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12 W 118/15•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2015-12-07, 12 W 118/15
12 W 118/15Tribunal supérieur / Civil Chamber 127 déc. 2015
1. Der Streitwert für die Herausgabeklage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufers gegen den Käufer bemisst sich nach § 6 ZPO. Danach ist für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. 2. Dass die Wohnungen in dem herauszugebenden Grundstück vermietet sind, also nicht im unmittelbaren Besitz des Käufers sind, ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Belang. Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 11. November 2015, 23 O 328/13
Entscheidungsdatum: 2015-12-07
Aktenzeichen: 12 W 118/15
Dokumenttyp: Beschluss
Der Streitwert für die Herausgabeklage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufers gegen den Käufer bemisst sich nach § 6 ZPO. Danach ist für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend.
Dass die Wohnungen in dem herauszugebenden Grundstück vermietet sind, also nicht im unmittelbaren Besitz des Käufers sind, ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Belang.
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 11. November 2015, 23 O 328/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 11. November 2015 wird aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Der Streitwert für die Herausgabeklage des vom Kaufvertrag zurückgetretenen Verkäufers gegen die Käufer bemisst sich nach § 6 ZPO, wonach für die auf Besitzeinräumung gerichtete Klage der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend ist (z.B. OLG Nürnberg, MDR 2004, 966; Monschau, in: Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn. 3003). Diesen hat das Landgericht zutreffend an der von dem Käufer zu übernehmenden Gegenleistung in Höhe von 180.000,00 € orientiert (zu zahlender Kaufpreis in Höhe von 10.000,00 € zzgl. vom Käufer übernommener und in Höhe von 170.000,00 € valutierender Darlehen). Dass die Wohnungen in dem herauszugebenden Gebäude vermietet sind, also in unmittelbarem Besitz von Mietern sind, die Beklagte unmittelbaren Besitz nur an den nicht vermieteten Gebäudeteilen hat, ist für die Bemessung des - gegebenenfalls auch auf mittelbaren Besitz gerichteten - Herausgabeanspruchs ohne Belang.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
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