projets
12 Wx 30/16•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2017-02-20, 12 Wx 30/16
12 Wx 30/16Tribunal supérieur / Civil Chamber 1220 févr. 2017
1. Die Versäumung einer gesetzlichen Antragsfrist ist kein Eintragungshindernis, dessen Behebung im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.(Rn.11) 2. Richtet der Beteiligte sein Schreiben an die Postadresse des Gerichts, muss er sich nicht darauf einstellen, dass es von dem Postunternehmen nicht in den Briefkasten des Gerichts, sondern in dessen Postfach eingelegt wird. Unterlässt es das Gericht, sicherzustellen, dass die Post arbeitstäglich dem Postfach entnommen wird, so muss es die am Morgen des nächsten Arbeitstages entnommenen Schreiben so behandeln, als wären sie am ersten Arbeitstag eingegangen, an dem das Postfach nicht geleert worden war, sofern dies nach den Daten der Aufgabe zur Post als möglich erscheint.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Naumburg, 24. Februar 2016, AL-482-3
Entscheidungsdatum: 2017-02-20
Aktenzeichen: 12 Wx 30/16
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0220.12WX30.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 GBO, HofV
Die Versäumung einer gesetzlichen Antragsfrist ist kein Eintragungshindernis, dessen Behebung im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.(Rn.11)
Richtet der Beteiligte sein Schreiben an die Postadresse des Gerichts, muss er sich nicht darauf einstellen, dass es von dem Postunternehmen nicht in den Briefkasten des Gerichts, sondern in dessen Postfach eingelegt wird. Unterlässt es das Gericht, sicherzustellen, dass die Post arbeitstäglich dem Postfach entnommen wird, so muss es die am Morgen des nächsten Arbeitstages entnommenen Schreiben so behandeln, als wären sie am ersten Arbeitstag eingegangen, an dem das Postfach nicht geleert worden war, sofern dies nach den Daten der Aufgabe zur Post als möglich erscheint.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Naumburg, 24. Februar 2016, AL-482-3
Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Naumburg - Grundbuchamt - vom 28. Januar 2016 und der Beschluss vom 24. Februar 2016 aufgehoben.
I.
1 Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des o. g. Grundstücks im Grundbuch von A. eingetragen. Mit notariellem Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 23. Dezember 2015 verkaufte diese das o. g. Grundstück an die Beteiligte zu 2. zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.000 Euro.
2 Unter dem 28. Dezember 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte bei dem Amtsgericht Naumburg unter Vorlage der notariellen Urkunde die Umschreibung des Eigentums und die Löschung der in Abteilung II zugunsten der Käuferin eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Dieses Schreiben trägt den Eingangsstempel des Amtsgerichts vom 4. Januar 2016. Nach dem Inhalt des Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG ist dieses am 29. Dezember 2015 bei der Deutschen Post AG in Q. als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden.
3 Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Eigentumsumschreibung ein Hindernis entgegenstehe und hat zu deren formgerechter Behebung eine Frist von drei Monaten bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag bei dem Amtsgericht erst am 04. Januar 2016 eingegangen sei, so dass eine Eintragung nicht mehr erfolgen könne, da die Grundbuchfähigkeit unvermessener Grundstücke nach der HofVO mit Auflauf des 31. Dezember 2015 entfallen sei. Erst nach Wiederherstellung der Grundbuchfähigkeit - entweder durch die Trennvermessung oder durch Maßnahmen in einem Bodensonderungsverfahren - seien Eintragungen möglich.
4 Darauf hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sein Antrag spätestens am 31. Dezember 2015 beim Amtsgericht Naumburg eingegangen sei und berief sich hierzu eine Mitteilung der Deutschen Post AG über den Sendungsstatus, nach der die Sendung am 31. Dezember 2015 (einem Mittwoch) ausgeliefert worden sei.
5 Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes ihre Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 4. Januar 2016 bei dem Amtsgericht eingegangen sei. Das vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingereichte Empfangsbekenntnis sei ordnungsgemäß mit dem Eingangsstempel des Grundbuchamtes versehen und mit Verfügung vom 28. Januar 2016 an diesen zurückgesandt worden. Letztlich zähle der Antragseingang beim Grundbuchamt. Eine Eintragung könne daher wegen des Fristablaufs zum 31. Dezember 2015 nicht mehr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HofV erfolgen. Dies sei erst nach Wiederherstellung der Grundbuchfähigkeit entweder durch die Trennvermessung oder durch Maßnahmen in einem Bodensonderungsverfahren/Bodenordnungsverfahren möglich. Zur Behebung des Hindernisses wurde eine weitere Frist von drei Monaten gesetzt.
