschutz sei weiterhin Mittel zum Zweck und nicht der eigentliche Inhalt und das Ziel seiner Handlungen. Jedenfalls zeige die tatsächliche Tätigkeit keine vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes. Zahlreiche Äußerungen des Klägers zeigten seine vorliegende Ausrichtung auf die Technikförderung und dass der Umweltschutz lediglich argumentativ unterstützend herangezogen werde. Die Beklagte nennt auch insoweit beispielhaft einzelne Beiträge.

68 Der Kläger repliziert hierauf, der Vereinszweck sei allein in § 2 seiner Satzung geregelt. Die Präambel habe für die Bestimmung des in der Satzung niedergelegten Vereinszwecks allenfalls periphere Bedeutung. Dies habe die Beklagte verkannt. In ihrer Auseinandersetzung mit den in die Präambel der Satzung aufgenommenen Aussagen arbeite die Beklagte durchweg mit nicht tragfähigen Unterstellungen. Die Tatsache, dass eine Energiegewinnungstechnik der Energieerzeugung diene, lasse keinen tragfähigen Schluss dahingehend zu, dass mit dem Einsatz der Technik keine für den Schutz der Umwelt positiven Wirkungen einhergehen könnten. Es handele sich um einen nicht tragfähigen Fehlschluss, der suggerieren solle, ihm gehe es ausschließlich um die Legitimierung und den erneuten Einsatz der Kerntechnik, nicht dagegen - ungeachtet der in der Satzung eindeutigen diesbezüglichen Zweckbestimmung - um die Förderung des Umweltschutzziels. Die weiteren Ausführungen des Beklagten ließen erkennen, dass er seine eigene politische Anschauung zum Maßstab seiner rechtlichen Bewertungen mache. Eine solch einseitige, von dem eigenen politischen Vorverständnis geprägte Bewertung sei mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden behördlichen Sachlichkeitsgebot offensichtlich nicht mehr vereinbar. Der Kläger führt hierzu im Einzelnen aus und führt insoweit unter anderem an, die vom Beklagten sinngemäß geforderte "neutrale Haltung" des Klägers zur Energieerzeugungstechnologie Kernkraft sei keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Vereinigung. Der Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen lasse sich entnehmen, dass der Beklagte eine Reihe von Vereinigungen als Umweltschutzvereinigungen anerkannt habe, die die Förderung des Umweltschutzes mithilfe der Fokussierung auf eine bestimmte Technik oder Technologie verfolgten. Dies treffe z.B. auf den Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (Ausbau der Solarenergie) und den Verein "Allianz pro Schiene" (Befürworter des Schienenverkehrs) zu. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Umweltschutzbegriff stelle eine gesetzlich nicht verankerte Eingrenzung des weit zu fassenden Umweltschutzbegriffes dar, der so weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten werde. Insbesondere seien aufgrund des weiten Umweltschutzbegriffes auch mittelbare Maßnahmen hiervon erfasst. Das Betreiben von Kernenergieanlagen für sich gesehen könne einen Beitrag zum Schutz der Umweltmedien "Luft" und "Klima" leisten, wenn der Betrieb dieser Anlagen im Vergleich zur Energiegewinnung z.B. durch Kohlekraftwerke zu einer Reduzierung der CO2-Belastung beitrage. Davon gehe auch die Europäische Union aus, wenn sie Kerntechnik als "grüne Energieform" anerkenne (vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 09. März 2022, ABl. L 188/1 vom 15. Juli 2022). Die letzte Klimakonferenz (COP28) Ende 2023 habe die kritische Bedeutung der Kernenergie für die Reduzierung von Klimaeffekten anerkannt und der Chef der Internationalen Energieagentur nenne die Kernenergie unverzichtbar, um die Klimaziele zu erreichen. Den deutschen Atomausstieg bezeichne er als "historischen Fehler". Der von der Beklagten zugrunde gelegte Begriff der "Förderung des Umweltschutzes" sei auch deshalb nicht haltbar, da der Einsatz einer bestimmten Technik immer auch beeinträchtigende Einwirkungen auf die Umwelt zur Folge habe. Dies gelte aber auch für die Auswirkungen des Schienenverkehrs oder die Erneuerbaren Energien. Soweit die Beklagte für eine unmittelbare Förderung der Umweltschutzziele verlange, dass die jeweilige Vereinigung selbst die Macht besitze, die von ihr satzungsmäßig verfolgten Ziel aus eigener Kraft zu verwirklichen, führe sie contra legem eine zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung ein. Sie übersehe dabei, dass das von ihm ins Spiel gebrachte Anerkennungskriterium der Unmittelbarkeit zwischen Satzungszweck und Aufgabenwahrnehmung gesetzlich in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht vorgesehen sei. Schließlich könne die klägerische Vereinigung auch nicht der Gruppe der Umweltnutzer zugeordnet werden. Denn Umweltnutzer würden im Rahmen ihrer Aktivitäten auf natürliche Ressourcen zurückgreifen, obwohl hierfür kein unabweisbares Bedürfnis bestünde. Dies sei bei der Energiegewinnung grundsätzlich anders, da die Deckung des Energiebedarfes der Gesellschaft durch den Einsatz entsprechender Technologien nicht fakultativ erfolge, sondern unverzichtbar sei. Dass mit der Energiegewinnung durch Kerntechnologie belastende Umwelteinwirkungen einhergingen, habe er stets anerkannt. Er komme lediglich im Rahmen einer Gesamtbilanzierung zu dem Ergebnis, dass der Einsatz der Kerntechnik im Vergleich mit anderen Energiegewinnungstechniken, vor allem mit dem Blick auf den Klimawandel als dringendes Umweltschutzproblem, unter dem Strich zu Vorteilen führe. Er teile insoweit die Einschätzung der Europäischen Union. Diese Einschätzung müsse man nicht teilen. Jedoch könne die Beklagte als Bundesbehörde ihm nicht allein aufgrund einer solchen, fachlich fundierten, Einschätzung unterstellen, er verharmlose oder ignoriere gar negative Umweltauswirkungen des von ihm befürworteten Einsatzes der Kerntechnik.

