Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, 2018-09-05, 3 VK LSA 52/18

3 VK LSA 52/18Autre juridiction5 sept. 2018

Regest

Soweit der öffentliche Auftraggeber zur Prüfung der Eignung der Bieter die Vorlage von Referenzen, welche über den Inhalt der Präqualifikation hinausgehen, für notwendig erachtet, hat er dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zu verlangen. Die nachträgliche Forderung von auftragsspezifischen Eignungsnachweisen ist unzulässig.(Rn.61) Legt der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote zwischen den einzelnen Bietern einen abweichenden bzw. strengeren Maßstab an, verstößt er mit dieser Vorgehensweise gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.(Rn.63) (Rn.64)

Texte intégral

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer — 3 VK LSA 52/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-05

Aktenzeichen: 3 VK LSA 52/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 VergabeG ST 2012, § 19 Abs 2 S 4 VergabeG ST 2012, § 2 Abs 1 Nr 1 VOBA1, § 2 Abs 2 VOBA1, § 16b VOBA1

Leitsatz

Soweit der öffentliche Auftraggeber zur Prüfung der Eignung der Bieter die Vorlage von Referenzen, welche über den Inhalt der Präqualifikation hinausgehen, für notwendig erachtet, hat er dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zu verlangen. Die nachträgliche Forderung von auftragsspezifischen Eignungsnachweisen ist unzulässig.(Rn.61) Legt der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung und Wertung der Angebote zwischen den einzelnen Bietern einen abweichenden bzw. strengeren Maßstab an, verstößt er mit dieser Vorgehensweise gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.(Rn.63) (Rn.64)

Sonstiger Kurztext

Bauvorhaben Ersatzmaßnahme Flächenpool

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.

  2. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Mit der Veröffentlichung am 21. Juni 2018 im eVergabe-Portal schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Ersatzmaßnahme Flächenpool ..., Vergabe-Nr. ... aus.

2 Unter Buchstabe u) der Bekanntmachung forderte die Antragsgegnerin zum Nachweis der Eignung der Bieter Folgendes:

3 „Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung ist erhältlich: Siehe Vergabeunterlagen.

4 Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen. Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind der Vergabestelle mit dem Angebot vorzulegen: Die Erklärungen gem. Landesvergabegesetz (LVG LSA): Erklärung zum Nachunternehmereinsatz, Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit, Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen gemäß VOB/A § 6a (3), Nachweis über gültige registrierte FoVG-Betriebsnummer. Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: gemäß VOB/A § 6a (3)."

5 Gemäß Buchstabe C) des Formblattes - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - hatten die Bieter, soweit erforderlich, mit dem Angebot einzureichen:

6 - HVA B-StB Angebotsschreiben

7 - Leistungsbeschreibung - Kurzfassung -

8 - HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung

9 - HVA B-StB Nachunternehmerleistungen

10 - HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

11 - Angebots-LV im Format DA84 gaeb90 auf CD

12 - Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit, Erklärung zum Nachunternehmereinsatz, Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen.

13 Entsprechend Nr. 3.1. des Formblattes - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - hatten die Bieter folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten - mit dem Angebot einzureichen:

14 - siehe Auftragsbekanntmachung

15 - Nachweis über gültige registrierte FoVG-Betriebsnummer

16 - Baustoffverzeichnis

17 Ausweislich Nr. 6 des Formblattes - Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - wurde der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium festgelegt.

18 Zum Eröffnungstermin am 11. Juli 2018 lagen fünf Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin war mit einer geprüften Angebotsendsumme i. H. v. 482.353,91 Euro das preisgünstigste Angebot. Der Angebotsendpreis des nächstplatzierten Bieters (P 2) belief sich auf 495.523,56 Euro.

19 Für die Beurteilung ihrer Eignung verwies die Antragstellerin in Nr. 6 ihres Angebotsschreibens auf die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis unter der PQ-Nummer ...

20 Nach Nr. 2.4 der jeweiligen Vermerke der Angebotsprüfung sollen nach rechnerischer Prüfung das Angebot der Antragstellerin sowie das Angebot des Bieters (P 2) für eine Auftragserteilung in Betracht kommen.

