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S 10 R 1018/18•SG Magdeburg 10. Kammer, 2019-11-28, S 10 R 1018/18
S 10 R 1018/18Tribunal des assurances sociales / Chamber 1028 nov. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: S 10 R 1018/18
ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2019:1128.S10R1018.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.
1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
2 Die am ... 1962 geborene Klägerin beantragte am 15. Februar 2018 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
3 In diesem Zusammenhang gab sie an, den Beruf einer Gärtnerin erlernt und zuletzt auch ausgeübt zu haben.
4 Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit Schmerzen in der Hüfte, die das Laufen einschränken.
5 Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. April 2018 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Prüfärztlichen Dienstes (Dr. B1) vom 17. April 2018, ein Gutachten von Frau K1, Fachärztin für Orthopädie (8. Oktober 2018) und eine Stellungnahme ihres Prüfärztlichen Dienstes (Frau Dr. B2) vom 16. Oktober 2018 ab.
6 Demnach fanden sich an wesentlichen Gesundheitsstörungen der Klägerin:
7 - chronische Coxalgie rechts bei Zustand nach Implantation einer Hüft-Teilendoprothese rechts, 2013, mit Beinverlängerungsdifferenz zu Gunsten der rechten Seite von 1 - 1,5 cm mit gutem funktionellen Ergebnis,
8 - chronisch lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit Tendopathie trochanter major rechts bei vermehrter ventraler Beckenkippung bei adipöser Bauchdeckeninsuffizienz,
9 - Rundrücken mit DL-Kyphose,
10 - chronisches Schmerzsyndrom,
11 - Schlafstörung,
12 - Adipositas,
13 - Depression.
14 Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne erhöhte Unfall- und Absturzgefahr vermindert.
15 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten.
16 Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
17 Die Tätigkeit als Gärtnerin werde von dem Leistungsvotum nicht mehr erfasst.
18 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 23. Mai 2018 und Klage vom 14. Dezember 2018, da das Gutachten von Frau K1 im Ergebnis falsch sei.
19 So könne die Klägerin keine 60 oder gar 120 Minuten sitzen oder stehen. Sie leide unter einer schnellen Erschöpfung und Funktionsstörungen des rechten Beines mit starken Schmerzen. Unter notwendiger Nutzung eines Rollators könne die Klägerin auch keine Stunde am Stück gehen. Eine Wegstrecke von 4 mal 500 m innerhalb von 20 Minuten pro Tag könne die Klägerin nicht mehr zurücklegen.
20 Wegen der hochgradig ausgeprägten Schmerzsymptomatik werde die Klägerin aktuell mit Morphin als Schmerzmittel behandelt. Die dennoch fortbestehenden Beschwerden würden die psychische Belastbarkeit der Klägerin deutlich einschränken.
21 Das Gericht erhob zunächst Beweis durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte.
22 Frau S., Fachärztin für Allgemeinmedizin (8. April 2019), behandelt die Klägerin seit November 2012 wegen Gesundheitsstörungen am rechten Bein und der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen beim Gehen und Sitzen, wegen Obstipation durch Opiatsubstitution und intermettierenden depressiven Phasen.
23 Bei sonst gleichbleibenden Befunden habe sich die Schmerzsymptomatik bei der Klägerin verschlechtert.
24 Im Ergebnis schätzt Frau S. ein, dass die Klägerin nicht mehr erwerbstätig sein können. Auch verfüge sie über keine hinreichende Wegefähigkeit.
25 Frau Dr. K2, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin (21. April 2019) behandelt die Klägerin seit August 2016 wegen Gesundheitsstörungen am rechten Hüftgelenk nach Teilendoprothese sowie Gesundheitsstörungen am rechten Knie und der Lendenwirbelsäule.
26 Zu einer sozialmedizinischen Leistungseinschätzung für die Klägerin sah sich die Medizinerin nicht in der Lage.
27 Unter Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen hält der Prüfärztliche Dienst der Beklagten (Frau K3) laut Stellungnahme vom 12. Juni 2019 an seinem bisherigen Leistungsvotum fest.
28 Das Gericht hob ergänzend Beweis durch Einholung eines Gutachtens von Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie unter dem 22. August 2019.
