SG Magdeburg 8. Kammer, 2016-09-12, S 8 U 185/16

S 8 U 185/16Tribunal des assurances sociales / Chamber 812 sept. 2016

Regest

1. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Theorie von der wesentlichen Bedingung. Kausal und erheblich für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist nur diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat.(Rn.32) 2. Für den anzuwendenden Beweismaßstab reicht es aus, dass der Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist.(Rn.33) 3. Vom Versicherten geltend gemachte Veränderungen am Meniskus des Kniegelenks sind als Unfallfolgen nicht anzuerkennen, wenn degenerative Veränderungen des gesamten Kniegelenks als Gonarthrose Grad 3 nachgewiesen sind.(Rn.34)

Texte intégral

SG Magdeburg 8. Kammer — S 8 U 185/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-12

Aktenzeichen: S 8 U 185/16

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2016:0912.S8U185.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Theorie von der wesentlichen Bedingung. Kausal und erheblich für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist nur diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat.(Rn.32)

  2. Für den anzuwendenden Beweismaßstab reicht es aus, dass der Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist.(Rn.33)

  3. Vom Versicherten geltend gemachte Veränderungen am Meniskus des Kniegelenks sind als Unfallfolgen nicht anzuerkennen, wenn degenerative Veränderungen des gesamten Kniegelenks als Gonarthrose Grad 3 nachgewiesen sind.(Rn.34)

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