SG Halle (Saale) 11. Kammer, 2011-03-01, S 11 R 31/10

S 11 R 31/10Tribunal des assurances sociales / Chamber 111 mars 2011

Texte intégral

SG Halle (Saale) 11. Kammer — S 11 R 31/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-01

Aktenzeichen: S 11 R 31/10

ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2011:0301.S11R31.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, die Vorschriften der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die Prozessführung erfolgversprechend erscheint und der Beteiligte die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

2 Zwar sind an die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine überspannten Anforderungen zu richten. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten schon als hinreichend einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 1 BvR 94/88, zitiert nach Juris). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.02.1998, Az.: B 13 RJ 3/97 R, zitiert nach Juris).

3 Hiernach fehlt es trotz der Anhörung sachverständiger Zeugen durch Einholung von Befundberichten an hinreichenden Erfolgsaussichten. Erfolgsaussichten werden zwar im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sein, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (vgl. Udsching in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VI. Rz. 60). Dennoch kann trotz Durchführung von Ermittlungen eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen sei. Dies gilt insbesondere für Vernehmungen von Ärzten als sachverständige Zeugen, wenn diese Sachaufklärung durch pauschalen klägerischen Vortrag veranlasst worden ist, wonach die Verwaltung nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt habe, falsche Befunde erhoben worden sein oder die Beurteilung der Beklagten falsch sei (vgl. hierzu weitergehend Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005, Az.: L 10 R 4283/05 PKH-B). Insbesondere bei rechtskundig vertretenen Beteiligten hält es die Kammer für zumutbar, zur Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussichten substantiiert vorzutragen.

4 Vorliegend hat die am … geborene Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte in der Klageschrift vortragen lassen, aus dem Sachvortrag im Wider

5 spruchsverfahren ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die beantragte Erwerbsminderungsrente vorlägen.

6 Dort ist im Rahmen der Widerspruchsbegründung erklärt worden, die Klägerin leide seit ihrer Geburt an einer chronischen Niereninsuffizienz mit Harnwegsinfekt, einer Bewegungseinschränkung im rechten Arm aufgrund eines vorhergehenden Bruchs, einer Wirbelsäulenverschiebung mit Taubheit in den Beinen und den Spitzen der rechten Hand. Außerdem habe sie am 21.03.2009 einen Herzanfall gehabt.

7 Im Rahmen des angegriffenen Ablehnungsbescheides vom 27.03.2009 waren die Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit nach Auswertung eines Reha- Entlassungsberichtes - nach dem sich die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin zugetraut hat - und verschiedener Befundberichte durch die Erkrankungen Wirbelsäulenleide, Funktionsstörungen der Kniegelenke, psychische Gesundheitsstörung und Harnwegsinfekt bewertet worden.

8 Nach der auf den Widerspruch durch Einholung eines internistischen Fachgutachtens mit dem Ergebnis einer zeitlich ungeminderten Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Tätigkeiten erfolgten weiteren Sachaufklärung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 zurück. Im Widerspruchsbescheid listete die Beklagte die Erkrankungen schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden, Kreislaufdysregulation, Herzrasen, psychische Gesundheitsstörung, Harnwegsinfekte und Gelenkbeschwerden aus.

9 Weiter verwies die Klägerin in der Klagebegründung auf eine am 19.03.2009 festgestellte obstruktive Lungenerkrankung. Zu dieser und zur Niereninsuffizienz erklärte sie, die Erkrankungen seien im Widerspruchsbescheid nicht mit aufgeführt. Sie sei außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Das werde ein Sachverständigengutachten beweisen.

10 Das Gericht hat zunächst einen Befundbericht des Hausarztes der Klägerin eingeholt, der die Diagnosen pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, pseudoradikuläres Zervikalsyndrom, COPD, chronische Blasenerkrankung und interkostale Myalgie aufgeführt hat. Die Klägerin hat sodann mitgeteilt, den Hausarzt gewechselt zu haben. Dieser habe erst einmal den Brustkorb geröntgt und ja nun festgestellt, dass derzeit eine pneumologische Behandlung nicht erforderlich sei. Wegen der Diagnose der COPD solle …. Klinikum angefragt werden. Wegen der empfohlenen psychologischen Therapie kümmere sich die Klägerin um Termine.

11 Es werde als gerichtsbekannt unterstellt, dass Termine beim Psychotherapeuten nur schwer zu bekommen seien. Dem Schriftsatz der Klägerin war ein Ärztliches Attest des Hausarztes der Klägerin vom 19.02.2003 beigefügt, in dem dieser wegen der Nierenerkrankung keine körperlich schweren Arbeiten und keine Arbeiten mit Kälte- und Nässeeinwirkungen empfahl. Weiter hatte der Hausarzt der Klägerin im Rahmen der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Niereninsuffizienz bescheinigt. In einem im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführte Verfahren vor dem Sozialgericht Halle hatte er dagegen erklärt, es bestehe diagnostisch kein Nachweis für eine Niereninsuffizienz. Das Gericht hat einen Befundbericht des nunmehr behandelnden Hausarztes angefordert. Dieser hat auf die Frage nach den gestellten Diagnosen lediglich mitgeteilt, es bestehe der Verdacht auf Somatisierungsstörung.

12 Die Klägerin hat ergänzt, der Bruch des Armes im Jahr 1980 sei ein staatlich anerkannter Unfallschaden. Im Übrigen sei sie exakt wegen der Nierenerkrankung vom Schulsport befreit gewesen.

13 Im Termin zur Erörterung der Sach- der Rechtslage vom 31.01.2011 hat die Klägerin erklärt, sie arbeite weiterhin als Küchenhilfe.

14 Nachdem die Klägerin ihre Behauptung, sie sei erwerbsgemindert, vor allem auf die Nierenerkrankung gestützt hat, konnte das Gericht die Erfolgsprognose erst stellen, als klar war, dass diese nur nach den Eigenangaben der Klägerin vorliegt. Der Hausarzt der Klägerin hat ausgeführt, intensiv eine fehlende Niereninsuffizienz erörtert zu haben. Grund für die Annahme der Klägerin sei die frühere Behandlung wegen der Nieren. Diese hat offensichtlich kein Interesse an der Vermittlung eines aktuellen Befundes. Anhaltspunkte für einen im Widerspruch behaupteten Herzanfall am 21.03.2009 ergaben sich nicht. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin im Fragebogen zu diesem Datum erklärt, es sei die COPD hinzugekommen. Der aktuelle Hausarzt hat befundberichtlich nicht mitgeteilt, eine solche Diagnose gestellt zu haben.

15 Da sich ein Rentenanspruch nur aus aktuellen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens ergeben kann, war bei den beharrlichen, aber nicht objektiv unterlegten Hinweisen auf die Nierenerkrankung sowie die Aussage, deswegen in ärztlicher Behandlung zu sein, die Einholung von Befundberichten nötig um zu klären, ob die

16 Beklagte tatsächlich vergessen hatte, eine bestehende Gesundheitsstörung in die Beurteilung einzubeziehen.

17 Dies war nicht der Fall.

18 Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft, §§ 172 Abs. 1,143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

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