21 Dem Formblatt - Eignungsprüfung - ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin präqualifiziert sei. Nach Prüfung der angegebenen PQ-Nummer sei der Leistungsbereich für die ausgeschriebene Leistung abgedeckt. Allerdings seien die hinterlegten Referenzen zum Teil älter als drei Jahre und nicht mit der hier ausgeschriebenen Leistung vergleichbar.

22 Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Formblatt - Eignungsprüfung - dokumentiert, dass zusätzlich zum Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis die Einbeziehung zusätzlicher Einzelnachweise erforderlich sei, deren Vorlage gesondert gefordert gewesen sei.

23 Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2018 u. a. zur Vorlage aktueller Referenzen für inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen auf. Die von der Antragstellerin hinterlegten Referenzen im Präqualifikationsverzeichnis seien teilweise älter als drei Jahre und nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar.

24 Gleichermaßen forderte die Antragsgegnerin vom Bieter (P 2), welcher zum vorläufigen Nachweis der Eignung mit Angebot eine Eigenerklärung abgab, die entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Stellen zur Bestätigung. Ein Muster für die einzureichenden Referenzbescheinigungen fügte die Antragsgegnerin dem Schreiben an Bieter (P 2) bei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 reichte der Bieter (P 2) die geforderten Unterlagen ein, u. a. drei Referenzbescheinigungen.

25 Am 30. Juli 2018 reichte die Antragstellerin eine dreiseitige Referenzliste bei der Antragsgegnerin ein.

26 Die vorgelegte Referenzliste wurde von der Antragsgegnerin als nicht eindeutig und unvollständig gewertet. Aus Sicht der Antragsgegnerin seien keine Referenzen vorgelegt worden. Die Antragstellerin habe eine selbsterstellte Liste über angeblich vorhandene Referenzen vorgelegt. Die Antragstellerin sei nicht geeignet, da die nachgeforderten Referenzen nicht eingereicht worden seien.

27 Abschließend legte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin wegen fehlender Eignung nicht berücksichtigt werde.

28 Mit Schreiben vom 02. August 2018 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde, da nachgeforderte Erklärungen oder Nachweise nicht vollständig und/oder fristgerecht vorgelegt worden seien. Es seien aktuelle Referenzen für inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen nachgefordert worden. Übergeben seien jedoch keine Referenzen, sondern eine selbst erstellte Referenzliste. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters (P 2) zu erteilen.

29 Mit Schreiben vom 3. August 2018 beanstandete die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebots. Sie führte aus, für inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen eine Referenzliste übergeben zu haben. Für sie sei nicht nachvollziehbar, warum die selbst erstellte Referenzliste den geforderten Referenzen nicht entspreche. Aus der vorgelegten Referenzliste seien vergleichbare Leistungen sowie die Auftraggeber ersichtlich gewesen.

30 Mit Schreiben vom 07. August 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Beanstandung nicht abgeholfen werden könne. Sie habe bezugnehmend auf die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen von der Antragstellerin aktuelle Referenzen für inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen nachgefordert. Als PQ- zertifiziertes Unternehmen müsse der Antragstellerin bekannt sein, welche Anforderungen eine qualifizierte Referenz zu erfüllen habe, um geeignet zu sein, bei der PQ-Stelle Eingang zu finden. Wichtige Angaben, wie Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Referenzgebers, seien nicht Bestandteil der eingereichten Referenzliste gewesen.

31 Des Weiteren seien bei der Überprüfung der vorgelegten Referenzliste viele gravierende Fehler festgestellt worden, welche die Nichtwertbarkeit der Liste im Vergabeverfahren belegen würden. Die Antragsgegnerin führte fünf Vorhaben auf, deren Nachprüfung insbesondere ergab, dass die gemachten Angaben falsch seien oder keine Zuordnung zum Auftraggeber oder der angegebenen Maßnahme möglich sei.

32 Die Antragstellerin beantragt,

33 das Vergabeverfahren in einen vergaberechtskonformen Zustand zu versetzten, indem ihr Angebot erneut der Wertung zuzuführen ist.

34 Der Antragsgegnerin beantragt,

35 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

36 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Prüfung und Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden.

37 Das Angebot der Antragstellerin könne nicht berücksichtigt werden, da sie nach Prüfung der im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen auf Nachforderung der Antragsgegnerin lediglich eine Referenzliste vorgelegt habe.

