projets
12 Wx 48/17•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2017-10-24, 12 Wx 48/17
12 Wx 48/17Tribunal supérieur / Civil Chamber 1224 oct. 2017
Bei ausländischen Gesellschaften sind Bestand und Vertretungsbefugnis nach der allgemeinen Regel des § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei § 32 GBO nicht anwendbar ist. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen und die Beurkundung gleichwertig ist. Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2017-10-24
Aktenzeichen: 12 Wx 48/17
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2017:1024.12WX48.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 GBO, § 32 GBO
Bei ausländischen Gesellschaften sind Bestand und Vertretungsbefugnis nach der allgemeinen Regel des § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei § 32 GBO nicht anwendbar ist. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen und die Beurkundung gleichwertig ist. Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden.(Rn.11)
Zitierung: Bestätigung KG Berlin, 18. Oktober 2012 1 W 334/12, FGPrax 2013, 10.
Verfahrensgang
vorgehend AG Quedlinburg, 1. Juni 2017, XX
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 1. Juni 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Befugnis des F. K. zum 19. März 2014, die Beteiligte zu 1) allein zu vertreten, durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachzuweisen ist.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 12.500,00 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch von M. Blatt ... als Eigentümerin eingetragen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag der Notarin G. aus A. vom 2. Dezember 2009 (UR-Nr. 869/2009) veräußerte sie ihren Grundbesitz an den Beteiligten zu 2). Dabei wurde sie durch T. Kr. vertreten, dem hierfür unter dem 30. November 2009 durch F. K. privatschriftlich Vollmacht erteilt worden war. Mit Erklärung vom 1. Juli 2010 genehmigten J. Sch. und F. K. die in der Urkunde vom 2. Dezember 2009 abgegebenen Erklärungen für die Beteiligte zu 1). Ihre Unterschriften wurden durch den Notar Gz. in W. am gleichen Tage beglaubigt. J. Sch. gab ihre Erklärung als „Präsidentin des Verwaltungsrates" und F. K. als „ehemaliger Verwaltungsrat“ ab. Ein von dem Handelsregisteramt Z. am 30. Juni 2010 beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z. über die Beteiligte zu 1) weist unter anderem aus: in der Spalte Personalangaben „Sch., J. ., Deutsche Staatsangehörige, in Kg. (DE)", in der Spalte Funktion "Präsidentin des Verwaltungsrates" und in der Spalte Zeichnungsart "Einzelunterschrift".
2 Am 10. April 2013 beurkundete die Notarin L. aus A. (UR-Nr. 400/2013) u. a. die Auflassungerklärung der Beteiligten zu 1) und zu 2) bezüglich des am 2. Dezember 2009 veräußerten Grundstücks. Der Beteiligte zu 2) handelte dabei als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 1). Mit Erklärung vom 19. März 2014 genehmigte F. K. die Erklärungen des Beteiligten zu 2) in der Urkunde vom 10. April 2013. Hierzu gab der beurkundende Notar S. aus Zh. (Altstadt) am gleichen Tage folgende Erklärung ab, versehen mit Apostille der Staatskanzlei des Kantons Zh. vom 19. März 2014:
3 | | | --- | | " Amtliche Beglaubigung | | die Echtheit der umstehenden, vor uns gezeichneten Unterschrift von Herrn F. K., von Gn. /AG, in H., Schweiz, ausgewiesen durch Identitätskarte, welcher im Handelsregister des Kantons A. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der M. AG , Aktiengesellschaft mit Sitz in Sp., | | eingetragen ist, wird amtlich beglaubigt. | | Die Einsichtnahme ins Handelsregister erfolgte unmittelbar vor der Beglaubigung durch Internet-Abfrage." |
4 Mit dem am 20. Juli 2016 von der Notarin R. aus St. (UR-Nr. 887/2016) beurkundeten Vertrag überließ der Beteiligte zu 2) seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz im Wege der ehebedingten Zuwendung zum Zwecke ihrer Altersabsicherung. Zugleich wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt. Die Notarin übersandte dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht in Quedlinburg mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 hierzu verschiedene Urkunden und beantragte, die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) ohne Zwischeneintragung des Beteiligten zu 2) zu vollziehen sowie die Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) einzutragen.
