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3 VK LSA 67/18•Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, 2018-10-03, 3 VK LSA 67/18
3 VK LSA 67/18Autre juridiction3 oct. 2018
Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.(Rn.42) Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung durch einen Bieter zu zulassen.(Rn.54) Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.(Rn.59)
Entscheidungsdatum: 2018-10-03
Aktenzeichen: 3 VK LSA 67/18
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 2 VergabeG ST 2012, § 2 Abs 1 Nr 1 VOL A, § 7 Abs 1 VOL A, § 13 Abs 4 S 1 VOL A, § 14 Abs 1 VOL A ... mehr
Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.(Rn.42)
Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung durch einen Bieter zu zulassen.(Rn.54)
Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.(Rn.59)
Öffentliche Ausschreibung des ... zur Lieferung von Bauteilen zur Wassermengenmessung
Das Vergabeverfahren wird als rechtswidrig beanstandet.
Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren ab Versendung der Angebotsaufforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Kosten werden nicht erhoben.
I.
1 Mit der Veröffentlichung am 12. Oktober 2018 unter eVergabe.de schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Lieferung von Bauteilen zur Wassermengenmessung 2019 - 2021 in ..., Vergabe-Nr. ..., aus. Gemäß Punkt 3. a) der Bekanntmachung war die Leistung wie folgt ausgeschrieben:
2 „Art und Umfang der Leistung, Art der Leistung: Lieferleistungen, Menge und Umfang: Lieferung von Wasserzählern in den Jahren 2019 - 2021, Lieferjahr 2019, - Wasserzähler Q3 2,5 (w/s) 10 Stück, - Wasserzähler Q3 4 (w/s) 2.300 Stück, - Wasserzähler Q3 10 (w/s) 50 Stück, - Wasserzähler Q3 16 (w/s) 15 Stück, Lieferjahr 2020, - Wasserzähler Q3 2,5 (w/s) 15 Stück, - Wasserzähler Q3 4 (w/s) 2.000 Stück, - Wasserzähler Q3 10 (w/s) 35 Stück, - Wasserzähler Q3 16 (w/s) 25 Stück, Lieferjahr 2021, - Wasserzähler Q3 2,5 (w/s) 5 Stück, - Wasserzähler Q3 4 (w/s) 1.450 Stück, - Wasserzähler Q3 10 (w/s) 35 Stück, - Wasserzähler Q3 16 (w/s) 10 Stück".
3 Als alleiniges Kriterien für die Wertung der Hauptangebote legte der Antragsgegner gemäß Nr. 6 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Formblatt 631 - den Preis fest. Der Preis werde aus der Wertungssumme des Angebots ermittelt. Die Wertungssummen würden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen.
4 Ausweislich des Vergabevermerks des Antragsgegners sei ausschließlich die Lieferung der Bauteile Bestandteil der Ausschreibung. Die Rücknahme der ausgebauten Altzähler sei nicht mit auszuschreiben, weil die Ausschreibung dieser Leistungen in den vergangenen Jahren kein den üblichen Marktpreisen entsprechendes Ergebnis erbracht habe. Der gesonderte Verkauf der Altzähler habe sich in der Vergangenheit als wirtschaftlicher erwiesen.
5 Den Ablauf der Angebotsfrist legte der Antragsgegner gemäß der Bekanntmachung auf den 25. Oktober 2018, 14:00 Uhr fest. Die Ausschreibungsunterlagen forderten gemäß der Firmenliste vier Unternehmen ab. Zur Öffnung der Angebote lagen drei Angebote vor.
6 Gemäß der Niederschrift über die Öffnung der Angebote - Formblatt 313 - wurden die Umschläge der drei Angebote mit Datum und Uhrzeit versehen, in der Reihenfolge der Firmenliste für die Angebotsanforderung mit Angebotsnummern gekennzeichnet.
7 Im Ergebnis der formalen und inhaltlichen Prüfung stellte der Antragsgegner fest, dass die Angebote der Antragstellerin und des Bieters D3 unvollständig seien.
8 Dem Vergabevermerk des Antragsgegners ist weiterhin zu entnehmen, dass der Bieter D1 im Begleitschreiben zu seinem Angebot angeboten habe, die ausgebauten Altzähler der Größe Q34 zurückzunehmen und eine entsprechende Vergütung pro Stück hierfür zu zahlen.
9 Der Antragsgegner wertete dies als einen Preisnachlass ohne Bedingung, da die ausgeschriebene Lieferleistung durch den Rückkauf der Altzähler weder dem Umfang nach noch dem Inhalt nach verändert werde. Auch werde die Qualität und Quantität der zu liefernden Bauteile dadurch nicht beeinflusst. Bei der Wertung sei jedoch der derzeitig auf dem Markt erzielte Preis für Altzähler der Größe Q34 zu berücksichtigen.
