VG Magdeburg 5. Kammer, 2019-01-21, 5 A 230/18

5 A 230/18Tribunal administratif / 5e chambre21 janv. 2019

Regest

1. Ein hinlänglicher zeitlicher Bezug zwischen dem Tod eines nahen Angehörigen und dem hierfür zu gewährenden Sonderurlaub liegt in der Regel jedenfalls bis zum Tage der Beisetzung vor.(Rn.16) 2. Möchte der Beamte Sonderurlaub für einen danach liegenden Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so wird dies vom Zweck der Regelung nur in atypischen Ausnahmefällen gedeckt sein.(Rn.16)

Texte intégral

VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 230/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-21

Aktenzeichen: 5 A 230/18

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein hinlänglicher zeitlicher Bezug zwischen dem Tod eines nahen Angehörigen und dem hierfür zu gewährenden Sonderurlaub liegt in der Regel jedenfalls bis zum Tage der Beisetzung vor.(Rn.16)

  2. Möchte der Beamte Sonderurlaub für einen danach liegenden Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so wird dies vom Zweck der Regelung nur in atypischen Ausnahmefällen gedeckt sein.(Rn.16)

Tatbestand

1 Die Klägerin, Polizeibeamtin im Range einer Polizeioberkommissarin im Polizeirevier S., wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub.

2 Am 19.12.2017 verstarb der Vater der Klägerin. Unter dem 01.01.2018 beantragte die Klägerin für den 03.01.2018, den Tag der Beisetzung ihres Vaters, die Gewährung von Sonderurlaub. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2018 mit der Begründung ab, die Gewährung von Sonderurlaub komme nicht in Betracht, weil die Klägerin an diesem Tag ohnehin planmäßig dienstbefreit gewesen sei. Unter dem 19.01.2018 beantragte die Klägerin für den 01.02.2018 einen weiteren Tag Sonderurlaub aus Anlass des Todes ihres Vaters. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2018 mit der Begründung ab, der beantragte Urlaubstag stehe nicht mehr in einem genügend nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Vaters am 19.12.2017.

3 Den wegen der Versagung des für den 01.02.2018 beantragten Sonderurlaubs erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2018 zurück. Der Sonderurlaub aus Anlass eines Todesfalls bezwecke aus Pietätsgründen eine Freistellung vom Dienst für den Tag des Begräbnisses, das hier am 03.01.2018 stattgefunden habe. Für weitere mit dem Tod naher Angehöriger verbundener Verpflichtungen, etwa die Ordnung von Nachlassangelegenheiten, könne kein Sonderurlaub gewährt werden. Hierfür müsse der Beamte Erholungsurlaub einsetzen. Zwischen dem Tod des Vaters der Klägerin am 19.12.2017 und dem 01.02.2018 bestehe kein genügender zeitlicher Zusammenhang.

4 Unter dem 09.03.2018 beantragte die Klägerin die Gewährung von Sonderurlaub für den 01. und 02.01.2018, der vom Beklagten abgelehnt wurde, weil die Klägerin an diesen Tagen jeweils Dienst versehen habe. Über den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, der rückwirkenden Bewilligung des Sonderurlaubs stehe nicht entgegen, dass sie tatsächlich Dienst geleistet habe, weil ein Ausgleich auch durch die Gutschrift von zwei Erholungsurlaubstagen erfolgen könne, ist noch nicht entschieden.

5 Mit der Klage macht die Klägerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Gewährung des für den 01.02.2018 beantragten Sonderurlaubs, weil dieser noch in einem genügenden zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass stehe. Zweck des Sonderurlaubs sei es, dem Beamten die Vorbereitung der Beisetzung, die Bewältigung der Trauerphase und die Ordnung des Nachlasses zu ermöglichen.

6 Sie beantragt,

7 den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides 30.01.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2018 für den 01.02.2018 antragsgemäß Sonderurlaub zu gewähren,

8 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2018 zu verurteilen, der Klägerin für den 01.01. und 02.01.2018 Sonderurlaub zu gewähren.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Sonderurlaubs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

12 Als Anspruchsgrundlage für den beantragten Sonderurlaub kommt nur § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 3 UrlVO LSA in Betracht. Nach § 20 Abs. 2 Halbs. 1 UrlVO LSA kann einem Beamten aus (anderen) wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub mit Besoldung im notwendigen Umfang und in nahem zeitlichen Zusammenhang bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 3 UrlVO LSA wird aus Anlass des Todes eines Elternteils Sonderurlaub im Umfang von zwei Arbeitstagen bewilligt.

13 1) Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 3 UrlVO LSA voraus, dass der Anlass und der Tag, für den Sonderurlaub beantragt ist, sachlich und zeitlich eng verknüpft sind. Zwar lässt der Wortlaut der Regelung eine andere Deutung zu, weil der 2. Halbsatz des § 20 Abs. 2 UrlVO LSA den in dem 1. Halbsatz zusätzlich enthaltenen Vorbehalt nicht erneut wieder aufnimmt. Andererseits kann aus dem Wortlaut auch geschlossen werden, dass der 2. Halbsatz nur abschließend bestimmt, welche einzelnen Anlässe kraft Gesetzes als wichtige persönliche Gründe i. S. d. § 20 Abs. 2 Halbs. 1 UrlVO LSA gelten, dass in diesen Fällen die Bewilligung des Sonderurlaubs eine gebundene Entscheidung darstellt, die nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist und dass der notwendige Umfang ebenfalls abweichend vom ersten Halbsatz abschließend bestimmt wird.

