Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, 2018-02-15, 2 Sa 279/16

2 Sa 279/16Tribunal du travail / 2e chambre15 févr. 2018

Regest

1. Die Regelung in einem Arbeitsvertrag, dass die Vergütung "nach Haustarif" erfolgt, ist so auszulegen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmer nach einem betrieblichen Vergütungsschema erfolgt.(Rn.45) 2. Private Schulen stellen gegenüber den staatlichen Schulen, deren Lehrkräfte in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Bundesland stehen, einen anderen Wirtschaftskreis dar. Insofern stellt die Vergütung nach der Vergütungsordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder keine taxmäßige oder ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB dar, vergleiche BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 459/04 -.(Rn.47) 3. Voraussetzung für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts oder Lohnwuchers ist neben dem Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Bejahung des subjektiven Elements in Form der Ausbeutung einer Zwangslage.(Rn.49)

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer — 2 Sa 279/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: 2 Sa 279/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0215.2SA279.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 138 BGB, § 155 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Regelung in einem Arbeitsvertrag, dass die Vergütung "nach Haustarif" erfolgt, ist so auszulegen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmer nach einem betrieblichen Vergütungsschema erfolgt.(Rn.45)

  2. Private Schulen stellen gegenüber den staatlichen Schulen, deren Lehrkräfte in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Bundesland stehen, einen anderen Wirtschaftskreis dar. Insofern stellt die Vergütung nach der Vergütungsordnung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder keine taxmäßige oder ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB dar, vergleiche BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 459/04 -.(Rn.47)

  3. Voraussetzung für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts oder Lohnwuchers ist neben dem Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Bejahung des subjektiven Elements in Form der Ausbeutung einer Zwangslage.(Rn.49)

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