10 Im Ergebnis der rechnerischen Prüfung stellte der Antragsgegner fest, dass ohne Berücksichtigung des Preisnachlasses des Bieters D1 das Angebot der Antragstellerin das preislich günstigste sei. Unter Berücksichtigung des Preisnachlasses sei jedoch das Angebot des Bieters D1 das preislich günstigste Angebot.
11 Da weder das Angebot der Antragstellerin noch das Angebot des Bieters D3 nach abschließender rechnerischer Prüfung das günstigste sei, habe der Antragsgegner auf die Nachforderung der fehlenden Unterlagen verzichtet. Die Angebote seien somit unvollständig und von der Wertung auszuschließen.
12 Das Angebot des Bieters D1 sei vollständig und nach rechnerischen Prüfung unter Berücksichtigung des gewährten Preisnachlasses das wirtschaftlichste Angebot. Bei der Wertung des Angebots des Bieters D1 habe der Antragsgegner nur den sich für ihn ergebenden Vorteil aus dem Verkauf der Altzähler der Größe Q34 berücksichtigt. Dieser Vorteil ergebe sich aus dem vom Bieter D1 angebotenen Rücknahmepreis für die Altzähler abzüglich des derzeitigen Marktpreises. Die Auftragssumme berücksichtige jedoch den gesamten Rücknahmepreis. Der Zuschlag sei auf das Angebot des Bieters D1 zu erteilen.
13 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 (Postausgang 30. Oktober 2018) informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag nicht erteilt werden, da ein wirtschaftlicheres Angebot vorliege. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters D1 zu erteilen.
14 Am 05. November 2018 beanstandete die Antragstellerin beim Antragsgegner das Vergabeverfahren und forderte eine Nachprüfung sowie Einsicht in die Vergabeunterlagen. Gründe für die Beanstandung gab die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht an.
15 Mit Schreiben vom 08. November 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass nach nochmaliger Prüfung der Ausschreibungsunterlagen festgestellt worden sei, dass die Gründe der Nichtberücksichtigung nicht Bestandteil des Informationsschreibens nach § 19 LVG LSA gewesen seien. Im Angebot der Antragstellerin hätten die gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft sowie der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung gefehlt. Das Angebot der Antragstellerin habe demnach nicht alle geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten und sei aufgrund dessen von der Wertung ausgeschlossen worden. Des Weiteren teilte der Antragsgegner mit, dass eine Einsicht in die Vergabeunterlagen nicht gewährt werden könne, da dazu nur die zuständige Vergabekammer berechtigt sei.
16 Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 12. November 2018 aufgrund widersprüchlicher Angaben des Antragsgegners ihre Beanstandung aufrecht. Sie teilte dem Antragsgegner mit, die Versandunterlagen überprüft zu haben, und nach ihrem Kenntnisstand seien diese vollständig versendet worden.
17 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin am 12. November 2018 erneut mit, dass er der Beanstandung nicht abhelfen könne. Die fehlenden Unterlagen seien nicht Bestandteil des Angebots gewesen. Widersprüchlichkeiten in der Information zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar. Weiterhin teilte der Antragsgegner mit, für den Fall, dass die Antragstellerin beabsichtige ein Nachprüfungsverfahren bei der 3. Vergabekammer einzuleiten, sie den Antragsgegner bis zum 15. November 2018 in Kenntnis zu setzen habe.
18 Am 14. November 2018 beantragte die Antragstellerin bei der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt die Nachprüfung des Vergabeverfahrens.
19 Mit Schreiben vom 19. November 2018 forderte die 3. Vergabekammer den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen Vergabeunterlagen auf.
20 Der Antragsgegner legte der 3. Vergabekammer am 21. November 2018 die Vergabeakte und weitere Nachweise am 22. November 2018 vor.
21 Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen stellt die erkennende Kammer fest, dass die Angebotsumschläge der Antragstellerin und des Bieters D3 mit dem entsprechenden Angebotsaufkleber versehen sind und auf diesem der Eingang der Angebote mit Datum und Uhrzeit vermerkt ist. Der Angebotsumschlag des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters D1 ist durch den Antragsgegner nicht gekennzeichnet worden. Der entsprechende Angebotsaufkleber fehlte auf dem Angebotsumschlag des Bieters D1. Auch fehlt ein Eingangsvermerk des Antragsgegners auf dem Umschlag des Angebots.