69 Schließlich sei auch die Einschätzung der Beklagten fehlerhaft, auf Grundlage der von ihm beigebrachten Tätigkeitsnachweise sei nicht feststellbar, dass seine Tätigkeit vorwiegend auf Umweltschutzziele ausgerichtet sei. Vielmehr interpretiere die Beklagte die beigebrachten Tätigkeitsnachweise nicht unvoreingenommen und sachgerecht, sondern durchweg und systematisch einseitig in einer für ihn nachteiligen Weise. Hierzu wird im Einzelnen umfangreich ausgeführt.

70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

71 Die Klage hat keinen Erfolg.

72 Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet.

73 Die Ablehnung der Anerkennung als Umweltvereinigung durch die Beklagte erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

74 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290 - Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Nach § 3 Abs. 1 UmwRG wird auf Antrag einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt (Satz 1). Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (Satz 2). In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht (Satz 3).

75 1. Die Ablehnung der Anerkennung als Umweltvereinigung erging in formeller Hinsicht rechtmäßig.

76 Das A. ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwRG für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig. Nach dieser Regelung wird u.a. für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, die Anerkennung durch das A. ausgesprochen. Davon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere geht die tatsächliche Tätigkeit des Klägers über das Gebiet eines Landes hinaus. Der Kläger ist bundesweit tätig.

77 Offenbleiben kann insoweit, ob der angegriffene Ablehnungsbescheid nach § 3 UmwRG in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides ohne Verstoß gegen § 46 VwVfG allein schon deshalb aufgehoben werden kann, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften - insbesondere des vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Begründungserfordernisses (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NW), der Anhörungspflicht (§ 28 Abs. 1 VwVfG NW) oder des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NW) - ergangen ist. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da § 46 VwVfG schon seinem Wortlaut nach nicht für Verpflichtungsklagen gilt. Ob vorliegend im Hinblick auf einen der Beklagten bei der Beurteilung der Voraussetzung einer Anerkennung nach § 3 UmwRG zustehenden Beurteilungsspielraum etwas anderes zu gelten hat, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil § 3 Abs. 1 UmwRG lediglich insoweit einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet, als es um die erforderliche Prognose zur künftigen Tätigkeit des Verbands geht, um zu klären, ob der Verband "nicht nur vorübergehend" Ziele des Umweltschutzes fördert und ob er die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und im Übrigen auch die rechtlichen Wertungen der Beklagten uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 31).

78 Diesen Zweifeln ist jedoch nicht weiter nachzugehen, weil sich im vorliegenden Fall Verstöße der angefochtenen Bescheide gegen formelles Recht nicht feststellen lassen.

79 Ein Verstoß gegen das Erfordernis der hinreichenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG) liegt nicht vor.

80 Die nach Ansicht der Beklagten für die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Vereinigung nach § 3 UmwRG sprechenden Gründe sind bereits im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2022 zutreffend dargestellt. Diese Ausführungen sind im Widerspruchsbescheid noch ergänzt und vertieft worden. Damit ist dem formalen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG hinreichend Genüge getan.

81 Weitergehende Anforderungen sind schon deshalb nicht zu stellen, weil der Bescheid gemäß § 3 UmwRG im Wesentlichen nur dazu dient, der antragstellenden Vereinigung mitzuteilen, ob die in § 3 Abs. 1 UmwRG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorliegen sowie – im Fall der Anerkennung – nach § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG Aufgabenbereich und räumlichen Geltungsbereich der Anerkennung näher zu bezeichnen. Es ist hingegen nicht Sinn der Erteilung des Bescheides über die Anerkennung nach § 3 UmwRG, über die Darlegung der im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die im Bescheid angesprochenen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (nicht) erfüllt sind, hinaus gleichsam in Form eines Gutachtens sämtliche für die Erteilung bzw. Ablehnung der Anerkennung maßgeblichen tatsächlichen Aspekte und ihre fachliche Aufbereitung für die Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale umfassend darzulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang keine umfassende Aufbereitung und Würdigung aller zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu fordern. Die aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen in Anwendung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu ziehenden rechtlichen Schlüsse sind ohnehin ein Vorgang der Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Richtigkeit dieser Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unterliegt im Streitfall der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, so dass es - bei Kenntnis der tatsächlichen Fakten - dem Betroffenen unbenommen und auch möglich ist, seine von der Auffassung der Behörde divergierende Rechtsmeinung zu artikulieren.

82 Die sich aus § 28 Abs. 1 VwVfG ergebende Anhörungspflicht ist gleichfalls nicht verletzt. Nach der genannten Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das ist hier in hinreichendem Umfang geschehen. Der Kläger hat im Rahmen der durchgeführten Anhörung hinreichend Gelegenheit gehabt, sich in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG gerecht werdenden Weise zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und hat mehrfach zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 UmwRG und den insoweit von der Beklagten aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Seine Äußerungen wurden im angegriffenen Bescheid berücksichtigt, soweit sie nach der Rechtsansicht der Beklagten entscheidungserheblich waren. Soweit der Kläger sich inhaltlich gegen die vorgenommenen Wertungen wendet, ist dies eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide.

