LG Magdeburg 4. Kleine Strafkammer, 2016-02-04, 24 Ns 12/15

24 Ns 12/15Tribunal cantonal4 févr. 2016

Texte intégral

LG Magdeburg 4. Kleine Strafkammer — 24 Ns 12/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 24 Ns 12/15

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts H. vom 5. Oktober 2015 im Schuld- und Strafausspruch teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr um ¼ ermäßigt wird. Angewendete Vorschriften: §§ 326 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 5 Nr. 1, 53 StGB.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht H. – Strafrichterin – hat nach vorherigem Erlass eines Strafbefehls und Einspruch gegen diesen Strafbefehl vom 12. Juni 2015 den Angeklagten am 5. Oktober 2015 wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Den dritten Tatvorwurf (PKW Saab, Fahrgestellnummer: YS3. ) hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die mit Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 2015, eingegangen per Telefax beim Amtsgericht H. am 7. Oktober 2015, form- und fristgerecht eingelegte Berufung führte zur Abänderung von Schuld- und Strafausspruch nach Maßgabe des Tenors.

II.

2 1. Zur Person:

3 Der jetzt 56 Jahre ledige Angeklagte ist kinderlos. Nach seiner Schulausbildung war er in der Schifffahrt tätig und erreichte mit dem Kapitänspatent die Aufgaben eines Zweiten Offiziers auf Tankschiffen bzw. Containerschiffen. 1989 beendete er diesen Dienst und ließ sich zum Logistiker ausbilden. Bis 30. Juli 2013 war er in diesem Beruf für die Sh. AG tätig. Danach wurde er arbeitslos und ist seit dem 1. Oktober 2014 im Vorruhestand. Er erhält von seinem Arbeitgeber Sh. AG Bezüge in Höhe von ca. 1.500,00 € netto. Der Angeklagte hat eine Eigentumswohnung und geringe Erträge aus Kapitalanlagen (Ersparnissen). Er ist nicht vorbestraft.

4 2. Zu den Taten:

5 a) Vorgeschichte

6 Im Rahmen seiner Aufgaben für die Sh. AG in den neuen Bundesländern wurde der Angeklagte auf die Örtlichkeiten des Kfz-Meisters I. B. in der B.er Str. 1. und 4. in O.-W. aufmerksam. B. lagerte dort Altfahrzeuge. Der Angeklagte fand Vertrauen bei dieser Begegnung mit B., die etwa 1994/1995 stattfand. Er entschied sich schließlich, nicht zugelassene Fahrzeuge der Marke Saab zu dem ca. 2 ha großen Grundstück des B. zu bringen, das zuvor einem Eisenbahnbetrieb und -verkehr gedient hatte und im Grundbuch auch die Bezeichnung: „Lagerplatz“ trug. Aufgrund des entstandenen und weiter bestehenden Vertrauensverhältnisses zu B. erwarb der Angeklagte Ende der 90er Jahre auf dem (Teil-) Grundstück B.er Str. 4. einen Garagenkomplex, bestehend aus 8 Garagen und 4 Stellplätzen. 5 Garagen blieben vermietet. Wenigstens 2 der weiteren Garagen nutzte der Angeklagte selbst und lagerte dort diverse Gegenstände für den Einbau in PKW‘s der Marke Saab ein. I. B. war mit Verfügung des Landkreises O2. vom 20. April 2009 aufgegeben, die zu diesem Zeitpunkt auf seinem Grundstück abgestellten Kraftfahrzeuge zu entsorgen. Da I. B. diesem nicht nachgekommen war, wurde am 18. Februar 2014 vom Landkreis die Ersatzvornahme durchgeführt. Gleichzeitig wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 30. September 2013 (5 Gs 182 Js 23792/13 (1633/13)) mit dem Ziel der Feststellung von weiteren Altfahrzeugen sowie den darin befindlichen wasser- und bodengefährdenden Aggregatstoffen, Unterlagen über die Lagerzeit der Altfahrzeuge und Unterlagen über die Altfahrzeuge und deren Herkunft in Form von Kfz- Briefen vollstreckt. Dabei kam es auch zur Feststellung der unter 2 b) und c) genannten Kraftfahrzeuge der Marke Saab.