6 Mit Schreiben vom 9. März 2016 bat der Verfahrensbevollmächtigte um nochmalige Prüfung der mitgeteilten Rechtsansicht und hat hierzu weitere Ausführungen gemacht. Dieses Schreiben hat die Rechtspflegerin als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28. Januar und den Beschluss vom 24. Februar 2016 ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7 Zur Organisation des Posteingangs beim Amtsgericht Naumburg zum Jahreswechsel 2015/2016 hat der Direktor des Amtsgerichts auf Nachfrage des Senats am 12. September 2016 folgende Stellungnahme abgegeben:
8 "Das Schreiben des Notars U. B. vom 28. Dezember 2015 ist ausweislich des Einlieferungsbelegs am 29. Dezember 2015 bei der Deutschen Post AG in Q. als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden. Diese Briefsendung gelangte über das justizeigene Postfach beim Postamt in Naumburg zum Amtsgericht Naumburg. Die Leerung dieses Postfachs wird an den Arbeitstagen montags bis freitags zwischen 07:00 und 08:00 Uhr durch Justizbedienstete anderer Justizbehörden am Standort Naumburg (OLG, Generalstaatsanwaltschaft usw.) bewirkt. Da das Amtsgericht Naumburg über kein Dienst-Kfz verfügt, sind hiesige Wachtmeister nicht an diesen Abholfahrten beteiligt. Die letzte Leerung des justizeigenen Postfachs beim Postamt Naumburg erfolgte 2015 am Morgen des 30. Dezember 2015. Da Silvester (31.12.) wie auch Heiligabend (24.12.) arbeitsfrei sind, erfolgt an diesen Tagen keine Leerung des justizeigenen Postfachs; vielmehr gelangte am 4. Januar 2016, dem ersten Arbeitstag im Jahr 2016, erstmals seit dem 30. Dezember 2015 die Post über das justizeigene Postfach zum Amtsgericht Naumburg. An diesem Tag wurde das Einschreiben im Posteingangsbuch des Amtsgerichts eingetragen und mit dem Eingangsstempel versehen. Zeitgleich wurde diese Briefsendung am 4. Januar 2016 in das Grundbuchamt des hiesigen Gerichts (siehe Eingangsstempel Grundbuch mit Uhrzeit) weitergeleitet; dort wurde sie am 28. Januar 2016 von der zuständigen Rechtspflegerin bearbeitet."
II.
9 1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Sie ist durch den beauftragten Notar formgerecht eingelegt worden und ist als Rechtsmittel der Beteiligten auszulegen. Denn wenn der beurkundende Notar im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 GBO vermuteten Vollmacht Beschwerde einlegt, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282).
10 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Prüfungsgegenstand ist im Beschwerdeverfahren nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst.
11 Die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 und der Beschluss vom 24. Februar 2016 können schon deshalb keinen Bestand haben, weil mit einer solchen Verfügung nichts aufgegeben werden darf, was ersichtlich nicht oder jedenfalls nicht in angemessener Zeit beigebracht werden kann (z. B. OLG München, ZWE 2017, 28; Demharter, GBO, Rn. 5 ff. zu § 18). Im vorliegenden Fall hätte das Grundbuchamt den Eintragungsantrag sofort zurückweisen müssen, weil dieser - nach seiner Ansicht - erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt worden ist.
12 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Fristversäumnis, die im vorliegenden Fall allein dadurch entstanden ist, dass das Amtsgericht Naumburg sein Postfach am 31. Dezember 2015 nicht geleert hat, von den Beteiligten nicht zu vertreten ist. Denn der Antrag war nach dem Inhalt der vorgelegten Akten an die Postadresse des Amtsgerichts Naumburg und nicht an dessen Postfach adressiert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten musste also damit nicht damit rechnen, dass auch ein an die Postadresse des Amtsgerichts gerichtetes Schreiben von der Post nicht in den Briefkasten des Amtsgerichts, sondern in dessen Postfach eingelegt werden würde. Er musste sich daher auch nicht darauf einstellen, dass das Postfach vom Amtsgericht am 31. Dezember 2015 nicht geleert werden worden ist, weil dieser Tag dienstfrei war (z. B. FG München, EFG 2003, 874). Unterlässt es die Behörde aber sicherzustellen, dass die Post arbeitstäglich den Briefkasten oder dem Postfach entnommen wird, so muss sie die am Morgen des ersten Arbeitstages entnommenen Schreiben so behandeln als wären sie am ersten Arbeitstag eingegangen, an dem das Postfach nicht geleert worden war, sofern dies nach dem Datum der Aufgabe zur Post als möglich erscheint (vgl. FG München, a.a.O. ). Das war hier der 31. Dezember 2015.
III.
13 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
14 gez. Trojan gez. Dr. Fichtner gez. Krogull
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.