14 Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über den Sonderurlaub besteht nicht darin, dem Beamten einen zusätzlichen Urlaubstag für das Urlaubsjahr zu verschaffen, den er sodann unabhängig von dem Anlass, aus dem der Sonderurlaub zugebilligt wird, nach seinen eigenen zeitlichen Dispositionen einsetzen kann. Vielmehr soll dem Beamten zweckgebunden für den jeweiligen in § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nrn. 1-6 UrlVO LSA genannten Anlass ein Sonderurlaubsanspruch zugebilligt werden, weil es dem Beamten bei abstrakt genereller Betrachtungsweise nicht zuzumuten ist, seinen Dienstpflichten auch am Tag der Eheschließung (Nr. 1), der Niederkunft der Ehefrau (Nr. 2), des Umzugs an einen anderen Ort (Nr. 4) oder Erkrankung eines Angehörigen (Nr. 5) oder einer Betreuungsperson (Nr. 6) nachzukommen. Das gilt auch für den Tod eines nahen Angehörigen. Angesichts der mit dem Tod eines Elternteils typischerweise einhergehenden tiefen emotionalen Erschütterung soll der Beamte unmittelbar im Anschluss an das Ableben nicht gezwungen sein, seinen Dienst zu verrichten.

15 Der systematische Zusammenhang, in dem der § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 3 UrlVO LSA steht, spricht ebenfalls dafür, dass der Urlaubstag in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass stehen muss. So ist nach § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 5 UrlVO LSA Sonderurlaub zu bewilligen im Falle der Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser in demselben Haushalt lebt. Gleiches gilt nach § 20 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 6 UrlVO LSA im Falle der Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. Selbstverständlich besteht hier eine notwendige sachliche und zeitliche Verknüpfung zwischen Sonderurlaub und dem Anlass. Der Sonderurlaub wird in diesen Fällen nur gewährt, damit der Beamte dem auf die Hilfe angewiesenen Kind oder Angehörigen Beistand leisten kann. Der Beamte kann nicht wählen und sich etwa dafür entscheiden, dem eigenen Kind den notwendigen Beistand nicht zu leisten und anstelle dessen einen Sonderurlaubstag als Erholungsurlaub zu nehmen, obwohl das Kind bereits wieder genesen und auf Beistand nicht mehr angewiesen ist.

16 Eine genügender zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Tod des Vaters am 19.12.2017 und dem für den 01.02.2018 beantragten Sonderurlaub liegt nicht vor. Ein hinlänglicher zeitlicher Bezug zwischen dem Tod eines nahen Angehörigen und dem hierfür zu gewährenden Sonderurlaub liegt in der Regel jedenfalls bis zum Tage der Beisetzung vor. Möchte der Beamte Sonderurlaub für einen danach liegenden Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so wird dies vom Zweck der Regelung nur in atypischen Ausnahmefällen gedeckt sein. Zwischen dem Tod des Vaters und dem beantragten Sonderurlaubstag lagen mehr als 6 Wochen; auch die Beisetzung des Vaters lag bereits 4 Wochen zurück. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung im vorliegenden Fall ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände trotz des erheblichen langen Zeitraums seit dem Todestag in Betracht kommen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu im Anschluss an die Stellung trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Angaben gemacht. Der Vortrag im Klageverfahren erschöpft sich in abstrakt generellen Bemerkungen zum Zweck des Sonderurlaubs im Todesfall.

17 2) Ungeachtet dessen kommt die rückwirkende Bewilligung von Sonderurlaub für den 01.02.2018 wie auch für den 01.01. und 02.01.2018 nicht in Betracht, weil die Klägerin an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet hat. Der Zweck der Bewilligung von Urlaub, die Freistellung von der Pflicht, Dienst zu leisten, kann in diesen Fällen nicht mehr erreicht werden. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die für diese Tage dienstverpflichtete Klägerin an diesen Tagen tatsächlich keinen Dienst geleistet hätte, etwa weil sie anstelle des abgelehnten Sonderurlaubs Erholungsurlaub eingesetzt hätte. In solchen Fällen könnte die rückwirkende Bewilligung von Sonderurlaub dazu führen, dem Beamten in dem Umfang des Sonderurlaubs Erholungsurlaub gutzuschreiben wäre. Ob, wie die Klägerin meint, das auch gilt, wenn der Erholungsurlaubsanspruch für das Urlaubsjahr bereits verfallen wäre, kann hier dahinstehen, weil der Klägerin weder für den 01.02.2018, noch für den 01.01. oder 02.01.2018 Erholungsurlaub bewilligt worden war.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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