projets
5 K 661/17•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2018-01-09, 5 K 661/17
5 K 661/17Tribunal fiscal / 5e division9 janv. 2018
Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in einem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden können, die für das Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ohne eine Aussetzung der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden (Rn.2) (Rn.4) .
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: 5 K 661/17
ECLI: ECLI:DE:FGST:2018:0109.5K661.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO
Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO ist gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in einem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden können, die für das Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ohne eine Aussetzung der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden (Rn.2) (Rn.4) .
Bei seiner Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren ist das FG an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2013 VII B 135/12) (Rn.2) .
Das Verfahren wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens gegen den Kläger mit dem Aktenzeichen xxx.
1 Gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht u.a., wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen.
2 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn – wie vorliegend – ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 23.1.2013 VII B 135/12, BFH/NV 2013, 948).
3 Unter Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung rechtfertigt sich die Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger.
4 Es ist zu erwarten, dass in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden, die für das vorliegende Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind. Zudem wird der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.