22 Des Weiteren stellt die erkennende Kammer fest, dass eine Bieteranfrage vom 17. Oktober 2018 Bestandteil der Vergabeakte ist. Ein Bieter bat um Klärung hinsichtlich
23 | | | --- | | - der Zulassung von Nebenangeboten, | | - der Position 01.03.0010 des Leistungsverzeichnisses und | | - inwieweit Altzähler aus Messing für die angefragten Zählermengen zur Rückgabe stünden. |
24 Diese Bieterfrage beantwortete der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 ausschließlich gegenüber dem Bieter, welcher die Anfragen gestellt hatte. Ein Angebot gab dieser Bieter nicht ab.
25 Die Antragstellerin beantragt
26 die Nachprüfung des Vergabeverfahrens.
27 Der Antragsgegner beantragt,
28 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
29 Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden.
II.
30 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
31 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA) vom 19. November 2012 (GVBl. LSA Nr. 23/2012), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA Nr. 27/2015), ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.
32 Sinn und Zweck des § 19 LVG LSA ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
33 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro netto bei Leistungen und Lieferungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.
34 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat das Vergabeverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.
35 Ihr Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis begründet, da das Vergabeverfahren unter Verstoß gegen geltende Vergabebestimmungen durchgeführt wurde.
36 Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da es Verstöße gegen die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A, 14 Abs. 1 VOL/A,16 Abs. 3 d) VOL/A aufweist.
37 Gemäß § 2 Abs. 1 VOL/A werden Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
38 Die verbindlich vorgeschriebenen Verfahrensweisen bei der Vergabe von Leistungen hinsichtlich der Kennzeichnung der Angebote gemäß § 14 Abs. 1 VOL/A sind Ausdruck des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des § 2 Abs. 1 VOL/A und gewährleisten einen ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerb.
39 Sind bei Ausschreibungen schriftliche Angebote zugelassen, sind diese, auf dem Postweg und direkt übermittelten Angebote nach § 14 Abs. 1 VOL/A ungeöffnet zu lassen, mit dem Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.
40 Das bedeutet, dass schon beim Eingang alle schriftlich zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu kennzeichnen sind. Der Eingangsvermerk muss die annehmende Stelle sowie Datum und Uhrzeit ausweisen. Hiermit wird sichergestellt, dass nur Angebote zur Öffnung zugelassen werden, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind. Der Eingangsvermerk dient somit als Nachweis der rechtzeitigen Vorlage der Angebote und ihrer Bestandteile. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist bieterschützend.
41 Der Antragsgegner ist dieser zwingend vorzunehmenden Kennzeichnung nicht vollumfänglich nachgekommen. Lediglich die Angebotsumschläge der Antragstellerin und des Bieters D3 weisen eine ordnungsgemäße Kennzeichnung in Form eines Eingangsvermerks auf. Der Umschlag des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters D1 ist nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Dies steht auch in erkennbarem Widerspruch zur Niederschrift über die Öffnung der Angebote, in der fehlerhaft vom Antragsgegner protokolliert wurde, dass die drei Angebotsumschläge mit Datum und Uhrzeit versehen seien.
42 Aufgrund des fehlenden Eingangsvermerks auf dem Angebotsumschlag des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters D1 ist nicht gewährleistet, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrundeliegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben. Die unterlassene Kennzeichnung lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.
43 Die der Vergabekammer vorgelegten Unterlagen sind unter Gewährleistung der Grundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs bereits keiner formellen Prüfung oder gar Wertung mehr zugänglich. Der Antragsgegner hat durch sein vergaberechtswidriges Verhalten bei der Öffnung der Angebote alle Angebote einer Wertbarkeit entzogen.
44 Das streitbefangene Vergabeverfahren ist damit bereits aus diesem Grund rechtswidrig, eine Zuschlagserteilung an den Bieter D1 würde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen.
45 Darüber hinaus beanstandet die Vergabekammer die vom Antragsgegner durchgeführte Wertung der Angebote. Entsprechend dem allgemeinen Vergabegrundsatz müssen Vergabeverfahren für die Bieter transparent sein. Das Transparenzgebot bezieht sich insbesondere auf das Wertungsverfahren.
46 Das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters D1 wäre auch, ungeachtet der schon vorgenannten Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens, einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich und hätte zwingend gemäß § 16 Abs. 3 d) VOL/A i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1 VOL/A vom Antragsgegner ausgeschlossen werden müssen.
47 Entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 VOL/A sind Änderungen an den Vertragsunterlagen unzulässig. Nach § 16 Abs. 3 d) VOL/A sind Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind.
48 Die Leistung ist gemäß § 7 Abs. 1 VOL/A eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Hierzu ist es unerlässlich, dass die Leistungsbeschreibung auch alle für die Bestimmung des Leistungsumfangs zum Zwecke der Kalkulation wesentlichen Umstände erkennen lässt, weil nur dann eine Beschreibung vorliegt, die von allen Bietern im gleichen Sinne verstanden wird und miteinander vergleichbare Angebote in preislicher Hinsicht erwarten lässt. Ein Bieter muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Auftraggeber die Leistung genauso erhalten möchte, wie er sie in den Vertragsunterlagen festgelegt hat. Ein geordneter Wettbewerb wäre mangels Vergleichbarkeit der Angebote ansonsten ausgeschlossen.
