LG Stendal Kammer für Handelssachen, 2012-01-26, 31 O 95/09

31 O 95/09Tribunal cantonal26 janv. 2012

Regest

1. Hat der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren, kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.(Rn.25) 2. Der Mieter einer Teleskoparbeitsbühne, der nach dem Mietvertrag die für den Arbeitseinsatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften für die Bedienung von Arbeitsbühnen einzuhalten hat, verstößt grob fahrlässig gegen die ihm obliegenden Sicherungspflichten, wenn er bei einem gleichzeitigen Einsatz von Brückenkran und Arbeitsbühne in einer Werkhalle in besonderen Maße gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstößt, indem er keine hinreichende Gefährdungsbeurteilung durchführt, von organisatorischen Schutzmaßnahmen absieht und eine völlig unzureichende Vereinbarung „auf Zuruf“ schließt.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.32) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 30. August 2012, 1 U 26/12, Urteil

Texte intégral

LG Stendal Kammer für Handelssachen — 31 O 95/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-26

Aktenzeichen: 31 O 95/09

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2012:0126.31O95.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 276 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Hat der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren, kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.(Rn.25)

  2. Der Mieter einer Teleskoparbeitsbühne, der nach dem Mietvertrag die für den Arbeitseinsatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften für die Bedienung von Arbeitsbühnen einzuhalten hat, verstößt grob fahrlässig gegen die ihm obliegenden Sicherungspflichten, wenn er bei einem gleichzeitigen Einsatz von Brückenkran und Arbeitsbühne in einer Werkhalle in besonderen Maße gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstößt, indem er keine hinreichende Gefährdungsbeurteilung durchführt, von organisatorischen Schutzmaßnahmen absieht und eine völlig unzureichende Vereinbarung „auf Zuruf“ schließt.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.32)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 30. August 2012, 1 U 26/12, Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.879,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 28.09.2006 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

2 Die Klägerin vermietet unter anderem Arbeitsbühnen. Die Beklagte ist seit längerer Zeit Kundin bei der Klägerin.

3 Mit Vertrag vom 19.06.2006 vermietete die Klägerin der Beklagten eine Ketten-Teleskop-Arbeitsbühne. Mietbeginn war der 19.06.2006. In dem Mietvertrag heißt es ferner unter anderem:

4 „Tagesmietpreis in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer lt. A. Versicherung 5 % des Mietpreises bei einem Selbstbehalt von Euro 2.000 bei LKW-Arbeitsbühnen und Euro 1.000 bei allen anderen Mietgeräten.

Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust, Verunreinigung und anormalen Verschleiß des Mietgegenstandes. Die für den Arbeitseinsatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind vom Mieter einzuhalten … Es besteht kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz! ...“

5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die als Anlagen K 1 bis K 3 zur Klagschrift vorgelegten Ablichtungen des Mietvertrages, der Vorschrift für die Bedienung von Arbeitsbühnen sowie der Allgemeinen Vermietbedingungen (Bl. 16-18 d.A. Bd. I) Bezug genommen.

6 Entsprechend der Angabe im Mietvertrag baute die Beklagte die Arbeitsbühne bei der XY GmbH in Magdeburg (im Folgenden: XY) auf. Die Halle der XY ist über 100 Meter lang. In der Halle müssen äußerst schwere Lasten bewegt werden, und zwar bis zu 30 Tonnen. Zu diesem Zweck sind in der Werkhalle Brückenkräne fest installiert. Diese Brücken gehen durch die gesamte Halle, so dass Lasten dort auch über weite Wege bewegt werden können. Die Beklagte war beauftragt, im hinteren Bereich der Halle, etwa in den letzten 15 Metern der Halle, eine Verstärkung der Träger vorzunehmen. Die Arbeiten hierzu begannen bereits im April 2006. Zu diesem Zweck setzte die Beklagte dort eine von der Klägerin ebenfalls angemietete Scherenarbeitsbühne ein. Später arbeitete sie dort mit Teleskoparbeitsbühnen für 23 bzw. 30 Meter.

7 Am 29.06.2006 kam es zu einer Kollision zwischen dem in der Werkhalle der XY fest installierten Brückenkran sowie der von der Beklagten gemieteten streitgegenständlichen Teleskoparbeitsbühne. Wegen des Unfallprotokolls wird auf die Anlage K 9 zur Klagschrift (Bl. 26, 27 d.A. Bd. I) Bezug genommen.

