AG Zeitz, 2025-11-05, 13 OWi 197/25

13 OWi 197/25Tribunal de première instance5 nov. 2025

Texte intégral

AG Zeitz — 13 OWi 197/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-05

Aktenzeichen: 13 OWi 197/25

ECLI: ECLI:DE:AGZEITZ:2025:1105.13OWI197.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In der Bußgeldsache

gegen

A

Verteidiger:

Rechtsanwalt B

wegen Ordnungswidrigkeit

werden die aufgrund des rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 03.07.2025 (Geschäftsnummer 13 OWi 197/25) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

471,24 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2025 festgesetzt.

Gründe

1 Der Rechtsanwalt B ist von dem Betroffenen zum Wahlverteidiger bestimmt worden. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 03.07.2025 beendet und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

2 Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 08.08.2025, die dem Betroffenen von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:

3 | | | | --- | --- | | Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG | 110,00 EUR | | Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG | 176,00 EUR | | Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG | 176,00 EUR | | Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | | Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 91,58 EUR | | 573,58 EUR | |

4 Die Vertreterin der Landeskasse ist zum Antrag gehört worden.

5 Sie hat folgende Einwendungen erhoben:

6 Das vorliegende Bußgeldverfahren sei wegen der geringen Bußgeldhöhe von 75,00 € und dem weder als schwierig noch umfangreich einzuschätzenden Fall als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen. Daher seien die Gebühren nach 5100 VV RVG und 5109 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren von 110,00 € bzw. 176,00 € erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte die Grundgebühr nach 5100 VV RVG auf 80,00 € und die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG auf max. 120,00 € festzusetzen.

7 Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Gebühr nach 5115 VV RVG in Höhe von 176,00 € machte die Bezirksrevisorin keine Einwände geltend.

8 Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 02.10.2025 begründete er den besonderen Aufwand in der Sache mit einer intensiven Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage sowie außerordentlich aufwändiger Recherchen zur Beschaffung der einschlägigen Rechtsnorm und Literatur. Der zur Debatte stehende Sachverhalt einer Geldbuße wegen angeblich nicht durchgeführter Anbringung der Hausnummer am Objekt des Betroffenen sei nach Ansicht des Verteidigers ein Nischenfall und könne nicht als Standardfall bzw. unterdurchschnittlicher Fall vergütet werden.

9 Die geltend gemachten Gebühren in Höhe der Mittelgebühren seien aufgrund des erheblichen Aufwandes des Verteidigers sowohl für die Beschaffung der einschlägigen Norm als auch die Recherche nach einschlägiger Literatur als notwendig und daher erstattungsfähig anzusehen.

10 Der Bezirksrevisorin wurde daraufhin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie teilte mit Aktenvermerk vom 17.10.2025 mit, dass es auch nach Kenntnis der Stellungnahme des Verteidigers vom 02.10.2025 bei ihrer Stellungnahme vom 02.09.2025 verbleibt, da der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit keine andere Bewertung zulasse.

11 Dem Kostenerstattungsantrag vom 08.08.2025 konnte nach Abwägung der gegenseitigen Argumente und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nur in begrenztem Umfang stattgegeben werden. Die geltend gemachten Mittelgebühren der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr waren zu reduzieren.

12 Bei den reduzierten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren im Sinne von § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

13 Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, wird durch § 14 Abs. 1 S. 4 RVG festgelegt, dass die Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt unverbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Das ist nach herrschender Ansicht dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11, juris, Rn. 4).

14 Zur Feststellung der angemessenen Höhe sind die Gesamtumstände des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu berücksichtigen.

15 Im vorliegenden Fall drohten dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 18.11.2024 eine Geldbuße von 75,00 € wegen der nicht durchgeführten Anbringung der Hausnummer am Objekt des Betroffenen. Der Fall war weder schwierig noch umfangreich.

16 Der Betroffene legte mit Schreiben vom 03.12.2024 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 25.04.2025 äußerte sich der Betroffene auch im gerichtlichen Verfahren zunächst selbst. Im weiteren Verlauf legitimierte sich der Verteidiger mit Schreiben vom 22.05.2025. Am 03.06.2025 reichte er Ein Foto als Beleg zur Akte, dass die Hausnummer im Schaufenster angebracht war.

17 Daraufhin wurde das Verfahren im Einverständnis des Verteidigers gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

18 Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich in einem Bußgeldverfahren zu bewerten. Dabei war zu berücksichtigen, dass Verfahren wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer zwar nicht routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden können. Aber der Sachverhalt war sehr einfacher Natur. Allein der Umstand, dass der Verteidiger im vorliegenden Fall – nach eigenen Aussagen – sowohl für die Beschaffung der einschlägigen Norm als auch für eine notwendige Recherche nach Literatur und Rechtsprechung eine gewisse Zeit aufwenden musst, die über dem Zeitaufwand in Standardverfahren wie etwa Bußgeldverfahren wegen Parkverstößen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt, führt noch nicht zu einem durchschnittlichen Bußgeldverfahren, in dem die Mittelgebühren angemessen sind. Denn es bleibt festzuhalten, dass es lediglich kurzer Schriftsätze ohne rechtliche Schwierigkeiten oder unübersichtliche Tatereignisse bedurfte.

19 Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren 5100 und 5109 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss v. 21.03.2012 - Az.: 15 Os 12/12, Rn.6; LG Duisburg, Beschluss v. 15.05.2014 - 69 Os 10/14 -, Rn.3; LG Hannover, Beschluss v. 03.02.2014 - 48 Os 79/13 -, Rn.13; jeweils zitiert nach juris).

20 Der Verfahrensgegenstand des Verstoßes gegen die Pflicht zur Anbringung einer Hausnummer bedurfte keiner tiefergehenden Sachverhaltsaufklärung. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine schwierigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufgeworfen hat. Es ging ausschließlich um die Feststellung, ob der Betroffene seiner Pflicht zur Anbringung der Hausnummer nachgekommen ist oder nicht. Dies ließ sich bereits anhand von Fotos klären.

21 Wenngleich der Verteidiger aufgrund der selten vorkommenden Rechtsmaterie mehr Zeit für die Beschaffung der einschlägigen Norm und die juristische Recherche aufwenden musste, bleibt bei einer Gesamtabwägung aller in § 14 RVG genannten Kriterien festzuhalten, dass die Sache keinesfalls als durchschnittlich, sondern vielmehr als unterdurchschnittlich zu bezeichnen war.

22 Aufgrund der Gesamtumstände sind Grundgebühr nach 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach 5109 VV RVG den Ausführungen der Bezirksrevisorin folgend unterhalb der Mittelgebühren als angemessen anzusehen.

23 Hinsichtlich der Zusatzgebühr nach 5115 VV RVG ist der Ansicht der Bezirksrevisorin zu folgen, dass diese nicht zu beanstanden ist. Hier wird der Aufwand des Verteidigers mit der Beschaffung der einschlägigen Norm berücksichtigt. Denn hierdurch konnte er die Rechtslage vor Gericht aufklären und offenbar damit dazu beitragen, dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

24 Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen sind daher wie folgt festzusetzen:

25 | | | | --- | --- | | Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG | 80,00 EUR | | Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG | 120,00 EUR | | Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG | 176,00 EUR | | Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | | Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 75,24 EUR | | 471,24 EUR | |

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