SG Magdeburg 18. Kammer, 2017-09-04, S 18 SB 418/15

S 18 SB 418/15Tribunal des assurances sociales / Chamber 184 sept. 2017

Regest

1. Stellt ein Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren ein vom Gericht beauftragtes Gutachten nicht rechtzeitig fertig, so kann das Gericht gegen ihn nach erfolgloser Mahnung und Androhung eines Ordnungsgeldes ein Ordnungsgeld festsetzen, dessen Höhe sich aus der Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit und der Schwere der Pflichtverletzung ergibt. Bei der Schwere der Pflichtverletzung kann auch die Dauer des Verzugs berücksichtigt werden.(Rn.1) 2. Einzelfall zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Gutachtens (hier: Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt).(Rn.1)

Texte intégral

SG Magdeburg 18. Kammer — S 18 SB 418/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-04

Aktenzeichen: S 18 SB 418/15

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2017:0904.S18SB418.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 202 S 1 SGG, § 411 Abs 2 S 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Stellt ein Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren ein vom Gericht beauftragtes Gutachten nicht rechtzeitig fertig, so kann das Gericht gegen ihn nach erfolgloser Mahnung und Androhung eines Ordnungsgeldes ein Ordnungsgeld festsetzen, dessen Höhe sich aus der Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit und der Schwere der Pflichtverletzung ergibt. Bei der Schwere der Pflichtverletzung kann auch die Dauer des Verzugs berücksichtigt werden.(Rn.1)

  2. Einzelfall zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Gutachtens (hier: Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt).(Rn.1)

Tenor

Gegen den Sachverständigen Dr. F., ( ...), wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Gegen den Sachverständigen Dr. F., ( ...), war nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 411 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er trotz Androhung des Ordnungsgeldes mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Juli 2017 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 25. August 2017 das mit Beweisanordnung vom 19. September 2016 geforderte Gutachten bis zum heutigen Tage nicht erstattet hat.

2 Die Kammer hat ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR für sachgerecht gehalten, um der Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit und der Schwere der Pflichtverletzung - die Erstattung des Gutachtens steht seit fast einem Jahr aus - gerecht zu werden.

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