83 Der vom Kläger erhobene Einwand mangelhafter Sachverhaltsaufklärung und damit eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG greift ebenso wenig durch. Sämtliche entscheidungserheblichen Umstände, nämlich die Fakten, die für die - rechtliche - Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale von Bedeutung sind, waren vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hinreichend ermittelt. Weitere Aufklärungen waren nicht geboten. Ob und inwieweit die vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsnachweise eine Entscheidung im Sinne des Klägers rechtfertigten, ist schließlich keine Frage der hinreichenden Sachverhaltsermittlung, sondern ebenfalls eine Frage der materiell-rechtlichen Wertung.

84 2. Auch materiell ist die Ablehnung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Umweltvereinigung.

85 a) Bei dem Kläger handelt es sich zwar um eine Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Nach dieser Norm wird keine Vorgabe zur Organisationsform gemacht (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL Januar 2025, UmwRG § 3 Rn. 11 m.w.N.). Ein eingetragener Verein erfüllt dies jedenfalls.

86 b) Der Kläger erfüllt jedoch die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG nicht, wonach die Vereinigung nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Prüfungsmaßstab ist insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG, § 3 Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris). Abzustellen ist dabei im Rahmen der hier erhobenen Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d.h. auch auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung aus dem Jahr 2023 (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 113 Rn. 217 m.w.N.).

87 Der Begriff "Umweltschutz" wird im UmwRG allerdings nicht näher definiert. Auch die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG hilft für die Konkretisierung des Umweltschutzbegriffs nicht weiter (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 13, wo lediglich klargestellt wird, welchen Stellenwert das Umweltschutzziel bei der Tätigkeit der Vereinigung gegenüber etwaigen anderen Zielsetzungen haben muss). Die Reichweite des Umweltschutzbegriffs im UmwRG muss daher unter Heranziehung der europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben ermittelt werden. Der Begriff des Umweltschutzes ist danach sehr weit gefasst (vgl. hierzu i.E. auch: Ernst, ZUR 2022, 515 [516]). Er umfasst nicht nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vielmehr meint Umweltschutz die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. In Anbetracht der engen systematischen Verknüpfung des UmwRG mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der historischen Wurzeln überzeugt es, dem UmwRG den weiten Begriff der Umwelt im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris, Rn. 14). Schutzgüter des UVPG sind gemäß § 2 Abs. 1 UVPG Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

88 aa) Danach fördert der Kläger nach seiner Satzung jedenfalls auch Ziele des Umweltschutzes. So ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 die Förderung des Umweltschutzes vorrangiger Zweck der Vereinigung, wobei nach § 2 Abs. 3 das Ziel der Förderung des Umweltschutzes für die Vereinstätigkeit stets oberste Priorität hat und gegebenenfalls sich ergebende Konflikte in der Umsetzung der Vereinsziele zugunsten des obersten Zieles der Förderung des Umweltschutzes aufzulösen sind.

89 Zwar lässt sich - wie die Beklagte zutreffend einwendet - allein aus dieser Formulierung nicht bereits herleiten, dass der klägerische Verein nach seiner Satzung Ziele des Umweltschutzes fördert. Hieraus lässt sich allenfalls erkennen, dass der Satzungsgeber davon ausgeht, dass die von ihm verfolgten Zwecke der Förderung des Umweltschutzes i.S.d. § 3 UmwRG dienen. Denn allein die Aussage, den "Umweltschutz" zu fördern, beinhaltet bereits eine rechtliche Wertung. Ob dies nach der Satzung des Klägers tatsächlich der Fall ist, also Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 UVPG vom Satzungszweck erfasst sind, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der laut Satzung ausgeübten Tätigkeiten und Aufgaben zu ermitteln.

90 Hierzu hat der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung aus dem Jahr 2023 (n.F.) geregelt, dass die am Ziel des Umweltschutzes ausgerichtete Vereinstätigkeit sich mit dem Beitrag befasst, den die friedliche Nutzung der Kerntechnik für den Umweltschutz, insbesondere den Schutz des Umweltmediums/Naturgutes der Luft (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. BNatSchG) und zur Abwehr der globalen Erwärmung leisten kann.

91 Die Förderung der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich stellt dabei - wie die Beklagte zutreffend vorbringt - keine Förderung des Umweltschutzes i.S.d. § 3 UmwRG dar. Dies würde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG nämlich eine auf den Umweltschutz gerichtete Zwecksetzung der friedlichen Nutzung der Kerntechnik voraussetzen, d.h. der Umweltschutz selbst müsste der Zweck der friedlichen Nutzung der Kerntechnik sein. Hieran fehlt es. Vielmehr besteht der Sinn und Zweck des Betriebes von Kernkraftwerken vor allem in der Energieerzeugung und ihrer Vermarktung. Im Verbund mit anderen Energieerzeugungsanlagen dient die Kernenergienutzung zudem (zumindest bis zu ihrer gesetzlich festgelegten Beendigung) der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Energieversorgung in Deutschland als außerordentlich wichtiges Gemeinwohlziel. Die Förderung der Kernkraftnutzung, ihres Ausbaus und technischen Weiterentwicklung ist damit primär auf die Ermöglichung und Ausweitung einer Tätigkeit gerichtet, welche die Energieversorgung sichern soll. Die Sicherung der Energieversorgung ist aber kein Bestandteil des Umweltschutzes i.S.d. § 3 UmwRG unter Berücksichtigung der in § 2 UVPG genannten Schutzgüter.