29 Demnach konnten folgende Diagnosen erhoben werden:
30 - Zustand nach Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese rechts (7. August 2013),
31 - Insertionstendalgie im Bereich des Trochanter major rechts,
32 - Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Beckengelenkes,
33 - leichte Minderung der Kraft der Hüftbeugemuskulatur rechts,
34 - leichte Minderung der Kraft der Kniegelenksbeugemuskulatur rechts,
35 - Senk-Speizfuß mit Hallux valgus beidseits,
36 - Beinverkürzung links von 1 cm,
37 - Hypästhesie im Bereich des rechten Oberschenkels distal lateral,
38 - Blandes Cervikalsyndrom,
39 - Dorsalgie bei degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule,
40 - Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule.
41 Nach Feststellung des Gutachters steht das Beschwerdebild am rechten Hüftgelenk bei der Klägerin im Vordergrund. Die übrigen Gesundheitsstörungen wären ohne Relevanz für eine Erwerbstätigkeit.
42 Wobei auch die Beschwerden am rechten Hüftgelenk ohne schmerzerklärende Ursache wären. Die Einnahme von Schmerzmitteln und die Nutzung von Gehhilfen erkläre sich nicht. Nach Einschätzung des Gutachters ist bei der Klägerin eine ergänzende Diagnostik und Behandlung möglich, wobei auch ein psychisches Krankheitsbild mit Schmerzverarbeitungstörung bestehen könnte.
43 Im Ergebnis sieht Dr. P. die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte körperliche Arbeit in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen, im Akkord, am Fließband oder unter besonderem Zeitdruck, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Überkopfarbeit, ohne das Ersteigen von Leitern und Gerüsten vermindert.
44 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten.
45 Auch verfüge Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
46 Mit Schreiben vom 27. November 2019 wendet die Klägerin dagegen ein, aufgrund der multiplen Funktions- und Belastungseinschränkungen, der anhaltenden Schmerzsymptomatik und des bei ihr vorliegenden depressiven Syndroms nicht in der Lage zu sein, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachgehen zu können.
47 “Die Tatsache, dass Herr Dr. P. für die Beschwerden und Beeinträchtigungen der Klägerin keine Erklärung findet, bedeutet eben nicht, dass diese nicht vorliegen. Herr Dr. P. hat sich kein vollständiges eigenes Bild von der Belastbarkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm nicht geprüfte, sondern einfach behauptete Wegefähigkeit gemacht, sondern schlussfolgert lediglich und verfolgt Ansätze nicht konsequent, sondern verweist allein auf seine berufliche Erfahrung.“
48 Ergänzend verweist die Klägerin auf einen Entlassungsbrief des Krankenhauses S. M. GmbH, Klinik für Anästhesiologie, Schmerztherapie und Intensivmedizin vom 22. November 2019.
49 Demnach befand sich die Klägerin vom 11. bis 22. November 2019 in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung.
50 Im Rahmen der hier durchgeführten körperlichen Untersuchung wurden folgende Feststellungen getroffen:
51 - ein unsicheres Gangbild mit Nachziehen des rechten Beines und Nutzung einer Gehstütze,
52 - Schulterhochstand links,
53 - eine kyphose Fehlstellung im thorakolumbalen Übergang, Hyperlordose im Lendenwirbelsäulenbereich,
54 - ein Klopf- und Druckschmerz im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Bereich mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung und einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm,
55 - Lasaque rechts endgradig positiv,
56 - Ischiadikusdruckschmerz rechts positiv,
57 - Druckdolenz über dem rechten Iliosakralgelenk und dem Trochanter Major rechts,
58 - Hyperallgesie/Dysethesie im Bereich des rechten Oberschenkels lateralseits,
59 - aktivierte Triggerpunkte im Musculus Trapezius beidseits, Musculus Quadratus Lumborum beidseits, der Gesäßmuskulatur rechts, Traktus Iliotibialis rechts und Musculus iliopsoas rechts,
60 - Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur,
61 - Anheben des rechten Beines deutlich erschwert (keine Athrophiezeichen des Musculus Quadrizeps erkennbar),
62 - anamnestisch Angabe von Hyperalgesie in den Zehen vier und fünf rechts und der linken Fußzehen.