5 Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 darauf hin, dass der beantragten Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, zu deren Behebung eine Frist von einem Monat bestimmt werde. Es fehle der Nachweis der Vertretungsbefugnis des F. K. für die Beteiligte zu 1) zum 10. April 2013. Vorgelegt worden sei eine Genehmigungserklärung für die Urkunde 400/13 der Notarin L., wonach F. K. für die Beteiligte zu 1) mit Sitz in Sp. handele. Die eingetragene Eigentümerin habe jedoch ihren Sitz in Z. . Ferner liege kein Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis des Herrn K. vor. Außerdem stelle die Genehmigungserklärung der Frau Sch. und des Herrn K. vom 1. Juli 2010 keinen Vertretungsnachweis dar, da laut vorgelegtem Handelsregisterauszug Herr K. nicht mehr zur Vertretung berechtigt sei.
6 Daraufhin legte der Beteiligte zu 2) ein Schriftstück vom 19. April 2017 über die Beteiligte zu 1) vor, das mit „Handelsregisteramt des Kantons Z. “ überschrieben ist und mit der Angabe "Diese Internet Information aus dem kantonalen Handelsregister hat mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung und erfolgt ohne Gewähr.“ schließt. Hinsichtlich der "Domiziladresse" ist in dem Schriftstück die Anschrift in Sp. durchgestrichen und eine Anschrift in Z. angegeben. Außerdem enthält es in der Spalte Personalangaben „K, F., von Gn., in H. ", in der Spalte Funktion "Mitglied des Verwaltungsrates" und in der Spalte Zeichnungsart "Einzelunterschrift". Für diese Eintragung ist ein TR-Datum "01.04.2015" und ein SHAB-Datum "08.04.2015" vermerkt.
7 Mit weiterer Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 wies das Grundbuchamt auf ein fortbestehendes Hindernis hin und führte hierzu aus, dass es zur Prüfung der Vertretungsbefugnis der für die Eigentümerin Handelnden zunächst der Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges der Beteiligten zu 1) bedürfe, der die Vertretung zum Zeitpunkt der Beurkundung nachweise. Bei dem von dem Beteiligten zu 2) vorgelegten Handelsregisterauszug fehle es an der Originalbeglaubigung durch das Handelsregisteramt Z. .
8 Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 zunächst ohne Begründung Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Juli 2017 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im weiteren Verfahren hat der Beteiligte zu 2) seine Beschwerde damit begründet, dass die Unterschriftsbeglaubigung bezüglich des F. K. nebst dessen Vertretungsnachweis durch den Notar S. am 19. März 2014 erfolgt sei. Bezüglich der Genehmigungserklärung vom 1. Juli 2010 in Verbindung mit dem dort vorgelegten Handelsregisterauszug habe die amtierende Notarin G. in ihrem Schreiben vom 16. März 2017 die Auffassung vertreten, dass Frau Sch., welche die Genehmigungserklärung ebenfalls unterzeichnet habe, einzelvertretungsberechtigt gewesen sei. Auch sei auf die Hinweise des Grundbuchamts in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 ein Handelsregisterauszug der Beteiligten zu 1) übermittelt worden. Dieser Auszug aus dem schweizerischen Handelsregister sei eine öffentliche Urkunde im Sinne des §§ 29 GBO, dessen Form daher gewahrt sei. Aus ihm sei sowohl die Sitzverlegung der Beteiligten zu 1) als auch die Einzelvertretungsberechtigung des Herrn K. ersichtlich. Im Übrigen unterliege es nach herrschender Auffassung der freien, nicht jedoch willkürlichen oder anhaltspunktlosen Beweiswürdigung des Grundbuchamts, ob eine formgerecht nachgewiesene Vollmachtserteilung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertretererklärung noch Bestand habe.
