Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2017-01-10, 12 W 2/17 (RVG)

12 W 2/17 (RVG)Tribunal supérieur / Civil Chamber 1210 janv. 2017

Regest

Die Behauptung, dass mit dem Anwalt eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden sollten, ist eine Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 1. November 2016, 4 O 183/16

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 W 2/17 (RVG) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 12 W 2/17 (RVG)

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0110.12W2.17PKH.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Behauptung, dass mit dem Anwalt eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden sollten, ist eine Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 1. November 2016, 4 O 183/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 1. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller vom 15. September 2016 auf Festsetzung der Vergütung gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.246,34 € festgesetzt.

Gründe

1 Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 1. November 2016 hat in der Sache Erfolg.

2 Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Einwendungen sind auch im Beschwerdeverfahren noch zulässig (z.B. LAG Nürnberg, JurBüro 2011, 201).

3 So liegen die Dinge hier: Der Antragsgegner hat nämlich im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass Rechtsanwalt M. Auftrag gehabt habe, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen und sich innerhalb dieses Antrages zu bewegen. Es existiere eine Vereinbarung mit Rechtsanwalt M. , dem seine finanzielle Situation sehr gut bekannt gewesen sei, dass er ihm mitteile, wenn seine Tätigkeiten ihn Geld kosteten, so dass er entscheiden könne, ob er das dann möchte. Eine solche Mitteilung, dass nicht durch Prozesskostenhilfe gedeckelte Kosten ausgelöst würden, sei durch Rechtsanwalt M. zu keiner Zeit erfolgt. Der von dem Antragsgegner vorgebrachte Einwand, er habe mit Rechtsanwalt M. eine Vereinbarung getroffen, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden sollten, hat allein im materiellen Recht eine Grundlage. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (z.B. OLG Düsseldorf, JurBüro 2011, 643).

4 Zwar lässt eine offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen (z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 33). Dies kann hier allerdings nicht angenommen werden. Die Antragsteller sind dem Vorbringen des Antragsgegners zu außergebührenrechtlichen Einwendungen mit der Beschwerdeschrift nicht entgegen getreten, insbesondere auch nicht der mit der Beschwerde in Bezug genommenen und vorgelegten Vollmacht des Antragsgegners, die den handschriftlichen Zusatz aufweist, dass über einen PKH-Antrag vergütet werden solle.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 RVG.

6 gez. Dr. Fichtner

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