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5 Ta 65/22•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2023-08-10, 5 Ta 65/22
5 Ta 65/22Tribunal du travail / 5e chambre10 août 2023
1. Einzelfallentscheidung zu den Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung.(Rn.10) 2. Die Beschränkung des Anwaltsmandats in Prozesskostenhilfeangelegenheiten ist ungewöhnlich und überraschend i. S. v. § 305 c Abs 1 BGB. Der Vertragspartner des Verwenders braucht nicht mit einer solchen Vorschrift zu rechnen. Es besteht ein besonderes Interesse gerade einer Prozesskostenhilfepartei, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt wird und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den Abschluss des Hauptverfahrens nicht. Eine Partei, die ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt hat, rechnet nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2023-08-10
Aktenzeichen: 5 Ta 65/22
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2023:0810.5TA65.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 127 Abs 2 S 3 ZPO, § 172 ZPO, § 81 ZPO, § 305c Abs 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Einzelfallentscheidung zu den Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung.(Rn.10)
Die Beschränkung des Anwaltsmandats in Prozesskostenhilfeangelegenheiten ist ungewöhnlich und überraschend i. S. v. § 305 c Abs 1 BGB. Der Vertragspartner des Verwenders braucht nicht mit einer solchen Vorschrift zu rechnen. Es besteht ein besonderes Interesse gerade einer Prozesskostenhilfepartei, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt wird und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den Abschluss des Hauptverfahrens nicht. Eine Partei, die ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt hat, rechnet nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen.(Rn.21)
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