92 Etwas anderes ergibt sich - entgegen der klägerischen Ansicht - auch nicht unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Errichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 - Taxonomieverordnung - (ABl. L 198 vom 22. Juni 2020), der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 S. 1 vom 9. Dezember 2021) bzw. der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Europäischen Kommission vom 09. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L 188, S. 1 vom 15. Juli 2022). Zwar sind hierin Voraussetzungen aufgeführt, unter denen Wirtschaftstätigkeiten als wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft werden können, vgl. Art. 10 VO (EU) 2020/852. In der Delegierte VO (EU) 2022/2014 ist die EU-Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisteten und daher als "Übergangstätigkeiten" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VO (EU) 2020/852 angesehen werden könnten (vgl. hierzu auch EuG, Urteil vom 10. September 2025, T-625/22, juris). Die VO (EU) 2020/852 und die hierauf aufbauenden Delegierte Verordnungen sollen Kapitalströme in eine nachhaltige Richtung lenken, indem sie verbindlich festlegen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie zielt also, wie sich insbesondere aus dem vierten Erwägungsgrund der VO (EU) 2020/852 ergibt, darauf ab, den Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu fördern (vgl. auch hierzu EuG, Urteil vom 10. September 2025, T-625/22, juris Rn. 167). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die zur Energieerzeugung genutzte Kerntechnik an sich dem Umweltschutz dient, sondern allenfalls, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltig i.S.d. VO (EU) 2020/852 eingeordnet werden kann, also die Voraussetzungen des Art. 3 der VO (EU) 2020/852 erfüllt. Danach gilt eine Wirtschaftstätigkeit zum Zwecke der Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition als ökologisch nachhaltig, wenn diese Wirtschaftstätigkeit: (a) gemäß den Artikeln 10 bis 16 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 leistet; (b) nicht zu einer in Artikel 17 bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele des Artikels 9 führt; (c) unter Einhaltung des in Artikel 18 festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird; (d) technischen Bewertungskriterien, die die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 festgelegt hat, entspricht. Hält die Nutzung der Kerntechnik die genannten Kriterien ein, kann also davon ausgegangen werden, dass sie zu den Energieerzeugungsformen gehört, die geeignet ist, die Bedürfnisse der Gegenwart zu befriedigen, ohne die Fähigkeit zukünftiger Generationen einzuschränken. In diesem Sinne leistet eine Wirtschaftstätigkeit nach Art. 10 Abs. 2 VO (EU) 2020/852 zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Hieraus folgt jedoch nicht, dass dies ihr eigentlicher Zweck ist, sondern lediglich, dass diese, auf einen anderen Zweck gerichtete Wirtschaftstätigkeit (auch) einen Beitrag u.a. zum Klimaschutz leistet.

93 Der Kläger fördert nach seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich jedoch jedenfalls insoweit auch Ziele des Umweltschutzes, wie sie in § 2 Abs. 1 UVPG geregelt sind, als er in § 2 Abs. 1 seiner Satzung (n.F.) ausdrücklich erwähnt, dass es ihm bei seiner Tätigkeit um den Beitrag geht, den die friedliche Nutzung der Kerntechnik "insbesondere [für] den Schutz des Umweltmediums/Naturgutes der Luft (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. BNatSchG) und zur Abwehr der globalen Erwärmung" leisten kann. Die Schutzgüter "Luft" und "Klima" sind in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG als Schutzgüter genannt. Die "Abwehr der globalen Erwärmung" lässt sich dabei dem Klimaschutz zuordnen. Die Konzentration auf einzelne Schutzgüter schließt die satzungsmäßige Ausrichtung auf die Ziele des Umweltschutzes dabei - soweit unstreitig - nicht aus. Eine Vereinigung kann somit auch zum Ziel haben, nur einzelne Ziele des Umweltschutzes oder bestimmte Umweltmedien oder Umweltgüter zu fördern (vgl. hierzu auch Schieferecker, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 3 UmwRG Rn. 26). Soweit der Kläger in seiner Satzung ausführt, es gehe ihm um den Beitrag, den eine friedliche Nutzung der Kernenergie für den Schutz der genannten Umweltmedien leisten könne, fördert er mithin nach seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auch Ziele des Umweltschutzes i.S.d. § 3 UmwRG.

94 Nicht zu folgen ist insoweit der Auffassung der Beklagten, der Kläger fördere mit Blick auf die von ihm insoweit fokussierte friedliche Nutzung der Kernenergie zur Förderung der Schutzgüter Luft und Klima bereits nicht Ziele des Umweltschutzes, weil eine Maßnahme, die der Förderung des Umweltschutzes diene und zugleich mit wesentlichen Eingriffen und Gefahren für Mensch und Umwelt verbunden sei, kein Umweltschutz sein könne.

95 In der Literatur wird hierzu die Auffassung vertreten, einer Vereinigung sei die Anerkennung ohne weiteres zu versagen, wenn das Vereinigungsziel ganz offenkundig mit einer teilweisen Zerstörung oder wesentlichen Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen verbunden sei. Dies folge bereits aus Art. 20 a GG, der den Staat (hier: die Anerkennungsbehörden) u. a. verpflichte, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und nicht durch die Anerkennung deren Zerstörung zu befördern. Hiervon zu unterscheiden seien Fallkonstellationen, in denen sich die satzungsmäßigen Aktivitäten einer Vereinigung nicht schon offenkundig als eine Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen charakterisieren ließen. Verfolgten Vereinigungen mit ihren Aktivitäten mehrere Ziele, sei entscheidend, dass der Umweltschutz das prägende, also das eigentliche Ziel der Vereinigung ist. Andere, mit dem Umweltschutz in Konflikt stehende Ziele dürften nicht in nennenswertem Umfang wahrgenommen werden. Ob im Einzelfall ein erheblicher Interessenkonflikt bestehe, sei von den Umweltbehörden im Anerkennungsverfahren zu prüfen (Ernst, ZUR 2022, 515 [519] vgl. hierzu auch Marty, ZUR 2009, 115 [119]). An anderer Stelle heißt es, die Anerkennung sei bereits mangels "Förderung" zu versagen, sofern das Ziel der Vereinigung partieller Umweltschutz sei, die Handlungen aber die Umwelt in wesentlichen Bereichen zerstören würden (vgl. Marty, ZUR 2009, 115 [119]) bzw. eine "Förderung" könne zu verneinen sein, wenn sich eine Vereinigung für spezifische Umweltgüter in einer Weise einsetze, die wesentliche Umweltbelange beeinträchtige (vgl. Schieferdecker, a.a.O., § 3 UmwRG Rn. 26).

