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S 23 U 82/17•SG Halle (Saale) 23. Kammer, 2019-01-31, S 23 U 82/17
S 23 U 82/17Tribunal des assurances sociales / Chamber 2331 janv. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: S 23 U 82/17
ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2019:0131.S23U82.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
2 Der 1953 geborene Kläger absolvierte von September 1968 bis November 1971 eine Lehre als Maurer und war bis Juli 1976 in diesem Beruf tätig. Von Juni 1973 bis Oktober 1973 absolvierte er seinen Wehrdienst beim … Militär. Von September 1973 bis November 1976 arbeitete er als Facharbeiter für Fliesen-, Mosaik- und Plattenleger und von November 1976 bis Juni zur 1990 als Maurer und Fliesenleger. Von Juli 1990 bis September 1990 war er arbeitslos und von September 1990 bis Mai 1992 als Maurer und Fliesenleger beschäftigt. Von Juni 1992 bis Juni 1999 war er als Malermeister selbstständig tätig und ab 1. Juli 1999 arbeitslos.
3 Die Beklagte erhielt bereits im Jahr 2014 Kenntnis von der Atemwegserkrankung des Klägers. Sie beauftragte die Präventionsabteilung mit der Ermittlung der Exposition des Klägers gegenüber allergisierenden und chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen. Unter dem 13. März 2015 führte die Präventionsabteilung aus, eine Exposition im Sinne der BK 4302 habe am Arbeitsplatz des Klägers bestanden, eine Exposition im Sinne der BK 4301 hingegen nicht.
4 Die Beklagte beauftragte den Chefarzt der Medizinischen Klinik III des Krankenhauses … in … Dr. … mit der Erstattung des Gutachtens vom 9. Februar 2017 (VA 222). Dr. … führte aus, der Kläger leide an einem Asthma bronchiale. Die Diagnose basiere auf der klinischen Symptomatik im Sinne von rezidivierendem Husten und Luftknappheit, dem Nachweis rezidivierender aber immer wieder vollständig reversibler obstruktiver Ventilationsstörungen und dem Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität. Die asthmatischen Beschwerden träten zwar immer dann auf, wenn der Kläger an Baustellen vorbeigehe. Sie kämen aber auch in völlig anderer Umgebung vor, so dass ein Zusammenhang zwischen der Nähe von Baustellen unter der Asthmasymptomatik unwahrscheinlich sei. Es sei auch unwahrscheinlich, dass es durch den Aufenthalt in der Nähe von Baustellen zu einer relevanten Exposition gegenüber potentiellen Allergenen komme. Gegen ein berufsbedingtes Asthma spreche auch, dass die Symptomatik auch 17 Jahre nach Fehlen der vermeintlichen Exposition fortbestehe und behandlungsbedürftig sei. Zusätzliche Hinweise auf ein allergisches Geschehen im Sinne einer allergischen Bindehautentzündung oder Rhinitis gäbe es weder während der Ausübung des Berufs noch zu einem späteren Zeitpunkt. Eine BK 4301 liege nicht vor. Eine massive Exposition mit reversiblen oder irreversiblen Symptomen (chemisch-irritativ oder toxisch) habe es offensichtlich zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei einer chronischen Exposition, zumindest über ein bis zwei Jahre, wäre es entweder zu einer vollständigen Reversibilität gekommen oder die Obstruktion würde persistieren. Eine persistierende Obstruktion sei nicht nachweisbar. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die aktuell nachgewiesene bronchiale Hyperreagibilität 17 Jahre nach Expositionsende noch fortbestehe. Offensichtlich habe diese eine andere Ursache. Eine BK 4302 liege nicht vor.
5 Mit Bescheid vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
6 31. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als BK 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV ab.
