LG Magdeburg 6. Strafkammer, 2024-02-14, 26 Qs 6/24

26 Qs 6/24Tribunal cantonal14 févr. 2024

Regest

Werden mit einer Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil der Landeskasse ausdrücklich neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Hauptverhandlungstermin auferlegt, ist eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr (nebst Postpauschale) von dieser Kostenentscheidung nicht erfasst. Denn die Verfahrensgebühr entsteht - unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins (Terminsgebühr) - für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

Texte intégral

LG Magdeburg 6. Strafkammer — 26 Qs 6/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-14

Aktenzeichen: 26 Qs 6/24

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Teil 5 Vorbem 5 Abs 2 RVG-VV, Teil 5 Vorbem 5 Abs 3 S 1 RVG-VV, Nr 5109 RVG-VV, Nr 5110 RVG-VV, Nr 7002 RVG-VV ... mehr

Orientierungssatz

Werden mit einer Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil der Landeskasse ausdrücklich neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Hauptverhandlungstermin auferlegt, ist eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr (nebst Postpauschale) von dieser Kostenentscheidung nicht erfasst. Denn die Verfahrensgebühr entsteht - unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins (Terminsgebühr) - für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

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