96 Dem ist jedenfalls insoweit zu folgen, als bereits eine "Förderung des Umweltschutzes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ausgeschlossen sein dürfte, wenn die laut Satzung zur Förderung bestimmter Umweltziele wahrzunehmenden Aufgaben und Tätigkeiten des Klägers offenkundig nicht geeignet wären, dem Umweltschutz zu dienen, weil entweder der Schutz der in der Satzung bezeichneten Umweltschutzgüter durch die Wahrnehmung der in der Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten ausgeschlossen erscheint oder der an sich mögliche Schutz bestimmter Umweltschutzgüter nach der Satzung in einer Weise erfolgen soll, die offenkundig mit einer wesentlichen Beeinträchtigung anderer Umweltschutzgüter einhergeht. Zu den Schutzgütern nach § 2 UVPG gehört nämlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UVPG auch die Wechselwirkung zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UVPG genannten Schutzgütern. Die Förderung eines Umweltschutzgutes kann demzufolge nicht mehr als Umweltschutz i.S.d. § 3 UmwRG angesehen werden, wenn die Nachteile zu Lasten anderer Schutzgüter der Umwelt überwiegen. Das Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG, wonach die Vereinigung nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend - ungeachtet eines "Vorwiegens" - die Ziele des Umweltschutzes fördert, wäre demnach zu verneinen, wenn bereits nach dem in der Satzung formulierten Aufgabenbereich der Klägerin Konflikte aufgezeigt würden, die als so erheblich zu bewerten sind, dass eine interessenkollisionsfreie Wahrnehmung der formulierten Vereinsziele ausgeschlossen erscheint. Lassen sich die satzungsmäßigen Aktivitäten indes nicht schon offenkundig als eine Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen charakterisieren, ist hingegen eine "Förderung" des Umweltschutzes i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG nicht bereits von vornherein ausgeschlossen. In diesem Fall stellt sich vielmehr die Frage, ob die Umweltschutzziele des Verbandes gegenüber anderen in der Satzung formulierten Interessen klar im Vordergrund stehen, der Verband also "vorwiegend" Ziele des Umweltschutzes fördert.

97 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG nicht bereits deshalb zu verneinen, weil - wie die Beklagte sinngemäß einwendet - die friedliche Nutzung der Kerntechnik im Hinblick auf die hiermit verbundene wesentliche Beeinträchtigung anderer Umweltschutzgüter per se nicht dem Umweltschutz dienen könnte und es danach ausgeschlossen sei, dass Kernenergie einen Beitrag zum Klimaschutz leisten könne. Ob Kernenergie dem Klimaschutz dient bzw. dienen kann, ist innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus heftig umstritten. In den Berichten des Weltklimarats IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), in denen Fachleute regelmäßig die wichtigsten wissenschaftlichen Studien der Klimaforschung auswerten, wird Atomenergie als "Low-Carbon Technology" aufgeführt (vgl. z.B. den aktuellen Sachstandsbericht des IPCC 2021.2023, AR6, WG3, Kapitel 6.4.2.4 (Kernenergie)). Das bedeutet, dass Atomenergie zu jenen Energieformen gehört, bei denen zwar CO2-Emissionen anfallen, zum Beispiel bei der Herstellung der Brennelemente oder während des Baus eines Kraftwerks. Allerdings sind diese Emissionen verglichen mit jenen der fossilen Energieerzeugung so klein, dass Atomkraft in Szenarien zur Begrenzung der Erderhitzung durchaus eine Rolle spielen kann. Zur Frage der Nutzung der Kernenergie als Energiequelle und deren Geeignetheit zur Eindämmung des Klimawandels wird im genannten Bericht des IPCC unter anderem in Kapitel 6.4.2.4 (Kernenergie) ausgeführt, dass Kernenergie kohlenstoffarme Energie in großem Maßstab liefern könne. Dazu seien Verbesserungen bei der Steuerung des Baus von Reaktoren erforderlich, die geringere Kosten und eine breitere Nutzung versprechen würden. Gleichzeitig sei die Kernenergie weiterhin von Kostenüberschreitungen, hohem Investitionsbedarf, Herausforderungen bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie unterschiedlicher öffentlicher Akzeptanz und politischer Unterstützung betroffen. Trotz geringer Wahrscheinlichkeit bestehe das Potenzial für schwere nukleare Unfälle, und die Auswirkungen der Strahlenbelastung könnten schwerwiegend und langanhaltend sein. Neue Reaktordesigns mit passiven und verbesserten Sicherheitssystemen reduzierten das Risiko solcher Unfälle jedoch erheblich. Der (normale) Betrieb eines Kernreaktors führe zu geringen Mengen radioaktiver Abfälle, die einer streng kontrollierten und geregelten Entsorgung bedürften. Kernenergie erweise sich jedoch hinsichtlich Flächenverbrauch und ökologischer Auswirkungen als vorteilhaft. Auch der Bedarf an Massenmaterialien pro erzeugter Energieeinheit sei gering (z. B. Aluminium, Kupfer, Eisen, seltene Erden). Wasserintensive Kernkraftwerke im Inland könnten zu lokaler Wasserknappheit und einem Wettbewerb um die Wassernutzung beitragen. Durch die Wahl des Kühlsystems (geschlossenes Kreislaufsystem statt Durchlaufkühlsystem) könne die Süßwasserentnahme deutlich gesenkt werden. Lebenszyklusanalysen (LCA) deuteten darauf hin, dass die Gesamtauswirkungen des Normalbetriebs von Kernkraftwerken auf die menschliche Gesundheit (gemessen an den um Behinderungen bereinigten Lebensjahren (DALYs)) wesentlich geringer seien als die durch fossile Brennstofftechnologien verursachten und mit denen erneuerbarer Energiequellen vergleichbar seien.