7 Mit der am 14. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger trägt vor, in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. November 2001 werde ausgeführt, dass die beklagte Atemwegsreaktion auf Stäube ebenfalls zu einer Soforttyp-Sensibilisierung passe. Zusammenfassend seien schwere, berufsbedingte, allergische Reaktionen erkennbar. In dem Befundbericht vom 18. Dezember 2003 bzw. 12. Januar 2005 habe Dr. … eine Kombination Ventilations- und Perfusionsstörung beidseits festgestellt.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass seine obstruktive Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
13 Das Sozialgericht hat den Facharzt für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Pneumologie Dr. … in … mit der Erstattung des Gutachtens vom 8. Juni 2018 nach Aktenlage beauftragt. Dr. … hat ausgeführt, erst kurz vor Ende seiner Tätigkeit (August 1998) habe der Kläger über Atembeschwerden geklagt. Eine Diagnostik oder Behandlung habe nicht stattgefunden. Es sei arbeitsmedizinisch-lungenärztliche Lehrmeinung, dass nach Ende der inhalativen Einwirkungen bei einer BK 4301 oder 4302 regelhaft die Beschwerden nachließen und meist ganz aufhörten. Die Angabe des Klägers über fortgesetzte (aber nicht diagnostizierte und nicht behandelte) Atembeschwerden spreche gegen eine berufliche Verursachung. Es gebe keine Aufzeichnungen, die belegten, dass zu dem Zeitpunkt der Aufgabe der fraglich schädigenden Tätigkeit überhaupt eine obstruktive Atemwegserkrankung vorgelegen habe. Gegen den Zusammenhang von beruflicher Einwirkung bis 1998 und den beklagten Atembeschwerden spreche auch die Darstellung der Lungenärztin Dr. … aus 2005, wonach Atembeschwerden mit Husten erst seit 2003 bestanden hätten und deswegen 2005 eine erste Konsultation eines Arztes stattfinde. Es sei wieder eine langjährige Phase von Beschwerdefreiheit hinsichtlich der Atemwege gefolgt. Erst 2016 habe der Kläger wieder einen Lungenarzt konsultiert, der ein nicht allergisches Asthma bronchiale festgestellt habe. Es sei nach den dargelegten Aufzeichnungen wahrscheinlich, dass ein infektausgelöstes Asthma bronchiale vorliege, welches beim Kläger nur sehr selten im Abstand von vielen Jahren zum Tragen komme. Die berufliche Tätigkeit sei keine wesentliche Ursache für das infektausgelöste Asthma bronchiale. Ein allergisches Asthma bronchiale oder eine bronchiale Hyperreagibilität könnten eine Erkrankung im Sinne der BK 4301 sein, sofern eine geeignete Einwirkung vorgelegen habe. Beides sei beim Kläger nicht gegeben, also kein allergisches Asthma bronchiale und keine geeignete allergisierende Einwirkung. Es handle sich bei dem infektausgelösten Asthma bronchiale nicht um eine BK 4301 oder 4302.
14 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
15 Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Atemwegserkrankung als Berufskrankheiten nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV.
16 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der BK 4301 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen einer durch allergisierende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, und für die Anerkennung der BK 4302 das Vorliegen einer durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
17 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
18 Der Kläger war gegenüber allergisierenden Stoffen im Sinne der BK 4301 während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht ausreichend exponiert. Dies ist das Ergebnis der Präventionsabteilung der Beklagten, welches der Kläger nicht mit konkreten Angaben zu Tätigkeiten mit Exposition angegriffen hat.
19 Demgegenüber hat die Präventionsabteilung die Exposition gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen im Sinne der BK 4302 am Arbeitsplatz festgestellt. Damit ist diese Exposition vollbeweislich gesichert.
20 Vollbeweislich gesichert ist auch eine Atemwegserkrankung des Klägers erstmals 2005, wobei der Kläger gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. … angegeben hat, an Atembeschwerden seit 2003 zu leiden. Die atemwegsbelastende Tätigkeit hatte der Kläger bereits Ende 1998/Anfang 1999 aufgegeben, somit bereits 4 Jahre vor Ausbruch der Atemwegserkrankung.
21 Nach den überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. … und Dr. … besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Atemwegsbeschwerden des Klägers auf die bis 1999 ausgeübte berufliche Tätigkeit zurück zu führen sind. Beide Sachverständigen haben bei dem Kläger ein Asthma bronchiale diagnostiziert. Dr. … hat hierzu auf die klinische Symptomatik im Sinne von rezidivierendem Husten und Luftknappheit hingewiesen, mit dem Nachweis rezidivierender aber immer wieder vollständig reversibler obstruktiver Ventilationsstörungen und dem Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität. Dr. … weist darauf hin, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung im Zeitpunkt der Aufgabe der atemwegsbelastenden Tätigkeiten nicht nachgewiesen ist. Soweit der Kläger angeben hat, kurz vor dem Ende seiner schädigenden Tätigkeit seien Atembeschwerden aufgetreten, hat dies nicht zu einer Behandlung mit Diagnose einer obstruktiven Atemwegserkrankung geführt. Gegen einen Zusammenhang von beruflicher Einwirkung bis 1998 und der später aufgetretenen Atemwegserkrankung spricht die zeitliche Distanz zwischen Beendigung der schädigenden Tätigkeit und dem Auftreten der Beschwerden. So hat die Lungenärztin Dr. … 2005 ausgeführt, dass die Atembeschwerden mit Husten erst seit 2003 bestanden haben. Beide Sachverständigen führen eine Erkrankung, die noch 17 Jahre nach Ende der Exposition fortbesteht, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf berufliche Einwirkungen zurück. Dr. … hat hier auf die wissenschaftliche Lehrmeinung abgestellt: Danach ließen die Beschwerden bei inhalativen Einwirkungen der BK 4301 oder 4302 regelhaft mit dem Ende der Exposition nach bzw. hörten meist ganz auf. Zudem spricht die langjährige Phase von Beschwerdefreiheit hinsichtlich der Atemwege mit einem erneuten Auftreten der Erkrankung gefolgt 2005 gegen einen ursächlichen Zusammenhang zur Exposition. Dies gilt für beide Berufskrankheiten gleichermaßen, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger allergisierenden Stoffen tatsächlich bis 1999 ausgesetzt war.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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