LG Magdeburg 7. Zivilkammer, 2015-05-12, 7 O 399/15, 07 O 399/15

7 O 399/15, 07 O 399/15Tribunal cantonal12 mai 2015

Regest

Der Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen erfolgt nur dann in berechtigter Weise, wenn eine derartige Bestellung und Vereidigung zum Zeitpunkt der Werbung noch existent ist. Nach Ablauf der Bestellung darf auch das Logo des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (sog. "IfS-Logo") nicht mehr für werbende Zwecke verwendet werden.

Texte intégral

LG Magdeburg 7. Zivilkammer — 7 O 399/15, 07 O 399/15 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-12

Aktenzeichen: 7 O 399/15, 07 O 399/15

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2015:0512.7O399.15.0A

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Normen: § 3 Abs 3 Anhang Nr 2 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen erfolgt nur dann in berechtigter Weise, wenn eine derartige Bestellung und Vereidigung zum Zeitpunkt der Werbung noch existent ist. Nach Ablauf der Bestellung darf auch das Logo des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (sog. "IfS-Logo") nicht mehr für werbende Zwecke verwendet werden.

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) mit der Äußerung "Ö.b.u.v.Sv. für das Zimmerhandwerk" zu werben, sofern eine Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für das Zimmerhandwerk zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt

und/oder

b) mit der Äußerung "Sachverständiger für das Zimmerhandwerk, Holz- und Bautenschutz öffentlich bestellt und vereidigt" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für das Zimmerhandwerk, Holz- und Bautenschutz zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt

und/oder

c) unter Hinweis auf die "Bestellungsbehörde Handwerkskammer M" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen von der Handwerkskammer M nicht vorliegt.

und/oder

d) das Logo der öffentlich bestellten und vereidigen Sachverständigen nicht vorliegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K 1.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 246,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2015 zu zahlen.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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