Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, 2015-11-05, 2 Ws 201/15

2 Ws 201/15Tribunal supérieur5 nov. 2015

Regest

Wird bei der Blutprobenentnahmeanordnung durch einen Polizeibeamten bewusst darauf verzichtet zu überprüfen, ob der zuständige Bereitschaftsrichter verständigt wird und tatsächlich die notwendige Information erhalten hat, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.

Texte intégral

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ws 201/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-05

Aktenzeichen: 2 Ws 201/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81a Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 46 Abs 1 OWiG, § 24a StVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Wird bei der Blutprobenentnahmeanordnung durch einen Polizeibeamten bewusst darauf verzichtet zu überprüfen, ob der zuständige Bereitschaftsrichter verständigt wird und tatsächlich die notwendige Information erhalten hat, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.

Orientierungssatz

  1. Eine willkürliche, bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts vor einer Blutentnahme durch die Polizei begründet ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die Maßnahme gewonnenen Ermittlungsergebnisse.(Rn.6)

  2. Solange der Gesetzgeber den Richtervorbehalt zur Blutentnahme vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Zeitz, 3. August 2015, 13 OWi 723 Js 204201/15, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 3. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1 Dem Betroffenen liegt zur Last, am 5. Oktober 2014 um 16:30 Uhr in Z. einen Pkw Mercedes geführt zu haben, obwohl eine kurz darauf ihm entnommene Blutprobe eine erhebliche Konzentration illegaler Betäubungsmittel, nämlich THC, Amphetamin und Methamphetamin ergab, die jeweils über den gesetzlichen Grenzwerten lagen.

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, weil der Polizeibeamte T. nach einem freiwillig beim Betroffenen durchgeführten Drogenschnelltest gegen den Willen des Betroffenen eine Blutprobenentnahme wegen Gefahr im Verzuge anordnete, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung der Entnahme zu bemühen, obgleich ein richterlicher Eildienst an diesem Tage für die Zeit von 8:30 Uhr bis 21:00 Uhr bestand.

3 POM T. hat nicht dokumentiert, ob es einen Versuch gegeben hat, den Bereitschaftsrichter zu erreichen. Zu den entscheidenden Fragen hat er im wesentlichen Erinnerungslosigkeit bekundet.

4 Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterbleiben des Versuchs, eine richterliche Entscheidung einzuholen, nicht frei von Willkür war und somit zu einem Beweisverwertungsverbot führte.

5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwalt vertreten wird. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts durch den Zeugen T. sei dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der Zeuge darauf gesetzt, dass der über den Sachverhalt unterrichtete Diensthabende des RK Z. - wenn er denn tatsächlich unterrichtet worden sein sollte, was der Zeuge indes auch nicht mehr genau wusste - versucht habe, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und fernmündlich die richterliche Anordnung einzuholen.

II.

6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier der Richtervorbehalt willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden ist. Dafür spricht bereits, dass der Zeuge T. nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthabenden, wenn sie denn erfolgt sein sollte, reichte nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt. Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet.

7 Zuzustimmen ist der Generalstaatsanwaltschaft zwar, dass eine Blutentnahme einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und es sinnvoll wäre, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn indes vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.

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