II.
9 Die Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 71, 73, 74 GBO), aber in der Sache nicht begründet.
10 Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem Handelsregister über die eingetragene Eigentümerin (die Beteiligte zu 1) bedarf, aus dem sich der Nachweis der Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen ergibt. Die bisher vorgelegten Unterlagen reichen dafür nicht aus.
11 Bei ausländischen Gesellschaften sind Bestand und Vertretungsbefugnis nach der allgemeinen Regel des § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wobei § 32 GBO nicht anwendbar ist. Danach sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Soweit für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen, kann mithin der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerblattabschriften geführt werden (z. B. KG, FGPrax 2013, 10; Hertel, in: Meikel, Einl. G, Rdn. 78 f.; Demharter, Rdn. 8 f. zu § 32 GBO). Ein beglaubigter Auszug aus dem ausländischen Register beweist zwar nicht die Richtigkeit der Eintragung, wohl aber die Tatsache der Eintragung in das ausländische Register. Mangels besserer Nachweismöglichkeiten muss dies im deutschen Grundbuchverfahren in der Regel genügen (z. B. Hertel, in: Meikel, Einl. G Rdn. 79). In der Schweiz wird in den einzelnen Kantonen ein öffentliches Handelsregister geführt, welches grundsätzlich - wovon auch das Grundbuchamt ausgeht - in seiner rechtlichen Bedeutung dem deutschen Register entspricht. Aus dem Handelsregister lässt sich ersehen, wer zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist und welche gesetzlich zulässigen Beschränkungen der Vertretungsmacht bestehen (z. B. Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rdn. 7.335). Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt auch in der Schweiz durch einen Handelsregisterauszug (z. B. Hertel, in: Meikel, Einl. G, Rdn. 157). Dabei kann eine den Tatsachen entsprechende publizierte Information jedem entgegen gehalten werden (positive Publizität). Dagegen können nicht eingetragene Tatsachen einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es besteht insoweit eine negative Publizität (z. B. Holzborn/Israel: Internationale Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014).
12 Nach diesen Grundsätzen ist die Vertretungsbefugnis der Präsidentin des Verwaltungsrates der Beteiligten zu 1), J. Sch., für die Genehmigung des Kaufvertrages vom 2. Dezember 2009 mit der Erklärung vom 1. Juli 2010 nachgewiesen. Vorgelegt ist hierzu ein durch das Handelsregisteramt Z. beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z. vom 30. Juni 2010. Dieser belegt, dass sie jedenfalls ab dem 22. April 2010 diese Organstellung besaß und auch zur Alleinvertretung befugt war. Ob F. K., der am 1. Juli 2010 nur noch als "ehemaliger Verwaltungsrat" unterzeichnet hat, jedenfalls am 30. November 2009 die Befugnis besaß, den T. Kr. zum Abschluss des Kaufvertrages vom 2. Dezember 2009 schriftlich zu bevollmächtigen, kann daher dahinstehen.
13 Demgegenüber fehlt es an einem Nachweis der Alleinvertretungsbefugnis des F. K., für die Beteiligte zu 1) bei der Genehmigung der Auflassung am 19. März 2014 zu handeln, die zuvor der Beteiligte zu 2) am 10. April 2013 als vollmachtloser Vertreter für die Beteiligte zu 1) erklärt hatte. Zwar hat das Grundbuchamt im Rahmen seiner Prüfung bei dem Vorliegen einer formgerecht nachgewiesenen Vollmacht grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen. Nur wenn ihm besondere Umstände bekannt sind, die auf die Möglichkeit eines Erlöschens hinweisen, hat es in freier Beweiswürdigung und bei begründeten Zweifeln den Nachweis ihres Fortbestehens zu verlangen (z. B. Demharter, Rdn. 80 zu § 19 GBO). Hier steht ausweislich des beglaubigten Handelsregisterauszuges vom 30. Juni 2010 aber fest, dass F. K. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrates gewesen ist. Es hätte somit nachgewiesen werden müssen, dass er in der Folge diese Organstellung wiedererlangt und auch besaß, als er die maßgebliche Erklärung am 19. März 2014 abgegeben hat. Dieser Nachweis ist hier nicht geführt.