38 Die durch die Antragstellerin eingereichte Referenzliste sei von der Antragsgegnerin im Rahmen zeitaufwendiger Telefonrecherchen am 06. und 07. August 2018 überprüft worden. Teilweise sei eine Zuordnung der Referenzprojekte durch die kontaktierten Auftraggeber nicht möglich gewesen. Zum Teil seien auch andere Auftraggeber für die angegebenen Projekte zuständig gewesen. Im Ergebnis der Prüfung sei bei allen kontaktierten Auftraggebern von

39 Problemen und Schwierigkeiten mit der Antragstellerin hinsichtlich der Ausführung von Projekten die Rede gewesen.

40 Da der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom 15. August 2018 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben.

II.

41 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

42 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

43 Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

44 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

45 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

46 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Der Ausschluss des Angebots unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung ist nicht gerechtfertigt.

47 Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen § 7 Abs. 1 LVG LSA sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A und § 16 b VOB/A aufweist.

48 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.

49 Nach § 7 Abs. 1 LVG LSA i. V. m. § 16 b Abs. 1 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Anhand der vorgelegten Nachweise sind die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

50 Hierbei steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dieser Beurteilungsspielraum kann nur daraufhin kontrolliert werden, ob der öffentliche Auftraggeber die bekannt gemachten Kriterien angewandt, das von ihm vorgesehene Verfahren eingehalten, einen zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, sachgerechte Erwägungen angestellt und einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat (Kapellmann/Messerschmidt/Frister VOB-Kommentar, Teil A/B, § 16d Rn. 17, 6. Auflage 2018).

51 Bereits in der Bekanntmachung soll der Auftraggeber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u) VOB/A angeben, welche Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters vorzulegen sind.

52 Nach § 6b Abs. 3 VOB/A sind bei einer Öffentlichen Ausschreibung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlage mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung vorbehalten wird. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A alle Angaben nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A enthalten, die außer den Vertragsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind, soweit sie nicht bereits veröffentlicht wurden.

53 Nach diesen Bestimmungen müssen aus der Bekanntmachung und aus dem Aufforderungsschreiben alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein.

54 Die Bestimmungen haben bieterschützende Wirkung zur Sicherung der Gleichbehandlung. Damit sollen alle Bewerber ihre Angebote auf dem Stand gleicher Informationen abgeben können.

55 Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot den verlangten Eignungsnachweis erbracht, indem sie ihre PQ-Nummer ... mit dem Angebot angegeben hat. Darin wird der Antragstellerin bescheinigt, für den Leistungsbereich 215_01 Landschaftsbauarbeiten präqualifiziert zu sein. Damit sind die Vorgaben der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen erfüllt, wonach präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der Eignung durch einen Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen führen können.

56 Entsprechend der Leitlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens vom 23.09.2016 ist die Präqualifikation VOB die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise nach festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/A, § 6a EU VOB/A definierten Anforderungen. Ist ein Bieter im Präqualifikationsverzeichnis gelistet, so weist er durch die Eintragung seines Unternehmens in die Liste präqualifizierter Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung nach. Bezogen auf den qualifizierten Leistungsbereich ist mit der Eintragung somit die rechtliche Zuverlässigkeit, die Leistungsfähigkeit und Fachkunde nachgewiesen.

57 Die Präqualifikation der Antragstellerin ist durch den aktuell gültigen Eintrag in die Liste präqualifizierter Unternehmen bestätigt. Den Nachweis für ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde gemäß § 6a VOB/A hat sie somit erbracht.

58 Die Antragsgegnerin kann den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht auf den Vorwurf stützen, die Antragstellerin sei der Nachforderung bezüglich aktueller Referenzen für inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen nicht nachgekommen.

59 Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen lediglich als weitergehende, auf den konkreten Auftrag bezogene Eignungsnachweise gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A von den Bietern die Erklärungen gemäß LVG LSA (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz, Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit, Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen) und den Nachweis über die gültige registrierte FoVG-Betriebsnummer gefordert. Diese Nachweise liegen bei dem Angebot der Antragstellerin vor.