8 Durch die Kollision wurde die Arbeitsbühne erheblich beschädigt. Die Klägerin ließ die Arbeitsbühne bei der Firma Euroliftsystem AG reparieren. Die Reparaturkosten in Höhe von 20.879,69 € stellte die Firma Euroliftsystem AG der Klägerin unter dem 24.07.2006 in Rechnung. Nach Ausgleich der Rechnung stellte die Klägerin die Reparatur der Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2006 in Rechnung und bat um Überweisung des Betrages bis zum 27.09.2006. Mit Anwaltsschreiben vom 10.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum Ausgleich des Gesamtbetrages auf.

9 Vorgerichtlich entstanden der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €.

10 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte auf Grund grober Verletzung der dringend einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften schadensersatzpflichtig sei. Ein gleichzeitiger Einsatz der Arbeitsbühne sowie des Brückenkranes sei streng untersagt. Nach dem Schichtwechsel gegen 14.00 Uhr bei der XY seien die Mitarbeiter der XY offensichtlich nicht informiert worden, wie mit dem Führen des Brückenkranes und der Arbeitsbühne zu verfahren sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass während des Schichtbetriebs der Brückenkran in Betrieb sei und daher eine Abstimmung mit dem Personal der XY erforderlich sei. Auch habe die Arbeitsbühne keinesfalls im Bereich der Kranbahn aufgestellt werden dürfen. Bei gleichzeitigem Einsatz von Kran und Hubarbeitsbühne in einer Halle müsse eine vorherige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durch qualifizierte Personen erfolgen. Ein gleichzeitiger Einsatz sei untersagt. Soweit die Arbeitssicherheit zwischen Hallenkran und Hubarbeitsbühne nicht gewährleistet werden könne, müsse während des Arbeitsbühneneinsatzes der zuständige Kranhauptschalter gegen Betriebseinsatz verschlossen und der Kranschlüssel dem Hubarbeitsbühnenbediener übergeben werden. Bei einem Schichtwechsel seien alle Beteiligten über den Arbeitzustand in der Halle zu informieren. Entgegen den Vorschriften für die Bedienung von Arbeitsbühnen habe die Beklagte die Bühne im Bereich des am Einsatzort befindlichen Brückenkranes benutzt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass von dem Brückenkran keine Gefahr für die Arbeitsbühne ausgehe. Zugleich habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Auch die fehlende Abstimmung in der Früh- und in der Spätschicht stelle eine gravierende Pflichtverletzung dar.

11 Die Klägerin beantragt,

12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.879,69 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszins seit dem 28.09.2006 sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte wendet ein, dass ihr eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften nicht vorzuhalten sei. Insbesondere liege keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor. Der Unfall sei allein durch den Kranführer der XY verursacht worden. Der Schaden sei daher durch die von der Klägerin abzuschließende Versicherung gedeckt. Vor Beginn der Arbeiten habe es vor Ort einen Termin zur Beurteilung der Risikosituation gegeben. Die Produktion der XY habe für die Dauer der Arbeiten der Beklagten im hinteren Bereich der Halle nicht angehalten werden können, weil dies andernfalls zu Schäden in Millionenhöhe geführt hätte. Es sei deshalb eine organisatorische Lösung gewählt worden. In Anbetracht der konkreten Arbeitsabläufe, insbesondere des Umstandes, dass die von der Beklagten auszuführenden Arbeiten in hintersten Bereich der Halle stattgefunden hätten, sei es als ausreichend eingeschätzt worden, wenn die Mitarbeiter der Beklagten den Beginn der Arbeiten dem jeweiligen Schichtleiter der XY anzeigten. Es sei sodann Aufgabe der Schichtleiter gewesen, die Kranführer einzuweisen. Die Anzeige habe nicht zu Beginn jedes Schichtwechsels bei der XY geschehen müssen. Vielmehr sei es dann Aufgabe des Schichtleiters der XY gewesen, die Kranführer einzuweisen, zumal die Mitarbeiter der Beklagten einen Schichtwechsel regelmäßig nicht einmal hätten bemerken können. Da die Beklagte durch ihre Mitarbeiter den Beginn der Arbeitsaufnahme dem Schichtleiter angezeigt habe, habe sie damit ihrerseits allen Verpflichtungen Genüge getan. Sicherheitsvorschriften habe sie nicht verletzt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die von den Beteiligten gewählte organisatorische Lösung zur Durchführung der Arbeiten über Wochen hin reibungslos funktioniert habe.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

17 Das Gericht hat gemäß den prozessleitenden Verfügungen vom 05.11.2010 (Bl. 121R d.A. Bd. I), 11.02.2011 (Bl. 149R d.A. Bd. I) und 18.11.2011 (Bl. 61R d.A. Bd. II) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen DD, EE, FF und GG. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.11.2010 (Bl. 127-129 d.A. Bd. I), 17.02.2011 (Bl. 165-167 d.A. Bd. I) und 08.12.2011 (Bl. 68-71 d.A. Bd. II) Bezug genommen.