63 “Bisherige Voruntersuchungen einschließlich MRT der Lendenwirbelsäule, MRT der rechten Hüfte, Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenkes ergaben bis auf eine leichte Spondylarthropatie und eine Ansatztendinopathie keinen greifbaren pathologischen Befund. Auch die Untersuchung des Musculus Rektusfemoris rechts ergab elektromyographisch und elektroneurographisch keine pathologischen Befunde. Regelrechte motorische Leitungen des Nervus Peroneus und Nervus tibialis rechts wurden gefunden.“
64 Eine erneute Vorstellung bei den Orthopäden des Krankenhauses lehnte die Klägerin ab.
65 Der mitbehandelnde Psychotherapeut diagnostizierte nach ausführlichen Gesprächen ein depressives Syndrom und Schlafstörungen bei der Klägerin.
66 Auch wurden mit der Klägerin ausführliche Gespräche im Sinne einer psychosomatischen Grundversorgung geführt.
67 Unter der Therapie habe sich der Zustand der Klägerin nur zögerlich gebessert. Wobei auffällig gewesen sei, dass die Klägerin auch während des stationären Aufenthaltes nur wenig Antrieb für eigene Aktivitäten gezeigt habe.
68 Für die Klägerin sei äußerst wichtig, Änderungen ihrer Lebensgewohnheiten, Steigerung von körperlicher Aktivität, Teilnahme an Reha-Sport bzw. auch Wassergymnastik zu realisieren.
69 Weiterhin fortgeführt werden sollte die Therapie mit Duloxetin und Doxepin für ca. sechs Monate. Setzung von Tageszielen und -inhalten wären äußerst wichtig.
70 Auch intermettierende Anwendungen von physiotherapeutische Maßnahmen in Form von Krankengymnastik und manueller Therapie wären ratsam.
71 Eine Erhöhung von Tividin-Dosis ist nicht anzustreben. Perspektivisch sollte eine Opiattherapie eher nicht weitergeführt werden.
72 Eine Mitbehandlung durch einen Orthopäden ist empfehlenswert.
73 Im Ergebnis gehe die Klägerin davon aus, dass die gerichtliche Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen werden kann. Sowohl schmerztherapeutisch als auch psychiatrisch sollten ergänzende Gutachten eingeholt werden. Wobei auch ein weiteres orthopädisches Gutachten für erforderlich erachtet wird.
74 Einen Antrag nach § 109 SGG stellte die Klägerin allerdings nicht.
75 Die Klägerin beantragt,
76 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten.
77 Die Beklagte beantragt,
78 die Klage abzuweisen.
79 Klageerwiderung führt sie aus, dass bei der Klägerin bisher noch keine intensiven fachärztlichen Behandlungen stattgefunden haben. Mithin sei die derzeitige Einholung weiterer Gutachten entbehrlich.
80 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ...) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
81 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
82 Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig.
83 Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
84 Versicherte haben Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind bzw. berufsunfähig und vor dem 1. Januar 1961 geboren sind.
85 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI).
86 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
87 Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
88 Ausweislich der insoweit unstrittigen ärztlichen Dokumentationen leidet die Klägerin wesentlich unter Gesundheitsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat bei chronischem Schmerzsyndrom und Depression.
89 In der Folge ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen, besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne erhöhte Unfall- und Absturzgefahr, ohne Arbeiten im Akkord und unter besonderem Zeitdruck vermindert.
90 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
91 Auch verfügt sie über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.
92 Insoweit folgt die Kammer den übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. B1, Frau K1, Frau Dr. B2 und Dr. P..
93 Demgegenüber konnte die anderslautende Einschätzung von Frau S. im Widerstreit der medizinischen Meinungen und mangels nachvollziehbarer Befunde nicht überzeugen.
94 So konnten auch anlässlich der stationären Behandlung im Krankenhaus S. M. keine greifbaren pathologischen Befunde für die schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen der Klägerin gefunden werden.
95 Im Ergebnis wird die Klägerin sowohl schmerz- und psychotherapeutisch als auch orthopädisch als Behandlungsfall eingeschätzt.
96 Dies erklärt sich insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil entsprechende intensive fachärztliche Behandlungen bisher nicht stattgefunden haben.
97 Mithin kann derzeit bei der Klägerin keine dauerhafte und damit rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden.
98 Auch drängt sich unter diesen Umständen dem Gericht keine ergänzende Begutachtung auf.
99 Die Klage war daher abzuweisen.
100 Die Kostenentscheidung beruht der § 193 SGG.
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