AG Halle (Saale), 2021-03-10, 22 FH 1533/20 VU

22 FH 1533/20 VUTribunal de première instance10 mars 2021

Texte intégral

AG Halle (Saale) — 22 FH 1533/20 VU — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-10

Aktenzeichen: 22 FH 1533/20 VU

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an MA H zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeitveränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnunggleich bleibend
abaufauf € mtl.
Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe
abaufauf € mtl.
01.01.2021100,0Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe
abaufauf € mtl.
01.07.ö2024100,0Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 auf 766,00 € festgesetzt.

Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 17.12.2020, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 766,00 € festgesetzt.

Der Verfahrenswert wird auf 4.630,00 € festgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

1 Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.

2 Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

3 Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

4 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

6 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.

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