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11 O 1081/08•LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2011-03-29, 11 O 1081/08
11 O 1081/08Tribunal cantonal29 mars 2011
1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels des Fahrzeuges bereits zum Zeitpunkt der Übergabe liegt grundsätzlich beim Erwerber. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nicht, wenn der Sachmangel nicht binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist.(Rn.28) 2. Den Beklagten trifft nicht deshalb die Darlegungs- und Beweislast, weil er im selbständigen Beweisverfahren auf Beschluss des Amtsgerichts das Gutachten der Garantieversicherung nicht vorgelegt hat. Insoweit greift die Vorschrift des § 427 ZPO nicht, da sich zum einen aus der Akte ergibt, dass der Beklagte das Gutachten in Kopie zur Akte gereicht hat, und zum anderen Urkunden im selbständigen Beweisverfahren kein zulässiges Beweismittel darstellen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 3. Der Beweis, dass der Mangel des Fahrzeuges bereits bei Übergabe vorgelegen hat, ist nicht geführt, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob der fehlende Ventilkeil, der den Motorschaden verursacht hat, bereits herstellerseits vergessen worden ist oder ob ein späterer Reparaturfehler vorliegt.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2011-03-29
Aktenzeichen: 11 O 1081/08
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0329.11O1081.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 437 Nr 2 BGB, § 440 BGB, § 323 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 476 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels des Fahrzeuges bereits zum Zeitpunkt der Übergabe liegt grundsätzlich beim Erwerber. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nicht, wenn der Sachmangel nicht binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten ist.(Rn.28)
Den Beklagten trifft nicht deshalb die Darlegungs- und Beweislast, weil er im selbständigen Beweisverfahren auf Beschluss des Amtsgerichts das Gutachten der Garantieversicherung nicht vorgelegt hat. Insoweit greift die Vorschrift des § 427 ZPO nicht, da sich zum einen aus der Akte ergibt, dass der Beklagte das Gutachten in Kopie zur Akte gereicht hat, und zum anderen Urkunden im selbständigen Beweisverfahren kein zulässiges Beweismittel darstellen.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31)
Der Beweis, dass der Mangel des Fahrzeuges bereits bei Übergabe vorgelegen hat, ist nicht geführt, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob der fehlende Ventilkeil, der den Motorschaden verursacht hat, bereits herstellerseits vergessen worden ist oder ob ein späterer Reparaturfehler vorliegt.(Rn.33)
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