60 Zur Vorlage weiterer Nachweise war die Antragstellerin nicht verpflichtet.

61 Soweit die Antragsgegnerin zur Prüfung der Eignung der Bieter die Vorlage von Referenzen, welche über den Inhalt der Präqualifikation hinausgehen, für notwendig befand, hätte sie dies in den Vergabeunterlagen ausdrücklich verlangen müssen. Auf die vorgebrachten Gründe der Antragsgegnerin, die vorgelegte Referenzliste der Antragstellerin entspreche nicht den geforderten Referenzen, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Die Antragsgegnerin hat rechtswidrig von der Antragstellerin die Vorlage von Referenzen, welche inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen beinhalten, verlangt. Die nachträgliche Forderung von auftragsspezifischen Eignungsnachweisen ist unzulässig.

62 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wurde das Angebot der Antragstellerin vergaberechtswidrig ausgeschlossen.

63 Des Weiteren sieht die Kammer in der Vorgehensweise der Antragsgegnerin hinsichtlich der Prüfung und Wertung der Angebote einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung.

64 Gemäß § 2 Abs. 2 VOB/A darf kein Unternehmen bei der Vergabe von Bauleistungen diskriminiert werden. Die Antragsgegnerin hat bei der Prüfung der Eignung der Antragstellerin gegenüber dem Bieter (P 2) einen abweichenden bzw. strengeren Maßstab angesetzt.

65 Der Bieter (P 2) legte zum vorläufigen Nachweis seiner Eignung eine Eigenerklärung vor. Mit dieser erklärte er u. a., dass er in den letzten drei Geschäftsjahren vergleichbare Leistungen erbracht habe. Auf Nachforderung der Antragsgegnerin legte der Bieter (P 2) drei Referenzen vor. Der Vergabeakte ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Antragsgegnerin geprüft hat, dass diese Referenzen inhaltlich und umfänglich vergleichbare Leistungen aufführen.

66 Im Formblatt Eignungsprüfung hat die Antragsgegnerin lediglich dokumentiert, dass bei dem Bieter (P 2) die Eigenerklärung durch die angeforderten Eignungsnachweise bestätigt worden seien und er geeignet sei.

67 Ein durch die Antragsgegnerin identisch angesetzter Prüfmaßstab im Rahmen der Eignungsprüfung von Antragstellerin und Bieter (P 2) ist kammerseitig nicht zu erkennen. Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen der Antragstellerin sind Bestandteil der Vergabeakte. Die Antragsgegnerin hat hier teilweise im Rahmen ihrer Prüfung insbesondere die Auftragswerte farblich markiert. Ebenfalls wurden Leistungsumfänge farblich gekennzeichnet.

68 Bei den vorgelegten Referenzen des Bieters (P 2) ist eine gleichartige Vorgehensweise nicht ersichtlich. Inwieweit die Antragsgegnerin den gleichen Prüfmaßstab wie bei der Antragstellerin angesetzt hat, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht dokumentiert, inwieweit die vorgelegten Referenzen des Bieters (P 2) inhaltlich und umfänglich mit der ausgeschriebenen Leistung übereinstimmen.

69 Auch wurde im Rahmen der Nachforderung dem Bieter (P 2) ein Muster für die einzureichende Referenzbescheinigung übersandt. Die Antragstellerin wurde lediglich zur Vorlage aktueller Referenzen aufgefordert. Ein Muster einer Referenzbescheinigung wurde der Antragstellerin nicht übersandt.

70 Angesichts der genannten Tatsachen liegt aus Sicht der Kammer eine vergaberechtswidrige Ungleichbehandlung von präqualifizierten Unternehmen einerseits und nicht präqualifizierten Unternehmen anderseits vor.

71 Zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA ist es erforderlich, aber auch ausreichend, das Vergabeverfahren in die Wertung der Angebote zurückzuversetzen und diese Wertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen

72 Abschließend weist die Kammer die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei künftigen Vergabeverfahren von Bauleistungen, ab einem geschätzten Auftragswert von 150.000 Euro netto, in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen als Nachprüfstelle gemäß § 21 VOB/A die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt anzugeben ist. Die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist im Sinne des § 19 Abs. 3 LVG LSA unterhalb der EU- Schwellenwerte für die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt zuständig.

III.

73 Kosten

74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA.

75 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

IV.

76 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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