AG Wernigerode, 2019-01-04, SB-411

SB-411Tribunal de première instance4 janv. 2019

Regest

1. Ein Hofzugehörigkeitsvermerk, der zwar die widerlegbare Vermutung, dass die Grundstücke zum Hof gehören (§ 5 HöfeVfO) und damit dem gesetzlichen Sondererbrecht (§§ 4 ff. HöfeO) unterstehen, begründet, ist nicht eintragungsfähig, wenn die Ausmärkergrundstücke nicht der Geltung der HöfeO und der HöfeVfO unterliegen, und seine Eintragung weder durch interlokales Kollisionsrecht noch durch Gewohnheitsrecht gerechtfertigt ist (entgegen OLG Jena, 7. August 2013, 9 W 227/13, NotBZ 2013, 401).(Rn.22) 2. Dem Grundbuchgericht ist die umfassende Prüfungskompetenz (formell und Eintragungsfähigkeit sowie weitere Grundlagen) eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts gem. § 38 GBO eröffnet, wenn eine Eintragung auf einem Grundstück bewirkt werden soll, das im Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts liegt, in dem die Höfeordnung nicht gilt; dies gilt auch für die Reichweite des § 7 HöfeVfO.(Rn.11) 3. In einem Bundesland, das selbst kein Anerbenrecht kennt, kann sich daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel entwickeln bzw. entwickelt haben, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstück dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind. Ob Gewohnheitsrecht neu begründet bzw. entstanden ist, war und ist durch die Gerichte aus Sicht der Übung der Beteiligten zu bewerten. In Sachsen-Anhalt hat sich insofern eine ständige Rechtsprechung, auf deren Beibehaltung vertraut werden könnte, nicht entwickelt.(Rn.40) (Rn.52)

Texte intégral

AG Wernigerode — SB-411 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-04

Aktenzeichen: SB-411

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 HöfeVfO, § 5 HöfeVfO, § 7 HöfeVfO, § 4 HöfeO, §§ 4ff HöfeO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Hofzugehörigkeitsvermerk, der zwar die widerlegbare Vermutung, dass die Grundstücke zum Hof gehören (§ 5 HöfeVfO) und damit dem gesetzlichen Sondererbrecht (§§ 4 ff. HöfeO) unterstehen, begründet, ist nicht eintragungsfähig, wenn die Ausmärkergrundstücke nicht der Geltung der HöfeO und der HöfeVfO unterliegen, und seine Eintragung weder durch interlokales Kollisionsrecht noch durch Gewohnheitsrecht gerechtfertigt ist (entgegen OLG Jena, 7. August 2013, 9 W 227/13, NotBZ 2013, 401).(Rn.22)

  2. Dem Grundbuchgericht ist die umfassende Prüfungskompetenz (formell und Eintragungsfähigkeit sowie weitere Grundlagen) eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts gem. § 38 GBO eröffnet, wenn eine Eintragung auf einem Grundstück bewirkt werden soll, das im Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts liegt, in dem die Höfeordnung nicht gilt; dies gilt auch für die Reichweite des § 7 HöfeVfO.(Rn.11)

  3. In einem Bundesland, das selbst kein Anerbenrecht kennt, kann sich daher auch keine gewohnheitsrechtliche Regel entwickeln bzw. entwickelt haben, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstück dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind. Ob Gewohnheitsrecht neu begründet bzw. entstanden ist, war und ist durch die Gerichte aus Sicht der Übung der Beteiligten zu bewerten. In Sachsen-Anhalt hat sich insofern eine ständige Rechtsprechung, auf deren Beibehaltung vertraut werden könnte, nicht entwickelt.(Rn.40) (Rn.52)

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