AG Halle (Saale), 2015-10-14, 302 Cs 561 Js 2840/15

302 Cs 561 Js 2840/15Tribunal de première instance14 oct. 2015

Regest

Wird dem Angeklagten ein notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO), ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (trotz § 141 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht tragbar, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen, nur, weil der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird.(Rn.1)

Texte intégral

AG Halle (Saale) — 302 Cs 561 Js 2840/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-14

Aktenzeichen: 302 Cs 561 Js 2840/15

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2015:1014.302CS561JS2840.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 140 Abs 3 S 1 StPO, § 141 Abs 3 S 1 StPO, § 143 StPO, Art 5 MRK ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Wird dem Angeklagten ein notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO), ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (trotz § 141 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht tragbar, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen, nur, weil der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird.(Rn.1)

Tenor

In der Strafsache gegen

... geboren am 25.04.1985 in ...

wohnhaft Justizvollzugsanstalt ...

Staatsangehörigkeit: deutsch,

wegen Verstoßes gegen das BtMG

wird dem Angeklagten Herr Rechtsanwalt … aus … als notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung).

Gründe

1 Die Beiordnung wird - da laut dem vorliegenden Vollstreckungsblatt das Haftende auf dem 03.01.2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin notiert ist - auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.