98 Unter anderem diese Annahmen liegen nicht zuletzt den in der VO (EU) 2020/852 und der Delegierte VO (EU) 2022/1214 getroffenen Feststellungen zugrunde, die zuletzt Gegenstand der Entscheidung des EUG vom 10. September 2025 (T-625/22, juris) waren. Danach ist nicht davon auszugehen, dass Kerntechnik generell nicht geeignet ist, z.B. dem Klimaschutz zu dienen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen anderer Umweltgüter. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erzeugung von Energie an sich – wie bereits ausgeführt – nicht dem Klimaschutz, sondern der Energieerzeugung dient und es insoweit bei dem Beitrag, den die friedliche Nutzung der Kernenergie zum Klimaschutz leisten kann, immer nur darum gehen kann, welche Energieerzeugungsvariante mit möglichst wenig Beeinträchtigungen von Umweltschutzgütern einhergeht und ob die Kernenergienutzung insoweit einen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten kann. Eine Energieerzeugung ohne Beeinträchtigung von Umweltschutzgütern gibt es nicht, auch nicht im Fall der Nutzung erneuerbarer Energien, wie sie derzeit in der Bundesrepublik priorisiert wird*.* Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Eindämmung des Klimawandels geht es im Hinblick auf die Energieerzeugung laut IPCC-Bericht auch in erster Linie um den dringend kurzfristig voranzutreibenden Ausstieg aus der Nutzung von Kohlekraftwerken zur Verminderung der CO2-Emissionen bei der Energiegewinnung. Wird aber die Nutzung der Kernenergie zur Energiegewinnung weltweit jedenfalls als mögliche Variante zur Eindämmung des Klimawandels anerkannt, so kann dem die Beklagte bei der Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 UmwRG nicht mit Erfolg entgegenhalten, Kernenergie könne dem Umweltschutz wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen anderer Umweltschutzgüter von vornherein nicht dienen. Ein unauflösbarer Widerspruch bzw. "Zielkonflikt" ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland den Ausstieg aus der Kernenergienutzung zur Energiegewinnung beschlossen hat. Die politische Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Klimaschutz in erster Linie durch einen Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und (ebenfalls mit dem Anliegen des Umweltschutzes) den Ausstieg aus der Energiegewinnung durch Kernenergie vorzunehmen, rechtfertigt nicht bereits die Einschätzung, dass Kerntechnik generell nicht geeignet ist, dem Klimaschutz zu dienen. Es obliegt auch nicht der Beklagten, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 3 UmwRG bereits eine abschließende inhaltliche Bewertung des Anliegens der klägerischen Vereinigung vorzunehmen, sich für die friedliche Nutzung der Kerntechnik zur Abwehr der globalen Erwärmung einzusetzen (vgl. hierzu zuletzt auch EuG, Urteil vom 10. September 2025, - T-625/22 -, juris).

99 bb) Der Kläger fördert Ziele des Umweltschutzes auch ideell und nicht nur vorübergehend.

100 cc) Allerdings wird der Anspruch auf Anerkennung einer Vereinigung als Umweltvereinigung durch die Voraussetzung begrenzt, dass sie nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend "vorwiegend" die Ziele des Umweltschutzes fördert. Eine Vereinigung fördert die Ziele des Umweltschutzes "vorwiegend", wenn sie dies als ihre eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen anderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 3 Rn. 18; BT-Drs. 16/2495 S. 13). Das Erfordernis "vorwiegend" stellt demnach höhere Anforderungen als der Begriff "überwiegend" (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 1994, - 7 A 327/84 -, AgrarR 1985, 145; VG Köln, Urteil vom 28. November 1993, - 14 K 2664/81 -, NuR 1984, 115, 116; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 40). Zu fordern ist insoweit eine eindeutige Formulierung in der Satzung, wonach die Förderung der Umweltschutzziele der Hauptzweck der Vereinigung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2/21 - zu Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 HS 2 UmwRG). Daran fehlt es hier.

101 Die Regelungen der Satzung (n.F.) des Klägers lassen nicht erkennen, dass Umweltschutz im Sinne des Schutzes der in § 2 UVPG bezeichneten Schutzgüter Klima und Luft Hauptzweck der klägerischen Vereinigung ist. Zwar benennt § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (n.F.) des Klägers die Förderung des Umweltschutzes als vorrangiges Ziel, dem nach § 2 Abs. 3 die oberste Priorität im Rahmen der Vereinstätigkeit eingeräumt wird. Konflikte sind nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung schließlich zugunsten des obersten Zieles der Förderung des Umweltschutzes aufzulösen. Hieraus lässt sich jedoch, wie bereits zur Frage der Förderung von Umweltschutzzielen an sich ausgeführt, allenfalls herleiten, dass der Kläger die Aufgaben, die er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit laut Satzung formuliert hat und die hierzu ausgeübten Tätigkeiten für Umweltschutz hält, nicht jedoch, dass es sich hierbei um Umweltschutz handelt. Auch die Beantwortung der Frage, ob der Umweltschutz nach der Satzung Hauptzweck der klägerischen Vereinigung ist, lässt sich mithin nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches ermitteln.