14 Ein beglaubigter Handelsregisterauszug über die Beteiligte zu 1) ist nicht vorgelegt worden, sondern nur eine "Internet Information" aus dem kantonalen Handelsregister des Handelsregisteramts des Kantons Z. vom 19. April 2017. Zu Recht hat das Grundbuchamt dies nach den o.g. Grundsätzen als Nachweis im Sinne des § 29 GBO nicht als ausreichend gewertet. Es handelt sich dabei schon um keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, sondern allenfalls um eine Information minderer Beweiskraft, wie sich bereits aus dem vorgelegten Schriftstück selbst ergibt, welches den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass es mangels "Originalbeglaubigung" keinerlei Rechtswirkung habe und die Information ohne Gewähr erfolge.
15 Ebenso wenig folgt der erforderliche Nachweis aus der "amtlichen Beglaubigung" des Notars S. aus Zh. vom 19. März 2014 zu der Genehmigungserklärung des F. K. vom gleichen Tage. Zwar kann die Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars als Nachweis der Vertretungsbefugnis ausreichen, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und sie den Anforderungen des ausländischen Rechts entspricht (z. B. Demharter, Rdn. 8 f. zu § 32 GBO; Schöner/Stöber, Rdn. 3636b). Im vorliegenden Fall kann auch dahinstehen, ob das schweizerische Recht eine solche notarielle Bescheinigung kennt bzw. ob die Bescheinigung vom 19. März 2014 den schweizerischen Anforderungen genügt. Denn Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass der Notar zwar das Ergebnis einer Einsichtnahme in das Handelsregister durch Internetabfrage unmittelbar vor Beglaubigung berichtet hat, nämlich dass F. K. Mitglied des Verwaltungsrates der Beteiligten zu 1) mit Einzelunterschrift sei. Inhalt der "amtlichen Beglaubigung" des Notars ist aber in erster Linie nur die Bescheinigung der Echtheit der auf der Genehmigungserklärung vom 19. März 2014 gezeichneten Unterschrift des F. K. . Jedenfalls ergibt sich ein gewichtiger Widerspruch zwischen der notariellen Bescheinigung vom 19. März 2014 und der erwähnten Internetinformation des Handelsregisteramtes Z. vom 19. April 2017, der einen Nachweis durch beglaubigten Handelsregisterauszug über die Organstellung des F. K. bei der Beteiligten zu 1) gerade für den Zeitpunkt der Genehmigung am 19. März 2014 erforderlich macht. Während die "amtliche Beglaubigung" des Notars vom 19. März 2014 den Eindruck vermittelt, dass F. K. im Zeitpunkt der Bescheinigung Mitglied des Verwaltungsrats gewesen ist, enthält die Internetinformation vom 19. April 2017 abweichende Angaben, die sich mit den vom Notar bescheinigten Informationen nicht vereinbaren lassen. Denn ausweislich Tagesregisterdatum liegt der Wiedereintragung des F. K. als Mitglied des Verwaltungsrates der Beteiligten zu 1) ein Antrag zugrunde, der erst am 1. April 2015 bei dem Handelsregisteramt eingegangen ist. Auf welcher Grundlage F. K. schon vor diesem Datum als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen gewesen sein könnte, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Eine genaue Prüfung der Vertretungsbefugnis des F. K. war hier aber auch deshalb geboten, weil er zuvor spätestens im April 2010 bereits einmal seine Organstellung verloren hatte, allerdings gleichwohl weiter im Rechtsverkehr Erklärungen für die Beteiligte zu 1) (wenn auch als "ehemaliger Verwaltungsrat") abgegeben hat, so bei der Genehmigung des Kaufvertrages am 1. Juli 2010.
III.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.
gez. Trojan gez. Krogull gez. Dr. Fichtner
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.