18 Das Gericht hat ferner gemäß Beweisbeschluss vom 10.03.2011 (Bl. 177-179 d.A. Bd. I) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. HH vom 27.07.2011 (Bl. 1-20 d.A. Bd. II) sowie hinsichtlich der Anhörung des Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2011 (Bl. 68-71 d.A. Bd. II) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig und begründet.

20 Der Klägerin steht gegen die Beklage gemäß den §§ 280 Abs. 1, 535, 249 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.879,69 € zu.

21 Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entsteht, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat.

22 Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Mietvertrag über die streitgegenständliche Teleskoparbeitsbühne zustande gekommen. Im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache treffen die Beklagte als Mieterin Obhuts- und Schutzpflichten. Nach dem Mietvertrag hatte die Beklagte insbesondere die für den Arbeitseinsatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften für die Bedienung von Arbeitsbühnen einzuhalten, die den Inhalt der von der Beklagten zu treffenden Sicherungspflichten vorgaben.

23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte grob fahrlässig gegen die ihr obliegenden Sicherungspflichten verstoßen. Der von der Beklagten verursachte Schaden an der Arbeitsbühne ist daher weder durch die Versicherung der Arbeitsbühne gedeckt noch kann ein konkludent im Mietvertrag vereinbarter Regressverzicht angenommen werden.

24 Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin FF geht das Gericht davon aus, dass ein Versicherungsschutz für die streitgegenständliche Arbeitsbühne vereinbart war. Die Zeugin hat schlüssig und frei von Widersprüchen die Absprache über die Anmietung der Geräte geschildert. Sie hat hierzu erläutert, dass dies anfangs schriftlich gelaufen sei. Als man sich dann näher gekannt habe, sei das zuletzt ausschließlich telefonisch erfolgt. Der Versicherungsschutz sei kein Thema gewesen. Der Versicherungsschutz sei von Seiten der Beklagten stets Bestandteil der Anmietung gewesen. Es sei auch grundsätzlich die Regel, dass Arbeitsbühnen mit Versicherungsschutz vermietet würden. Dementsprechend werde die Versicherung auch regelmäßig berechnet. Für das streitgegenständliche Arbeitsgerät sei zwar keine Versicherung berechnet worden. Es seien aber unterschiedliche Rechnungen gelegt worden, nämlich zum Teil inklusive, zum Teil auch ohne Berechnung der Versicherung. Für die Angaben der Zeugin spricht der Umstand, dass die Angaben zum Versicherungsschutz in dem Mietvertragsformular nicht gestrichen sind. Überdies hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass sie für viele Geräte Versicherungen hätten und teilweise auch Versicherungen nur für einzelne Tage abschlössen. Richtig sei, dass das unterschiedlich berechnet werde. Zum Teil sei die Versicherung inklusive, zum Teil werde diese gesondert berechnet. Für die streitgegenständliche Bühne habe indes keine Versicherung bestanden, weil diese „nicht kaputtzukriegen sei“. Auch hiernach ist davon auszugehen, dass allgemein für die von der Beklagten gemieteten Geräte eine Versicherung bestand. Dass für die Arbeitsbühne keine Versicherung abgeschlossen war, war für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar. Das fehlende Bestehen eines Versicherungsschutzes ist hier jedoch letztlich nicht streitentscheidend, da der Beklagten jedenfalls eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens vorzuhalten ist.

25 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hier rechtfertigt ein objektiv grober Pflichtenverstoß für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des Schädigers nur dann gerechtfertigt, wenn auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH NJW 2001, Seite 2092, 2093). Besteht die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt es insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH a.a.O.). Eben dies ist hier der Fall.

26 Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen DD hat dieser eine sicherheitstechnische Beurteilung nicht durchgeführt.

