LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2017-11-22, 10 O 1245/17, 10 O 1245/17 (308)

10 O 1245/17, 10 O 1245/17 (308)Tribunal cantonal22 nov. 2017

Regest

1. Eine Anfechtung eines Gebrauchwagenkaufvertrags betreffend ein VW-Dieselfahrzeug, das eine sog. Manipulationssoftware besitzt und damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist, gegenüber dem Kfz-Händler wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Händler eine vom Kfz-Hersteller vorgenommene Manipulation der Abgaskontrollanlage durch Einsatz einer Manipulationssoftware bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war oder er davon hätte wissen müssen. 2. Ist der Gebrauchtwagenkäufer mittlerweile weder Halter, Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Pkw's, weil er diesen zwischenzeitlich an den Händler, von dem er ihn zuvor erworben hatte, zurückverkauft hat, ist eine Feststellungsklage auf Schadensersatz gegen den Kraftfahrzeughersteller mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Festhaltung LG Magdeburg, 4. Januar 2018, 10 O 1177/17). Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Käufer gegen den (zweitbeklagten) Kraftfahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte, wenn er mit seinem Antrag gegenüber dem (erstbeklagten) Händler obsiegen sollte. Verfahrensgang nachgehend LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 8. März 2018, 10 O 1245/17, ..., Urteil

Texte intégral

LG Magdeburg 10. Zivilkammer — 10 O 1245/17, 10 O 1245/17 (308) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-22

Aktenzeichen: 10 O 1245/17, 10 O 1245/17 (308)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 433 BGB, § 826 BGB, § 256 ZPO

Orientierungssatz

  1. Eine Anfechtung eines Gebrauchwagenkaufvertrags betreffend ein VW-Dieselfahrzeug, das eine sog. Manipulationssoftware besitzt und damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist, gegenüber dem Kfz-Händler wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Händler eine vom Kfz-Hersteller vorgenommene Manipulation der Abgaskontrollanlage durch Einsatz einer Manipulationssoftware bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war oder er davon hätte wissen müssen.

  2. Ist der Gebrauchtwagenkäufer mittlerweile weder Halter, Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Pkw's, weil er diesen zwischenzeitlich an den Händler, von dem er ihn zuvor erworben hatte, zurückverkauft hat, ist eine Feststellungsklage auf Schadensersatz gegen den Kraftfahrzeughersteller mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Festhaltung LG Magdeburg, 4. Januar 2018, 10 O 1177/17). Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Käufer gegen den (zweitbeklagten) Kraftfahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte, wenn er mit seinem Antrag gegenüber dem (erstbeklagten) Händler obsiegen sollte.

Verfahrensgang

nachgehend LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 8. März 2018, 10 O 1245/17, ..., Urteil

Tenor

I.

Der angekündigte Klageantrag zu 1. dürfte in dieser Form unzulässig sein. Der Kläger begehrt eine Zug um Zug-Verurteilung gegen Zahlung. Hierfür dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Der Kläger bietet gerade keine Herausgabe des PKW an. Dagegen will er sich den Verkaufserlös in Höhe von 10.945,46 € anrechnen lassen. Er müsste daher diesen von der Klageforderung in Höhe von 27.750,00 € abziehen.

Die vom Kläger auf Seite 69 der umfangreichen Klageschrift zitierten Gerichtsentscheidungen sind hier nicht anzuwenden, da der Kläger das Fahrzeug gerade nicht zurückgeben kann, da er es an die Beklagte zu 1. verkauft hat.

II.

Der Klageantrag zu 2. dürfte bereits unzulässig sein, da ein Feststellungsinteresse nach § 256 BGB nicht besteht.

Der Kläger hat am 05.04.2012 den am 14.04.2011 erstmalig zugelassenen VW Passat gebraucht mit einem Kilometerstand von 7600 km zu einem Preis von 27.750,00 € von der Beklagten zu 1. erworben. Am 26.04.2016 hat er zu einem Preis von 10.945,46 € und einem Kilometerstand von 50725 km das Fahrzeug an die Beklagte zu 1. verkauft.

Der Kläger ist daher weder Eigentümer noch Besitzer des Pkw. Sollte ihm durch den sogenannten "VW- Abgasskandal" ein Schaden entstanden sein, so ist es ihm möglich, diesen Schaden nach dem Verkauf des Fahrzeuges zu beziffern. Für eine Feststellungsklage bleibt kein Raum. Im Übrigen fehlt jeglicher Vortrag dahingehend, welcher Schaden dem Kläger nach dem Verkauf des Fahrzeuges nun überhaupt noch entstehen könnte.

III.

Der Gegenstandswert wird vorläufig auf die Stufe bis 19.000,00 € festgesetzt.

Gegenstandswertfür den Antrag zu 1.:16.804,54 €,
für den Antrag zu 2.:2.000,00 €

Die Ausführungen des Klägers zum Wert hinsichtlich des Beklagten zu 1. sind nachvollziehbar.

Die Kammer folgt dem, so dass der Streitwert auf 16.804,54 € (27.750,00 – Erlös 10.945,46 €) festzusetzen ist.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen hinsichtlich des Streitwertes bei der Beklagten zu 2. auf Seite 71 der Klageschrift. Vom Beklagten zu 2. wird gerade keine Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Wie soll die Beklagte zu 2. einen Kaufvertrag zurückabwickeln, an dem sie gar nicht beteiligt ist?

Für die Kammer ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie hoch der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. sein soll, so dass sie ihn vorläufig mit 2.000 € bemessen hat.

Hinsichtlich des Gesamtstreitwertes sind nach §§ 5 ZPO, 39 GKG die Einzelstreitwerte gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. zusammenzurechnen.

IV.

Frist zur Stellungnahme zu diesem Beschluss: 3 Wochen für den Kläger

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