7 b) PKW Saab 9000 CS 2.0

8 Am 30. Mai 2011 erwarb der Angeklagte von A. G3. – Kfz-Handel und Aufbereitung – in M2. einen am 6. April 1993 erstzugelassenen PKW Saab 9000 CS 2.0, Fahrgestellnummer: YS3. , zu einem Kaufpreis von 223,22 €. Dieser PKW war seit dem 6. Mai 2011 außer Betrieb gesetzt. Unter Mithilfe von I. B. transportierte der Angeklagte diesen Wagen mittels eines Anhängers von B. und brachte ihn zu dem vorgenannten Grundstück von B.. Eine Neuzulassung erfolgte bis zum 18. Februar 2014 nicht. Der Wagen hatte Motoröl in maximaler Befüllung und Bremsflüssigkeit in maximaler Befüllung. Das Fahrzeug war am 18. Februar 2014 auf der asphaltierten Einfahrt unmittelbar zu einer angrenzenden Rasenfläche abgestellt. Vorkehrungen gegenüber der Witterung waren nicht getroffen. Der PKW war mit Moos und Schimmel befallen und zeigte Durchrostungserscheinungen. Der Wagen wurde von der beauftragten S2. Autoverwertung GmbH, H7., einem zertifizierten Verwertungsbetrieb, nach H7. verbracht und schließlich verwertet.

9 c) PKW Saab 9000 CS 2.3

10 Im Spätsommer 2013 erwarb der Angeklagte in G4. einen weiteren Saab 9000 mit einem 2,3 Liter-Turbomotor. Dieses Fahrzeug, Fahrgestellnummer: YS3............., war erstmals am 27. Oktober 1993 zugelassen worden. Die Außerbetriebsetzung erfolgte hier am 25. Juli 2011. Wie bei dem ersten Fahrzeug half I. B. erneut durch Zurverfügungstellung eines Anhängers, auf den der erworbene PKW verladen wurde. Diesen Wagen stellte der Angeklagte in Abstimmung mit B. im auf dem Grundstück noch vorhandenen Gleisbett des Bahnkomplexes hinter dem Wohnhaus des B. ab. Das Gleisbett ist dort 2,5 m breit und hat eine Schottertiefe von 60 cm. Beim Abstellen und beim Auffinden am 18. Februar 2014 waren im Motor noch 4 Liter Motoröl vorhanden. Außerdem waren 2,1 Liter Getriebeöl, 0,2 Liter Bremsflüssigkeit und 8 Liter Kühlflüssigkeit vorhanden. Die Rückleuchte rechts war innen gebrochen, die Frontscheibe verkratzt, der Innenraum verschimmelt und feucht. Das Dach, die Motorhaube, die Heckklappe und die Tür hinten links wiesen jeweils Dellen auf. Die Radhäuser waren unten angerostet. Der Kotflügel links wies Kratzer auf, der Scheinwerfer rechts war feucht, die Blinkleuchte links gebrochen. Die Bremse war festgerostet, die Seitenwand rechts ebenfalls im unteren Bereich angerostet und die Reifen des Fahrzeuges waren porös. Auch bei diesem Fahrzeug war bis zum 18. Februar 2014 eine Zulassung nicht erfolgt. Auch dieser Wagen wurde von der S2. Autoverwertung nach H7. verbracht und schließlich verwertet.

3.

11 Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen bezüglich des Abstellens der Fahrzeuge bei I. B. dahingehend eingelassen, dass er beabsichtigte, die Fahrzeuge zu restaurieren. Der im vorderen Bereich aufgefundene Saab sei fahrtüchtig gewesen. Dies gelte auch für den anderen PKW.