27 In seiner Vernehmung vom 17.02.2011 hat der Zeuge EE bekundet, dass es eine gemeinsame Besprechung gegeben habe. Im Rahmen der Risikobeurteilung sei das Risiko als gering eingeschätzt worden, weil die Halle in zwei Achsen geteilt worden sei und jeder in seinem Bereich habe bleiben sollen. Mit der XY habe es die Absprache gegeben, dass sie Bescheid sagten, wenn sie vor Ort seien und dort arbeiteten. Hierbei sei es grundsätzlich Aufgabe des Vorarbeiters gewesen, dem Schichtleiter Bescheid zu sagen. In seiner Vernehmung vom 08.12.2011 hat der Zeuge EE ferner bekundet, dass eine Gefährdungsanalyse erfolgt sei. Sie hätten die Maßnahmen festgelegt und er habe das auch kontrolliert, aber nicht täglich, weil er ja noch andere Baustelle gehabt habe. Und zwar habe sich der zuständige Vorarbeiter der Beklagten bei dem Schichtleiter melden sollen. Der Vorarbeiter sei entsprechend angewiesen gewesen. Ferner sei abgesprochen gewesen, dass der Brückenkran nur nach vorheriger Absprache in den Arbeitsbereich der Firma Walter Stahlbau habe einfahren sollen. Konkret sei besprochen worden, wenn der Kranführer Stücke zu den Strahlkabinen liefern müsse, Bescheid sage, sie – die Beklagte – ´runterführen, dass er das anlade, zurückfahre, wieder Bescheid gebe und sie dann ihre Arbeiten fortsetzen könnten. Die Ausführungen des Zeugen EE in dem weiteren Vernehmungstermin stehen in Einklang mit den Angaben des Zeugen GG, der als Vorarbeiter bei der Beklagten tätig war. Dieser hat bekundet, dass er angewiesen gewesen sei, ihre Arbeiten bei dem Schichtleiter morgens anzumelden. Ferner sei gesagt worden, wenn der Kran durchmüsse, dass sich der Kranführer melde und der Steiger dann ´runtergefahren werde und die Arbeiten fortgesetzt würden, wenn der Kranführer ihnen entsprechende Mitteilung gemacht habe.

28 Die Ausführungen der Zeugen EE und GG sind in sich schlüssig und glaubhaft. Auch wenn es überrascht, dass die Ausführungen des Zeugen EE nach der Vorlage des Sachverständigengutachtens deutlich detaillierter ausfielen als bei seiner ersten Vernehmung, werden seine Angaben durch die glaubhaften Ausführungen des Zeugen GG maßgeblich gestützt.

29 Eben diese von dem Zeugen übereinstimmend geschilderte Absprache der Beklagten mit der XY ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen HH völlig unzureichend.