49 Der Antragsgegner hatte in seinem Vergabevermerk dokumentiert, dass ausschließlich die Lieferung der Bauteile Bestandteil der Ausschreibung ist. Die Rücknahme der ausgebauten Altzähler war nicht mit auszuschreiben. Begründet hatte er dies mit unwirtschaftlichen Ergebnisse in vergangenen Jahren. Der gesonderte Verkauf der Altzähler hatte sich in der Vergangenheit als wirtschaftlicher erwiesen.
50 Die Rücknahme der ausgebauten Altzähler war somit nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
51 Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter D1 hat in seinem Angebotsbegleitschreiben eine Rücknahmevergütung für die ausgebauten Altzähler der Größe Q34 angeboten. Durch diese Vorgehensweise hat der Bieter D1 eine unzulässige Ergänzung an den Vertragsunterlagen vorgenommen. Er hat eine Leistung angeboten, die vom Antragsgegner nicht gefragt war, was zum zwingenden Angebotsausschluss führen muss.
52 Die Einschätzung des Antragsgegners, es handele sich bei der vom Bieter D1 angebotenen Rücknahmevergütung für die ausgebauten Altzähler um einen Preisnachlass ohne Bedingung, ist fehlerhaft.
53 Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner zu dem Entschluss gekommen ist, diese zusätzlich angebotene Leistung des Bieters D1 in die Wertung einzubeziehen und dies auch noch als Preisnachlass ohne Bedingung.
54 Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung durch einen Bieter zu zulassen, denn nur so ist die notwendige Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet.
55 Der Antragsgegner vermag mit seiner Argumentation, bei der Wertung des Angebots des Bieters D1 nur den sich aus dem Abverkauf der Altzähler für ihn ergebenden Vorteil berücksichtigt zu haben, nicht zu überzeugen. Auch wenn er anmerkt, die angebotene Rückvergütung für die Altzähler stelle einen Preisnachlass ohne Bedingung dar, weil die ausgeschriebene Lieferleistung durch den Rückkauf der Altzähler weder dem Umfang noch dem Inhalt nach verändert werde, dringt er damit bei der Vergabekammer nicht durch.
56 Das Wertungsergebnis des Antragsgegners führt zu Angeboten die nicht miteinander vergleichbar sind. Die Vorgehensweise des Antragsgegners ist unzulässig und führt zur Benachteiligung der anderen Bieter, die sich an die Vorgaben der Leistungsbeschreibung gehalten haben.
57 Das Angebot der Antragstellerin belegte nach rechnerischer Prüfung Rang 1 und das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters D1 belegte Rang 2.
58 Erst nach Wertung der zusätzlich angebotenen Leistung des Bieters D1 belegte dieser Rang 1 und war somit für den Antragsgegner der wirtschaftlichste Bieter und für den Zuschlag vorgesehen. Der Antragsgegner hat damit dem Bieter D1 einen ungerechtfertigten Vorteil im Wettbewerb verschafft und somit in eklatanter Weise gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz verstoßen.
59 Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.
60 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird das streitbefangene Vergabeverfahren durch die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt als rechtswidrig beanstandet.
61 Zur Sicherstellung der Einhaltung der vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung und zur Gewährung eines ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerbs sah sich die erkennende Kammer zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, das Vergabeverfahren in den Stand der Versendung der Angebotsaufforderung zurückzuversetzen.
62 Sofern der Antragsgegner an der Beschaffungsabsicht festhält, wird er verpflichtet, das Vergabeverfahren ab diesem Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
63 Darauf, ob die in der Beanstandung von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe zutreffend sind, kommt es nicht mehr an. Sie bedürfen keiner Entscheidung durch die Vergabekammer.
64 Abschließend weist die Vergabekammer darauf hin, für den Fall, dass einzelne Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte vom öffentlichen Auftraggeber erbitten, dieser eine größtmögliche Transparenz unter Vermeidung jedweder Form der Diskriminierung zu gewährleisten hat. Der Auftraggeber muss bei der Bewertung von Bewerberanfragen im Bereich der VOL/A sorgfältig prüfen, inwieweit es erforderlich ist, die Anfrage und deren Beantwortung den anderen Bewerbern ebenfalls und zeitgleich zukommen zu lassen. Dies dient der Einhaltung eines fairen, mit möglichst großer Beteiligung geführten Wettbewerbs und damit auch der Gleichbehandlung der beteiligten Bewerber.
III.
65 Kosten
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA.
67 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
IV.
68 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.
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