102 Danach befasst sich die an dem Ziel des Umweltschutzes ausgerichtete Vereinstätigkeit, wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (n.F.) ausdrücklich betont, zwar mit dem Beitrag, den die friedliche Nutzung der Kerntechnik für den Schutz der Luft und zur Abwehr der globalen Erwärmung leisten kann. Dass hierbei die Förderung des Umweltschutzes in Form der Schutzgüter Luft und Klimaschutz die eigentliche, prägende Aufgabe der klägerischen Vereinigung darstellt, lässt sich indes weder aus dieser Formulierung an sich noch unter Berücksichtigung des hierzu beschriebenen Aufgabenbereiches eindeutig feststellen. Dies ergibt sich - entgegen der Annahme der Beklagten - zwar nicht bereits aus einer mangelnden Neutralität des Klägers im Hinblick auf die Klimaschutzeignung verschiedener Energieerzeugungsmethoden. Der Anspruch an Umweltvereinigungen i.S.d. § 3 UmwRG, als Sachwalter von Umweltinteressen aufzutreten, setzt Sachkunde im jeweiligen Aufgabenbereich der Vereinigung voraus, nicht jedoch Neutralität, zumal diese gerade im Bereich des Vereinswesens kaum zu finden sein wird und auch nicht verlangt werden kann. Jedoch deutet bereits die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (n.F.) darauf hin, dass der Zweck des Vereins nur mittelbar auf die Förderung des Klimaschutzes gerichtet ist, nämlich soweit es um den Beitrag geht, den die friedliche Nutzung der Kernenergie hierzu leisten kann. Auch die weiteren Regelungen der Satzung lassen nicht eindeutig erkennen, dass die Förderung der Umweltschutzziele im Vordergrund der Vereinstätigkeit steht. Die Formulierungen in der Satzung deuten vielmehr darauf hin, dass Hauptzweck der klägerischen Vereinigung die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie an sich ist, wobei die nach Ansicht der Vereinigung hierdurch geförderten Umweltschutzziele nicht als eigentliches Ziel, sondern als Argument für die Förderung des eigentlichen Vereinszieles, die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, im Fokus stehen.

103 So fördert der klägerische Verein nach § 2 Abs. 2 der Satzung "zur Förderung und Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zweckes" den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie die Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik und setzt sich insbesondere dafür ein, auf dem genannten Gebiet [der Kerntechnik] (a) die Öffentlichkeit und die Mitglieder über wissenschaftliche und technische Entwicklungen zu unterrichten, (b) wissenschaftliche, technische und gesellschaftliche Fragestellungen zu behandeln, (c) die Diskussion unter den verschiedenen Disziplinen und Akteuren zu fördern, (d) den Mitgliedern ein Forum zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch zu bieten, (e) die Beziehungen zu ähnlichen Organisationen im In- und Ausland zu pflegen sowie (f) mit öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen, die dem Gemeinwohl verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten. Der Aufgabenbereich der klägerischen Vereinigung bezieht sich danach ausschließlich auf den Fortschritt von Wissenschaft und Technik sowie der Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik an sich und lässt lediglich den Schluss zu, dass hierdurch nach Auffassung des Klägers Umweltschutzziele (mittelbar) gefördert werden.

104 Auch die Formulierung in der Präambel der Satzung, in der deutlich auf die Vorzüge der friedlichen Nutzung der Kernenergie für die sichere, zuverlässige, wetterunabhängige Deckung des Energiebedarfes des Menschen hingewiesen wird, deutet darauf hin, dass Hauptzweck der klägerischen Vereinigung die Förderung der friedlichen Kernenergie an sich ist, was nicht zuletzt auch der Beschreibung der klägerischen Tätigkeit im Lobbyregister entspricht (wobei die Beiträge im Lobbyregister von den Interessenvertretern selbst geschrieben werden).

105 Schließlich wird in § 10 Abs. 2 der Satzung (n.F.) für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Klägers oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt, dass das Vermögen der Kerntechnischen Gesellschaft e.V., einem Verein zur Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Kerntechnik, zukommen solle.

106 Dies alles deutet darauf hin, dass die friedliche Nutzung der Kernenergie an sich nach der Satzung "vorwiegend" gefördert werden soll, jedenfalls liegt kein "Vorwiegen" des Umweltschutzes vor.

107 Hierfür spricht nicht zuletzt auch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, er habe seinen Satzungszweck seit der Gründung des Vereines im Jahr 2013 nicht geändert, sondern lediglich präziser gefasst, indem das Ziel der Förderung des Umweltschutzes ausdrücklich in den Wortlaut der Satzung aufgenommen worden sei. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Satzungsfassungen seit der Gründung im Jahr 2013 wird nämlich deutlich, dass der vorrangige Vereinszweck des Klägers von vornherein in der Förderung der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich bestand und diese Förderung in der Annahme erfolgt, dass die von ihm favorisierte Nutzung der Kerntechnik Ziele des Umweltschutzes fördern kann.