30 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen sowie berufsgenossenschaftliche Regelungen als auch staatliche Rechtsnormen zu beachten seien. Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung habe der Arbeitgeber zwingend eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtige dabei die Gefährdung am Arbeitsplatz und beschreibe geeignete Schutzmaßnahmen. Eine vollständige Gefährdungsbeurteilung umfasse das Erkennen der Gefährdung, die Bewertung der Gefährdung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen, die Umsetzung der Schutzmaßnahmen, die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Dokumentation der Beurteilung. Nach § 4 der Betriebssicherheitsverordnung seien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereit gestellt würden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet seien und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet seien. Soweit es nicht möglich sei, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, habe der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehöre hierbei der Einsatz gemäß Herstellerangaben, die Beachtung der Betriebsanleitung und die Berücksichtigung der Betriebsanweisung des Betreibers. Nach § 9 der Betriebssicherheitsverordnung habe der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Verfahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergäben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen und soweit erforderlich Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stünden. Die Betriebsanweisungen müssten mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge bildet daher die Betriebsanweisung die Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten. In der Betriebsanweisung erfolge in betriebsspezifischen Festlegungen die Umsetzung der Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung. Sie sei den Beschäftigten bekanntzugeben und von den Beschäftigten zu beachten. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass sich aus der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung explizit ergebe, welcher Personenkreis durch den Einsatz der Hubarbeitsbühne gefährdet werde. Besondere Verhaltens- und Handlungsweisen seien zu vermitteln, weil sich durch den Einsatz einer Hubarbeitsbühne in einer Fabrikhalle eine besondere, zeitlich begrenzte Arbeitssituation mit einer für die in der Halle Beschäftigten geänderten Gefahrenlage ergäbe. Die örtlichen Gegebenheiten und speziellen Einsatzbedingungen sowie die von der Hubarbeitsbühne auszuführenden Arbeiten seien in der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. In der Gefährdungsbeurteilung müsse auch zwingend berücksichtigt werden, welche Arbeiten noch in der Umgebung des Einsatzortes der Hubarbeitsbühne ausgeführt würden und ein Ergebnis dokumentiert werden, wie die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung sichergestellt werde. Die Gefährdungsbeurteilung sei insgesamt zu dokumentieren. In der Gefährdungsbeurteilung seien auch geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten, die in die Betriebsanweisung einflößen. Die Betriebsanweisung sei für das Bedienpersonal der Hubarbeitsbühne schriftlich zu fixieren, den Beschäftigten bekanntzugeben und deren Einhaltung zu kontrollieren. Der gleichzeitige Einsatz von einem Laufkran und einer Hubarbeitsbühne sei nur untersagt, wenn es zu gegenseitigen Gefährdungen komme. Es sei durchaus denkbar, dass die Arbeitsmittel gezielt zusammenarbeiteten. Hierbei bedürfe es jedoch besonderer Absprachen und speziell ausgebildeten Personals. Es stelle auch eine gängige betriebliche Praxis dar, während des Arbeitsbühneneinsatzes den zuständigen Kranhauptschalter gegen Betriebseinsatz zu verschließen und den Kranschlüssel den Hubarbeitsbühnenbediener zu übergeben, wenn sich eine gegenseitige Gefährdung nicht mit anderen technischen Mitteln verhindern lasse. Neben diesem technischen Mittel gebe es jedoch weitere technische Möglichkeiten, eine Gefährdung zwischen den Arbeitsmitteln zu unterbinden. Hinzu kämen organisatorische Mittel zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit zwischen Kran und Arbeitsbühne. Technische Mittel seien organisatorischen Mitteln jedoch vorzuziehen, wenn sie umsetzbar und wirtschaftlich vertretbar seien. Das Abschließen des Hauptschalters und die Übergabe des Schlüssels an den Hubarbeitsbühnenbediener sei eine umsetzbare und wirtschaftlich vertretbare Lösung. Selbstverständlich müsse der betreffende Personenkreis vor Beginn der Schicht und somit vor Arbeitsaufnahme über besondere Gefahrensituationen aufgeklärt werden. Maßgebend sei im vorliegenden Fall, dass das Nichtvorliegen einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die Betriebsanweisung gegen die geltenden Arbeitsbestimmungen verstoße. Die Arbeitseinsätze von Hubarbeitsbühnen auf Baustellen seien auch besonders gefährlich. Zu berücksichtigen seien neben dem fehlenden Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung das fehlende Vorliegen der Betriebsanweisung und der fehlende Nachweis der Unterweisung der Beschäftigten. Im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen hat der Sachverständige ferner festgestellt, dass eine richtige Gefahrenanalyse in dem von ihm beschriebenen Sinne hier letztlich gar nicht stattgefunden habe, und betont, dass es an einer schriftlichen Niederlegung, die nach dem Gesetz gefordert sei, fehle. Auch die Kontrolle der Einhaltung der Absprache sei unzureichend. Es seien hier letztendlich nur organisatorische Maßnahmen besprochen worden. Dies sei nicht ausreichend. Es sei auch nicht besprochen worden, wie bei einem Schichtwechsel zu verfahren sei oder wie verfahren werden solle, wenn der Schichtleiter nicht da sei. Auch die bekundete Absprache mit dem Kranführer sei unzureichend. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Kranführer selbst keine Weisungsbefugnis habe. Überdies gäbe es genügend technische und organisatorisch vertretbare Maßnahmen. So wäre es hier beispielsweise möglich gewesen, eine Kranwache aufzustellen. Das Aufstellen einer solchen Kranwache sei auch durchaus üblich.

31 Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf den zutreffenden Anknüpfungspunkten. Sie sind frei von Widersprüchen und zwanglos nachvollziehbar.

32 Hiernach steht fest, dass die Beklagte in besonderem Maße gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Namentlich unter Berücksichtigung der besonderen Gefährdungslage für Leib und Leben der Beschäftigten bei gleichzeitigem Einsatz von Kran- und Arbeitsbühne war die Beklagte zur besonderen Sicherung veranlasst. Es fehlt schon eine hinreichende Gefährdungsbeurteilung. Es sind weder hinreichende Schutzmaßnahmen festgelegt noch kontrolliert worden. Die Dokumentation fehlt völlig. Soweit die Beklagte in Absprache mit der XY von technischen Maßnahmen abgesehen hat, hätte es ihr oblegen, entsprechende organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hiervon hat sie abgesehen und eine völlig unzureichende Vereinbarung „auf Zuruf“ geschlossen. Dass in den Wochen zuvor keine Kollision erfolgt ist, ist allein dem Zufall geschuldet und entlastet die Beklagte nicht. Die Deutlichkeit und das Maß der Gefährdung, der die Beklagte ihrem Mitarbeiter ausgesetzt hat, kennzeichnen ihren Pflichtenverstoß als derart unentschuldbar, dass sich ihre Versäumnisse als grob fahrlässig geradezu aufdrängen. Die Pflichtverletzung ist auch subjektiv schlechthin unentschuldbar.

33 Der Höhe nach steht der an der Arbeitsbühne verursachte Schaden außer Streit.

34 Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Unter Verzugsgesichtspunkten hat die Beklagte der Klägerin auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (§§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB).

35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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