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5 Sa 350/20 E•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, 2021-07-13, 5 Sa 350/20 E
5 Sa 350/20 ETribunal du travail / 5e chambre13 juil. 2021
Bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG kommt in einem Parallelverfahren eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs 1 ZPO in Betracht. Eine einzelne Verfassungsbeschwerde kann ausreichend sein, um eine umfassende Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesarbeitsgericht zu ermöglichen, wenn weitere zu erwartende Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreitung der Entscheidungsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigt wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Aussetzung möglich, wenn die Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) und dem Beschleunigungsgebot im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung als angemessen erscheinen lässt.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 5 Sa 350/20 E
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2021:0713.5SA350.20E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG kommt in einem Parallelverfahren eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs 1 ZPO in Betracht. Eine einzelne Verfassungsbeschwerde kann ausreichend sein, um eine umfassende Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesarbeitsgericht zu ermöglichen, wenn weitere zu erwartende Verfassungsbeschwerden nicht zu einer Verbreitung der Entscheidungsgrundlagen des Bundesverfassungsgerichts führen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschleunigt wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Aussetzung möglich, wenn die Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) und dem Beschleunigungsgebot im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung als angemessen erscheinen lässt.(Rn.8)
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