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1 W 24/15•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2015-07-20, 1 W 24/15
1 W 24/15Tribunal supérieur / Ire chambre civile20 juil. 2015
Der zur Verweisung wegen Unzuständigkeit gefasste Beschluss ist auch bei objektiver Willkür oder der Verletzung rechtlichen Gehörs unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das verweisende Gericht hat den Fehler in einem solchen Fall selbst zu korrigieren. Außerdem entfällt die Bindung des im Verweisungsbeschluss genannten Gerichts.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2015-07-20
Aktenzeichen: 1 W 24/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 281 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO
Der zur Verweisung wegen Unzuständigkeit gefasste Beschluss ist auch bei objektiver Willkür oder der Verletzung rechtlichen Gehörs unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das verweisende Gericht hat den Fehler in einem solchen Fall selbst zu korrigieren. Außerdem entfällt die Bindung des im Verweisungsbeschluss genannten Gerichts.(Rn.4)
Zitierungen: Anschluss OLG Koblenz, 12. März 2012, 10 W 117/12; entgegen OLG Köln, 9. Juni 2009, I-9 W 36/09, NJW-RR 2009, 1543; OLG Stuttgart, 28. Juli 2009, 19 W 37/09, NJW-RR 2010, 792 und OLG Hamburg, 2. November 2011, 5 W 115/11, NJW-RR 2012, 634.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 8. April 2015, 10 O 254/15
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 8. April 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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