108 c) Auf die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG kommt es danach nicht an. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer jedoch darauf hin, dass die fehlende Schwerpunktsetzung des Klägers zugunsten des Umweltschutzes letzten Endes auch in seiner Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Danach erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG, wonach die Vereinigung im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist. Geht man davon aus, dass ein Tätigwerden im Sinne der vorwiegenden Förderung der Ziele des Umweltschutzes überhaupt erst nach deren ausdrücklicher Aufnahme in den Satzungstext möglich ist, fehlt es hier bereits deshalb an einer dreijährigen Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG, weil die Satzung des Klägers in ihrer neuen Fassung erst am 28. September 2023, mithin erst vor ca. zwei Jahren, beschlossen wurde. Doch auch wenn man die zurückliegende Vereinstätigkeit unabhängig davon in den Blick nimmt, dürften letzten Endes die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG hier nicht erfüllt sein. Zwar sind an die Vereinsstätigkeit in diesem Sinne keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn die Vereinigung in dem Zeitraum von drei Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit, also nicht nur sporadisch, Aktivitäten entfaltet hat, die Ziele des Umweltschutzes fördern und nicht in gravierender Weise hinter dem zurückbleiben, was nach Struktur, Mitgliederzahl, Leistungsfähigkeit und nach den selbst gesetzten Zielen der Vereinigung zu erwarten wäre (vgl. Schieferdecker, a.a.O., § 3 UmwRG, Rn. 32; Bunge § 3 UmwRG Rn. 45).

109 Aus den vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsnachweisen geht jedoch hervor, dass er in den letzten drei Jahren nicht vorwiegend als Sachwalter von Umweltinteressen in Erscheinung getreten ist, sondern der Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins auf die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie an sich gerichtet war. Soweit der Kläger einwendet, bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG sei nicht nur ein Zeitraum von drei Jahren zu berücksichtigen, sondern die gesamte Vereinsarbeit seit Gründung der Vereinigung, dürfte zwar der Drei-Jahreszeitraum in der genannten Vorschrift nicht als starre Zeitgrenze aufzufassen sein. Die Regelung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Vereinigung nachweisen muss, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im Sinne von Nr. 1 tätig gewesen zu sein. Danach scheidet eine Berücksichtigung von Tätigkeiten, die länger zurückliegen, nicht generell aus. Jedoch dürfte eine Berücksichtigung der länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers erst recht keine Entscheidung in seinem Sinne rechtfertigen, zumal der Kläger vorbringt, die Ziele seiner Vereinstätigkeit seien seit der Gründung unverändert und schon immer auf den Umweltschutz ausgerichtet gewesen. Ein Blick auf die Tätigkeitsnachweise zeigt jedoch auch unter Berücksichtigung vorangegangener Tätigkeiten gerade auf, dass es dem Kläger schon immer um die Förderung der Kerntechnologie an sich gegangen ist und eben nicht vorwiegend um die Förderung von Umweltschutzbelangen. Die aktuellen Tätigkeitsnachweise belegen dies lediglich in aller Deutlichkeit. Unabhängig davon, ob sich der Kläger, wie die Beklagte vorbringt, in seiner Vereinstätigkeit auf die Darstellung des positiven Beitrages der Kerntechnik begrenze, ohne sich mit den negativen Wirkungen und Langzeitfolgen der Nutzung der Kerntechnik auseinanderzusetzen, wird nämlich bereits aus den auf der Internetseite des Klägers für das Jahr 2025 angezeigten Aktivitäten deutlich, dass die Vereinstätigkeit auf die Förderung der friedlichen Nutzung der Kerntechnik an sich gerichtet ist, und zwar unter Berücksichtigung der hierfür seitens des Vereines angeführten wirtschaftlichen wie auch umweltspezifischen Aspekte. Beispielhaft aufgeführt seien hier folgende - laut Internetauftritt des Klägers im Jahr 2025 ausgeführte - Aktivitäten:

110 - Teilnahme an Demo zum Wirtschaftswarntag am 29. Januar 2025 u.a. mit Transparenten: Wirtschaftskrise ? Kernkraft!,

111 - Anschaltkampagne – Petition zur Reaktivierung der Kernkraftwerke, Argumentation: Nur mit Kernkraft bleibt Deutschland eine führende Industrienation. Eine nachhaltige Lösung der Wirtschaftskrise ist: Kernkraftwerke reaktivieren – anstatt Strom und Gas importieren und subventionieren., Anschalt-Konferenz am 22. Mai 2025 in Berlin, vgl. auch Programm hierzu, das zwar auch Vorträge zum Thema Nachhaltigkeit enthält, aber an sich um Kernkraft als Energiequelle geht

112 - Infostand München (Veröff. 9. Februar 2025): Transparente: Kernkraft ? Anschalten!

113 - Infostand Berlin (veröff. 10. Februar 2025): Kernkraft ist die Energie der Zukunft, Flugblatt

114 - Aktion, Stand Up for Nuclear anlässlich Abschaltung des Block 1 Kernkraftwerk Doel (Belgien), Bericht vom 18. Februar 2025

115 - Infotag am 7. März 2025: Brokdorf bleibt! (Energieunabhängigkeit beginnt mit Reaktivierung der Kernkraft)

116 - Anschalt-Infostand in Kassel am 5.April 2025

117 - Anschalt-Infostand am 23. April 2025 in Dresden usw.

118 Letzten Endes kommt es hierauf im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG jedoch nicht entscheidungserheblich an. Von einer abschließenden Betrachtung wird vor diesem Hintergrund Abstand genommen.

119 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

120 Beschluss

121 Der Streitwert wird für das vorliegende Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € (Regelstreitwert) festgesetzt.

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