SG Magdeburg 41. Kammer, 2018-11-29, S 41 AS 1889/15

S 41 AS 1889/15Tribunal des assurances sociales / Chamber 4129 nov. 2018

Texte intégral

SG Magdeburg 41. Kammer — S 41 AS 1889/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-29

Aktenzeichen: S 41 AS 1889/15

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2018:1129.S41AS1889.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Beteiligten am einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Beklagte hob mit einem gegenüber der Klägerin erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Januar 2007 von ihm zuvor getroffene Entscheidungen über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an die Klägerin und deren Ehemann rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2016 in Höhe von 8.298,57 € auf und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück. Er rechnete auf die bewilligten Grundsicherungsleistungen eine dem Ehemann der Klägerin seit dem 1. Januar 2005 zugeflossene Unfallrente an.

2 Die Klägerin beantragte am 26. Mai 2009 beim Beklagten die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23. Januar 2007. Beanstandungsgründe nannte sie nicht.

3 Der Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 12. Mai 2014 den Überprüfungsantrag der Klägerin ab.

4 Auf den ohne Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin erließ der Beklagte am 28. Mai 2015 gegenüber der Klägerin einen Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Januar 2007, mit dem er die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 teilweise in Höhe von 4.149,27 € aufhob und den Erstattungsbetrag entsprechend reduzierte.

5 Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2015 änderte er den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Januar 2007 zusätzlich dahingehend, dass der Erstattungsbetrag für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 auf einen individuellen Betrag in Höhe von 4.149,27 € festgesetzt werde. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin zurück. Im Rahmen des beantragten Überprüfungsverfahrens sei festgestellt worden, dass bei der Erstellung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23. Januar 2007 zwar von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, aber das Recht fehlerhaft angewandt worden sei. Unter Berücksichtigung der Unfallrente des Ehegatten der Klägerin hätten gegenüber der Klägerin nur die ihr konkret bewilligten Leistungen aufgehoben und zurück gefördert werden dürfen und nicht, wie geschehen, die gesamte Forderung in Höhe von 8.298,57 €. Die Hälfte dieses Betrages hätte vom Ehemann der Klägerin zurückgefordert werden müssen. Eine Erstattungsforderung gegenüber dem Ehemann der Klägerin werde wegen Verjährung nicht mehr erhoben.

6 Die Klägerin hat am 2. Juli 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 fehlerhaft sei, weil unklar sei, welche Bewilligungsbescheide er aufhebe, so dass er nicht hinreichend bestimmt sei, und weil er die für den geregelten Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide vom 27. Juni 2006 und 26. September 2006 nicht aufhebe. Deshalb bleibe für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs kein Raum.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2015 W816/14 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2015 zurückzunehmen.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Der Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheids.

12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen. Deren Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

14 Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung ist im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist. Er ist nur dann nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil er auslegungsbedürftig ist. Zur Auslegung können die Begründung des Verwaltungsaktes sowie diesem beigefügte Anlagen oder allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden, aber auch alle anderen auf der Hand liegenden Umstände, etwa frühere Verwaltungsakte zwischen den Beteiligten. Die hier in Rede stehende Entscheidung des Beklagten vom 28. Mai 2015 regelt ganz deutlich, dass die gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2006 getroffenen Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes teilweise in Höhe eines Betrages von 4.149,27 € aufgehoben werden und die Klägerin diesen Betrag zu erstatten hat. Daraus ist auch für die Klägerin leicht ersichtlich, dass die für einen bestimmten Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen nur noch in einem geringeren Umfang gelten und die Klägerin den in einer bestimmten Höhe angegebenen Unterschiedsbetrag zu erstatten habe. An dieser vom Beklagten getroffenen Regelung kann sich die Klägerin ausrichten. Sie kann ohne weiteres erkennen, welche Regelung der Beklagte gegenüber der Klägerin getroffen hat. Unschädlich für die Bestimmtheit der Entscheidung des Beklagten vom 28. Mai 2015 ist die Bezeichnung konkreter Bescheide, die durch die getroffene Regelung teilweise aufgehoben werden. Das Fehlen ihrer Bezeichnung ändert an der getroffenen und der für jedermann verständlichen Regelung nichts.

15 Soweit die Klägerin in der fehlenden Bezeichnung der aufgehobenen Bescheide über die Leistungsbewilligungen einen Formfehler sieht, scheidet die Aufhebung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2015 gemäß § 42 Satz 1 SGB X aus, weil die unterbliebene Bescheidbezeichnung offensichtlich die Entscheidung des Beklagten in der Sache nicht beeinflusst hat.

16 Andere Gründe, die die Entscheidung des Beklagten vom 28. Mai 2015 fehlerhaft machen, liegen nicht vor, sind nicht ersichtlich, und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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