12 Entgegen dieser Einlassung geht die Kammer von einer Einordnung der Wagen als Abfall aus:

13 Die Feststellungen zum Verbringen der Fahrzeuge auf das Grundstück des I. B. beruhen dabei auch auf den Angaben des I. B., der als Zeuge bekundet hat, dass beabsichtigt war, die Fahrzeuge instandzusetzen. Der Zustand der beiden Wagen ergab sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Schilderungen der Polizeibeamten B3. und Sch., die bei der Durchsuchung am 18. Februar 2014 anwesend waren und insoweit den im vorderen Bereich vorgefundenen Saab auch bildtechnisch dokumentiert hatten. Der Zeuge B3. berichtete auch glaubhaft, das Vorhandensein der Betriebsstoffe bei dem vorderen Saab geprüft zu haben. Beide Zeugen konnten des Weiteren die Auffindesituation des zweiten Wagens erläutern, der insoweit von dem hinzugezogenen Sachverständigen D. B4. untersucht worden ist. Der Sachverständige schilderte nachvollziehbar den Zustand dieses Kraftfahrzeuges, wobei er aus gutachterlicher Sicht festhielt, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung keine direkte Gefahr für die Umwelt von dem Wagen ausging. Zugleich hielt der Sachverständige aber fest, dass die Kosten für eine mögliche Instandsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen würden. Die Feststellungen zum Vorhandensein von Betriebsstoffen dieses 2. PKW beruhen auf der Mitteilung der verlesenen Mitteilung des Verwertungsbetriebes. Auch wenn für den gesamten Zeitraum nach dem Verbringen der beiden Fahrzeuge zu B., nämlich insoweit ab Juli 2011 bzw. Spätsommer 2013, der Angeklagte auch Materialien für den Einbau in die Fahrzeuge in seinem Garagenkomplex gelagert hat, ist davon auszugehen, dass beide Wagen für die Nutzung im Straßenverkehr bis zum 18. Februar 2014 nicht einzusetzen waren. Es handelte sich um nicht zugelassene Fahrzeuge, die nur mit größtem Aufwand, wie so für den zweiten Saab vom Sachverständigen nachvollziehbar erläutert, hätten zulassungsfähig gemacht werden können. Gleichwohl überließ der Angeklagte diese Fahrzeuge ungeschützt auf dem Grundstück von I. B. diesem und nahm hin, dass ein Beginn der Reparatur bzw. die Aufarbeitung nicht erfolgte.

4.

14 Der Angeklagte hat sich dadurch des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen strafbar gemacht, §§ 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 Nr. 1 StGB. Entscheidend ist hier, dass der Angeklagte beide Fahrzeuge ohne weitere Sicherungsmaßnahmen bei B. belassen hat. Der Angeklagte hatte – und das ist entscheidend für die Einordnung dieses Vorwurfs – die Möglichkeit, beide Fahrzeuge in seinem Garagenkomplex sicher abzustellen. Eine solche Handlung fällt aus Sicht der Kammer nicht unter den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen. Hier aber eröffnete der Angeklagte durch die Überlassung an B. die Gefährdungssituation, wobei die Kammer insoweit darauf abstellt, dass es ausreichend ist, dass durch die fehlende Sicherung der Fahrzeuge immer die Möglichkeit bestand, dass die entsprechenden Aggregatsflüssigkeiten auslaufen konnten. Dass entsprechende gefährliche Flüssigkeiten vorhanden waren, ist aufgrund der Bekundungen der Zeugen bzw. der Ausführungen des Sachverständigen belegt.

5.

15 Im Rahmen der Strafzumessung (des § 326 Abs. 5 StGB) war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher straffällig nicht in Erscheinung getreten ist. Deshalb erachtete die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen für angemessen, aber auch erforderlich. Hieraus ist die Gesamtgeldstrafe von

16 40 Tagessätzen (zu je 50,00 €)

17 gebildet worden.

18 Die Höhe des Tagessatzes ergab sich aus den in der Berufungshauptverhandlung getätigten Feststellungen zu der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten.

6.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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