SG Magdeburg 9. Kammer, 2018-10-15, S 9 R 1579/15

S 9 R 1579/15Tribunal des assurances sociales / Chamber 915 oct. 2018

Texte intégral

SG Magdeburg 9. Kammer — S 9 R 1579/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-15

Aktenzeichen: S 9 R 1579/15

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2018:1015.S9R1579.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid vom 15. 05. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 10. 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. 05. 2015 bis zum 30. 09. 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 80 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

2 Die 1960 geborene Klägerin arbeitete zuletzt von 2010 bis 2011 als Küchenhilfe und von 2013 bis 2014 als Präsenzkraft in einem Pflegeheim. Seit Anfang 2014 ist sie arbeitsunfähig.

3 Im April 2015 beantragte die Klägerin, die in erster Linie unter psychischen Störungen und Schmerzen leidet, eine Rente wegen Erwerbsminderung.

4 Nach Auswertung des Reha-Abschlussberichtes vom Februar 2015 und von psychiatrischen Arztbriefen lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 15.5.2015, Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 [der ohne Datumsangabe verschickt wurde]).

5 Am 26.10.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

6 Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und ein psychiatrisches/schmerzmedizinisches Gutachten vom September 2018 eingeholt.

7 Die Kläger-Bevollmächtigte beantragt,

8 den Bescheid vom 15. 05. 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 10. 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. 05. 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig und zum größten Teil begründet.

13 Die Klägerin hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.5.2015 bis zum 30.9.2020.

14 Sie ist erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI und hat auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

15 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

16 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

17 Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

18 Es kann hier dahinstehen, ob das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter 6 oder sogar auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist.

19 In beiden Fällen besteht Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

20 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

21 Geht man von einem drei- bis untersechsstündigen Leistungsvermögen und damit lediglich von einer teilweisen Erwerbsminderung aus, so besteht der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur im Hinblick auf die Annahme, dass der Teilzeit-Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird dann immer nur auf Zeit gewährt (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 1 und 5 SGB VI).

22 Die Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, basiert auf den Ausführungen und Einschätzungen im psychiatrischen/schmerzmedizinischen Gutachten vom September 2018.

23 Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen das Gericht nicht. Insbesondere ist der Hinweis auf eine gegenteilige Leistungseinschätzung im Reha-Abschlussbericht vom Februar 2015 nicht überzeugend, da der Sachverständige dargelegt hat, dass die Klägerin auch dort unzureichende Medikamente erhalten hat.

24 Geht man - wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige - von einem sogar nur unterdreistündigen Leistungsvermögen und damit von voller Erwerbsminderung aus, so ist hier die Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenfalls nur auf Zeit zu gewähren. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden nämlich nur dann unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5, 1. Halbsatz SGB VI). Hier ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, da die Klägerin bisher unzureichende Medikamente erhalten hat, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt hat.

25 Nach § 101 Abs. 1 SGB VI beginnen befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

26 Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht seit Ende 2013.

27 Im Hinblick auf den Klageantrag (und den Zeitpunkt der Rentenantragstellung) beginnt die Rente am 1.5.2015

28 Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

29 Die Rente war deshalb zunächst bis Ende April 2018 zu befristen. Da dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist, war auch die nächste Befristung vorzunehmen.

30 Da im Gutachten vom September 2018 ausgeführt wurde, dass in zwei Jahren überprüft werden sollte, in wie weit die vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Besserung der Depression und der Leistungsfähigkeit geführt haben, war eine Befristung bis Ende September 2020 vorzunehmen.

31 Der Klage war daher teilweise stattzugeben.

32 Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.

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