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2 M 99/23•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2023-09-25, 2 M 99/23
2 M 99/23Tribunal administratif / 2e division25 sept. 2023
Zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für ein Studium.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 12. Juli 2023, 2 B 183/23 MD, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-25
Aktenzeichen: 2 M 99/23
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2023:0925.2M99.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 3 S 5 AufenthG 2004, § 16b Abs 1 S 1 AufenthG 2004
Zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts für ein Studium.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 12. Juli 2023, 2 B 183/23 MD, Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Juli 2023 - 2 B 183/23 MD - wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.
1 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit den Schriftsätzen vom 14. und 22. September 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. § 92 VwGO ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 92 VwGO Rn. 2). Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Damit kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 VwGO Rn. 16).
3 Danach entspricht es billigen Ermessen, dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht erledigt hätte, voraussichtlich unterlegen gewesen. Als erledigendes Ereignis ist der Nachweis der Einrichtung eines Sperrkontos durch den Antragsteller anzusehen. Bis dahin war die Beschwerde des Antragsgegners - bei summarischer Prüfung - begründet. Die im Bescheid vom 24. Mai 2023 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der ausländerrechtlichen Bescheinigung vom 20. Juni 2022 wurde zu Recht auf den Gesichtspunkt gestützt, dass der Antragsteller voraussichtlich weiterhin auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angewiesen war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 18 B 1719/08 - juris Rn. 12). Der Antragsteller hatte auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Es fehlte an der Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs verfügt, der nach den §§ 13 und 13a BAföG zu bestimmen ist. Daraus ergibt sich für ein Hochschulstudium ein Betrag von monatlich 934 Euro, der bei Nachweis einer kostenlosen Unterkunft um 360 € auf 574 € zu vermindern ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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