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102 C 311/19•AG Halle (Saale), 2019-06-12, 102 C 311/19
102 C 311/19Tribunal de première instance12 juin 2019
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 102 C 311/19
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 478,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 sowie vorgerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und b e s c h l o s s e n:
Der Streitwert wird auf 478,86 Euro festgesetzt.
1 Von der Darstellung des
2 Tatbestandes
3 wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4 Die zulässige Klage ist begründet.
I.
5 Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 478,86 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.
6 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach zu 100% zum Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 01.08.2017 verpflichtet ist.
7 er Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist vom Geschädigten B. auch wirksam an den Kläger abgetreten worden.
8 Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW-RR 1989, 953). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1994, 446). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGHZ 61, 346). Grundsätzlich ist dies nach einem Kfz-Unfall der Fall (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 58). Unter den hier gegebenen Umständen ist auch keine andere Beurteilung geboten.
9 Die Erforderlichkeit ist nicht deshalb zu verneinen, weil zum Zeitpunkt der Einholung des Sachverständigengutachtens bereits ein Kostenvoranschlag vorlag sowie eine Reparaturkostenübernahme durch die Beklagte erklärt wurde. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht gegeben.
10 Der Geschädigte B.beauftragte ca. 3 Wochen nachdem die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten erklärt hatte, den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beweissicherung. Der Geschädigte B. durfte auf das zu Beweissicherungszwecken qualitativ höherwertige Mittel (im Gegensatz zum Kostenvoranschlag) des Sachverständigengutachtens zurückgreifen. Die Beweissicherung ist nämlich gerade Zweck eines solchen Gutachtens, wohingegen ein Kostenvoranschlag vielmehr eine bloße Kostenkalkulation hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs darstellt. Aus diesem Grund enthält ein Sachverständigengutachten nicht nur die an einem Fahrzeug vorzunehmenden Reparaturen und die dafür veranschlagten Reparaturkosten, sondern auch Angaben zu Altschäden und zur Reparaturdauer. Des Weiteren nimmt das Gutachten Stellung zu einer eventuellen merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs, die der Geschädigte ebenfalls als Sachschaden über § 251 BGB ersetzt verlangen kann. Dass eine solche Wertminderung vorliegend nicht gegeben ist, konnte der Geschädigte zum Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens nicht wissen. Auch enthält das Gutachten Angaben zu dem zu Grunde liegenden Neupreis des verunfallten Fahrzeugs und dokumentiert anhand von Lichtbildern den Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Begutachtung.
11 Ein, möglicherweise gegen die Einholung eines Gutachtens sprechender, Bagatellschaden ist vorliegend nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Kostenvoranschlag.
12 Darüber hinaus verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (BGHZ 63, 295, 300), denn nach dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen (BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3). Um den zu ersetzenden Schaden vollumfänglich zu ermitteln, ist ein Sachverständigengutachten gegenüber einem Kostenvoranschlag besser geeignet, weshalb der Geschädigte sich mit dem Kostenvoranschlag nicht zufrieden geben muss.
II.
13 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
14 Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist hier insbesondere aufgrund der Verzögerung der Schadensregulierung erforderlich wie auch zweckmäßig. Der Kläger hat den Rechtsanwalt erst beauftragt, nachdem die Beklagte durch ihr Ablehnungsschreiben vom 27.09.2017 bereits in Verzug geraten war.
III.
15 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Mit Schreiben vom 27.09.2017 verweigerte die Beklagte die Leistung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig.
IV.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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