SG Dessau-Roßlau 18. Kammer, 2017-01-13, S 18 AS 400/15

S 18 AS 400/15Tribunal des assurances sociales / Chamber 1813 janv. 2017

Regest

Eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nachbarschaft kann einen ausreichenden Grund für den Umzug eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung darstellen. Allerdings ist der Grundsicherungsempfänger in diesem Fall zunächst gehalten, bei seinem Vermieter eine Abhilfe einzufordern.(Rn.13)

Texte intégral

SG Dessau-Roßlau 18. Kammer — S 18 AS 400/15 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2017-01-13

Aktenzeichen: S 18 AS 400/15

ECLI: ECLI:DE:SGDESSA:2017:0113.S18AS400.15.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nachbarschaft kann einen ausreichenden Grund für den Umzug eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung darstellen. Allerdings ist der Grundsicherungsempfänger in diesem Fall zunächst gehalten, bei seinem Vermieter eine Abhilfe einzufordern.(Rn.13)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Zustimmung zu einem Umzug.

2 Am 20. November 2014 stellte der 1960 geborene, im andauernden Leistungsbezug stehende Kläger den entsprechenden Antrag, den er mit unerträglichen Krach durch seinen Obermieter begründete. Er legte Wohnungsangebote für den E. Ring mit einer monatlichen warmen Gesamtmiete von 370,- EUR, für den E. Ring mit einer monatlichen Gesamtmiete von 407 60 und für die K. Straße (430,26 EUR) vor. Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag für die jeweiligen Wohnungen ab, für den E. Ring mit der Begründung, der Umzug sei nicht erforderlich, für die beiden anderen Wohnungen mit der weiteren Begründung, die Kosten sein unangemessen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurückwies.

3 Dagegen richtet sich die Klage vom 27. Februar 2015.

4 Der Kläger beantragt:

5 Der angegriffene Bescheid wird aufgehoben, die Zusicherung zum Wohnungswechsel wird erteilt.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 hat die Kammer gebeten, die im Antrag angegebenen Schreiben des Klägers an seinen Vermieter wegen der Lärmbelästigung und dessen Antworten vorzulegen, welches trotz Erinnerungen vom 6. Oktober und 19. November 2015 nicht erfolgt ist.

9 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

10 Das Gericht hat gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor mit Schreiben vom 14. Januar 2016 gehört worden sind.

11 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

12 Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II).

13 Anders als die Beklagte ist die Kammer der Auffassung, dass ein ausreichender Grund für einen Umzug vorliegt, wenn eine für den leistungsberechtigten Mieter unzumutbare Lärmbelästigung durch einen Nachbarn vorliegt. Zutreffend ist allerdings auch, dass vorrangig der Vermieter verpflichtet ist, für ein störungsfreies Wohnen aller Mieter zu sorgen. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Gericht keine Nachweise zur vorgetragenen Lärmbelästigung beigebracht hat, insbesondere weder seine Korrespondenz mit dem Vermieter vorgelegt noch etwa auf Polizeiprotokolle verwiesen hat, ist der Grund für die Erforderlichkeit des Umzugs in den E. Ring nicht dargelegt, diese Wohnung ist aus Sicht der Beklagten angemessen. Die übrigen Wohnungen sind nach den von der Beklagten verwendeten Mietobergrenzen unangemessen, so dass insoweit ein Anspruch auf eine Zusicherung nicht besteht.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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