Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2018-02-09, 1 Ws (RB) 17/18

1 Ws (RB) 17/18Tribunal supérieur / Ire chambre pénale9 févr. 2018

Regest

Elektronische Musikinstrumente (hier: Drumcomputer) gelten als Unterhaltungselektronik i.S.d. § 59 Abs. 2 S. 4 JVollzGB LSA. Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 12. Januar 2018, 509 StVK 279/17, Beschluss

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat — 1 Ws (RB) 17/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-09

Aktenzeichen: 1 Ws (RB) 17/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 JVollzGB ST, § 55 JVollzGB ST, § 56 JVollzGB ST, § 57 JVollzGB ST, § 59 Abs 2 S 4 JVollzGB ST ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Elektronische Musikinstrumente (hier: Drumcomputer) gelten als Unterhaltungselektronik i.S.d. § 59 Abs. 2 S. 4 JVollzGB LSA.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 12. Januar 2018, 509 StVK 279/17, Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 12. Januar 2018 (509 StVK 279/17) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 116 Abs. 1 StVollzG).

  2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers (§§ 166 Nr. 3 JVollzGB LSA, 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1, 473 Abs. 2 S. 1 StPO).

  3. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

1 Ergänzend bemerkt der Senat:

2 Die Frage, ob die Kammer der Antragsgegnerin eine Frist zur Neubescheidung setzen konnte, hat ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung. Dass es für eine derartige Fristsetzung an einer Rechtsgrundlage fehlt, ergibt sich nämlich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2 StVollzG).

3 Dass die Kammer bei Spruchreife die Antragsgegnerin nicht zur Neubescheidung verpflichten dürfte, sondern selbst entscheiden müsste, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 4 S. 1und 2 StVollzG). Zudem lag ein solcher Fall hier gar nicht vor, denn bei dem streitgegenständlichen digitalen Drumpad DD-305 handelt es sich nicht um ein technisches Gerät i.S.d. § 54 Abs. 2 JVollzGB LSA.

4 Zwar mag grundsätzlich einiges dafür sprechen, auf elektronische Musikinstrumente allein die Vorschriften über die Haftraumausstattung anzuwenden (vgl. Feest / Lesting / Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II, § 51 LandesR, Rn. 16). In Sachsen-Anhalt würde dies aber zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass solche Instrumente immer verboten wären, weil es sich dann um technische Geräte i.S.d. §§ 56 Abs. 2, 55 Abs. 3, 54 Abs. 2 JVollzGB LSA und nicht um andere Geräte der Unterhaltungselektronik i.S.d. § 59 Abs. 2 S. 4 JVollzGB LSA handeln würde.

5 Dementsprechend behandelt die Antragsgegnerin derartige Musikinstrumente - was auch vom Gesetzeswortlaut gedeckt ist (vgl. Feest / Lesting / Lindemann, a.a.O.) - in ihrem "Merkblatt zum Besitz von privater Unterhaltungselektronik und Musikinstrumenten (inc. Zubehör)" vom 13.01.2017 selbst wie Unterhaltungselektronik i.S.d. § 59 JVollzGB LSA; insbesondere sind dort Musikinstrumente unmittelbar vor verschiedenen Spielkonsolen wie Nintendo 64, Game Cube, PS I und PS II genannt.

6 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum derartige Spielkonsolen, deren Besitz nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung zu § 70 StVollzG wegen der mit ihnen verbundenen, die Sicherheit und Ordnung der JVA regelmäßig gefährdenden technischen Missbrauchsmöglichkeiten untersagt werden konnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.12.2015, 2 Ws 289/15 Vollz, Rn. 2 ff, zitiert nach juris), nach Einführung des § 59 Abs. 2 S. 4 JVollzGB LSA nunmehr zugelassen werden, dem Antragsteller aber der Besitz des streitgegenständlichen Drumcomputers unter rein formalem Verweis auf § 54 Abs. 2 JVollzGB versagt wird, zumal die vergleichsweise kreative Beschäftigung mit einem Drumcomputer immer noch sinnvoller erscheint als diejenige mit einer Spielkonsole.

7 Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die nach § 59 Abs. 4 S. 1 JVollzGB LSA für die Zulassung von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltselektronik als Hörfunk- und Fernsehgeräten erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht vorliegen würde, weil dann die Zulassung sämtlicher anderen Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik i.S.d. § 59 Abs. 2 S. 4 JVollzGB LSA gem. § 59 Abs. 4 S. 3 JVollzGB LSA zurückgenommen werden könnte.

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