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2 Ws 9/16•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, 2016-02-24, 2 Ws 9/16
2 Ws 9/16Tribunal supérieur / IIe chambre pénale24 févr. 2016
Stützt das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen, darf solches nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwendet werden. Die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 2 Ws 9/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 71 OWiG, § 77 OWiG, § 250 StPO, § 261 StPO
Stützt das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen, darf solches nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwendet werden. Die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus.(Rn.4)
Dienstliches Wissen des Tatrichters (hier: von der Auskunft eines Mitarbeiters des Messgeräteherstellers in Parallelverfahren zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung) darf nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwertet werden. Die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Magdeburg, 23. September 2015, 30 OWi 855/14
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
I.
1 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h (Tattag: 7. Juni 2014) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.
2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG , 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
3 Das Rechtsmittel dringt bereits mit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO durch, der Erörterung der weiteren Beanstandungen bedarf es deswegen nicht.
4 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass das hier verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät in einem Zeitraum vor und nach dem Tattage häufig repariert und neu geeicht werden musste. Die Ursache der häufigen Reparaturbedürftigkeit wurde zunächst nicht erkannt. Diese Tatsachen begründen zunächst im Ansatzpunkt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Dies hat das Amtsgericht nicht verkannt und zu dieser Frage ausgeführt, dass es in mehreren Parallelverfahren von einem Dr. F. , einem Mitarbeiter des Geräteherstellers, die überzeugende Auskunft erhalten habe, dass der jeweilige Defekt in keinem Fall zu fehlerhaften Messungen geführt habe, vielmehr habe das Gerät bei Auftreten des Fehlers schlichtweg nicht gemessen. Damit hat das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen gestützt. Solches darf indes nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwertet werden (OLG Jena, StraFo 07,65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Rd.-Nr. 7 zu § 261) die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus.
5 Die Rüge ist auch entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft formgerecht vorgetragen. Zitate aus dem Urteil sind bei gleichzeitiger Erhebung der Sachrüge, wie hier geschehen, stets entbehrlich. Es bedurfte auch keiner Ausführungen dazu, welche Aussage der Zeuge Dr. F. in einer Hauptverhandlung gemacht hätte, denn die Beanstandung stellt keine Aufklärungsrüge dar, sondern zeigt einen Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO auf.
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