LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2012-05-09, 10 O 1997/11

10 O 1997/11Tribunal cantonal9 mai 2012

Regest

1. Eine Haftung des Landes auf Ersatz sämtlicher Schäden, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus mit Abfällen enstanden sind, ist nicht gegeben, wenn es an einer Amtspflichtverletzung gegenüber einem Dritten fehlt, weil sich aus den angeführten Vorschriften kein Drittschutz ergibt.(Rn.13) (Rn.15) 2. Bei öffentlich rechtlichen Normen kann nur im Ausnahmefall ein Drittschutz in Betracht kommen. Die angeführten Vorschriften des KrW-/AbfG und des BBodSchG dienen jedoch dem Schutz der Allgemeinheit und öffentlichen Interessen, begründen aber keine Individualrechte, die über den Schutz von Leben und Gesundheit hinausgehen. Aus dem Umstand, dass die Verfüllung eines ehemaligen Tagebaus ein komplexer Vorgang ist, der auf das Zusammenwirken der zuständigen Bergbaubehörde und der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sowie mehrere private Unternehmen angewiesen ist, ergibt sich nicht, dass hierdurch die privaten Unternehmer im Rahmen eines Drittschutzes einbezogen sind.(Rn.16) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.26) Verfahrensgang nachgehend BGH, 4. Dezember 2014, III ZR 51/13, Urteil

Texte intégral

LG Magdeburg 10. Zivilkammer — 10 O 1997/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-09

Aktenzeichen: 10 O 1997/11

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0509.10O1997.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 BGB, Art 34 GG

Orientierungssatz

  1. Eine Haftung des Landes auf Ersatz sämtlicher Schäden, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus mit Abfällen enstanden sind, ist nicht gegeben, wenn es an einer Amtspflichtverletzung gegenüber einem Dritten fehlt, weil sich aus den angeführten Vorschriften kein Drittschutz ergibt.(Rn.13) (Rn.15)

  2. Bei öffentlich rechtlichen Normen kann nur im Ausnahmefall ein Drittschutz in Betracht kommen. Die angeführten Vorschriften des KrW-/AbfG und des BBodSchG dienen jedoch dem Schutz der Allgemeinheit und öffentlichen Interessen, begründen aber keine Individualrechte, die über den Schutz von Leben und Gesundheit hinausgehen. Aus dem Umstand, dass die Verfüllung eines ehemaligen Tagebaus ein komplexer Vorgang ist, der auf das Zusammenwirken der zuständigen Bergbaubehörde und der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sowie mehrere private Unternehmen angewiesen ist, ergibt sich nicht, dass hierdurch die privaten Unternehmer im Rahmen eines Drittschutzes einbezogen sind.(Rn.16) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.26)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 4. Dezember 2014, III ZR 51/13, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je einem Drittel.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Beschluss: Streitwert: 16.000.000,00 €

Tatbestand

1 Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass das beklagte Land ihnen sämtliche Schäden bzw. sämtliche Schäden aus rechtmäßiger Inanspruchnahme zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus ... mit Abfällen in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis 13.03.2008 den Klägerinnen entstanden sind oder entstehen werden.

2 ln der Zeit ab dem 01.01.2006 bereitete die in Liquidation befindliche ... GmbH, an der die Klägerin zu 3. mehrheitlich mit 50,2 % beteiligt ist, 651.000 t Abfälle auf und lagerte anschließend 57.000 t in der Tongrube ... und 278.000 t in die Tongrube ... ein. Der Einbau der von der ... GmbH gelieferten Abfälle in den Tontagebauen erfolgte aufgrund eines zwischen der ... GmbH und der ... GmbH am 14.12.2005 geschlossenen Liefervertrages durch die ... GmbH. 264.000 t sind in der Abfallbehandlungsanlage der ... GmbH in ... weiter aufbereitet worden.

3 Mit Schreiben vom Dezember 2009 wandte sich der Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes ... an die Environnement S.A. in.... und teilte mit, dass das Land in den Tongruben ... ··und ... im Wege der Ersatzvornahme Gefahren beseitige, die durch die Verfüllung der Tontagebaue mit ungeeigneten und unzulässigen Abfällen verursacht wurden. Die Klägerinnen könnten als Abfalllieferanten in die Verantwortung genommen werden. Es werde daher ein Gespräch über die Beteiligung der Klägerinnen an den Kosten in Höhe von 30 Millionen angeboten, ansonsten müsste das Land die Forderungen im Klagewege geltend machen.

4 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass das beklagte Land eine Amtspflichtverletzung begangen habe, weil die Behörden in dem Sonderbetriebsplan vom 05.03.2004 (Anlage K 5) es versäumt hätten, einen max. zulässigen Organikanteil der zu verfüllenden Abfälle festzulegen. Schon aus dem Sonderordnungsgesetz Land ... würde sich ergeben, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplanes vom 05.03.2008 wegen unterlassener Festsetzung eines max. zulässigen Organikanteils der zu verfüllenden Abfälle rechtswidrig gewesen sei. Auch sei die Überwachung der Verfüllung der Tongrube ... mit Abfällen durch das ... und den Landkreis ... Land durch das beklagte Land unzulänglich gewesen wäre. Insbesondere wird vorgetragen, dass seit Ende des Jahres 2006 es Hinweise gegeben hätte, dass das dort verfüllte Material zu den Tagebauen biologisch aktiv sei, was sich z.B. in Form von Wasserdampfentwicklung geäußert habe. Die unterlassene Festsetzung geeigneter Parameter oder technischer Rahmenbedingungen für die zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle würde ebenfalls eine Haftung des Landes begründen.

5 Die Klägerinnen beantragen,

6 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, jeder der Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die jeder der Klägerinnen jeweils (i) wegen der unterlassenen Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau ... zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle, insbesondere eines Grenzwerts für den max. zulässigen Organikanteil, und/oder technischer Rahmenbedingungen für ihren Einbau in dem Sonderbetriebsplan "Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld II" des Landesamtes für Geologie und Bergwesen des Landes ... vom 05.03.2004 für den Tontagebau ... sowie (ii) wegen der nicht ordnungsgemäßen Überwachung der Verfüllung des Tontagebaus .... in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 13.03.2008 (einschließlich) durch die hierfür zuständigen Behörden, insbesondere durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen des Landes ... sowie den Landkreis ... Land (als untere Abfall- und Immissionsschutzbehörde), bereits entstanden sind (mit Ausnahme der Schäden, deren Ersatz mit dem Klageantrag zu 2. im Wege der Leistungsklage geltend gemacht worden ist) sowie zukünftig entstehen werden, insbesondere sämtliche Schäden aus rechtmäßigen Inanspruchnahmen der Klägerinnen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes und/oder sonstigen Ordnungsrechts (einschließlich des jeweiligen Vollstreckungsrechts), die auf Sachverhalte gestützt werden, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus ... mit Abfällen in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 13.03.2008 (einschließlich) stehen, wie z.B. die Lieferung, Aufbereitung oder Bereitstellung von Abfällen,

7 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 190.637,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

8 3. hilfsweise zum Klageantrag zu 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeder der Klägerinnen jeweils sämtliche Schäden aus rechtmäßigen Inanspruchnahmen der Klägerinnen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes und/oder Ordnungsrechts (einschließlich des jeweiligen Vollstreckungsrechts) zu ersetzen, die auf Sachverhalte gestützt werden, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus ... (Sachsen-Anhalt} mit Abfällen in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 13.03.2008 (einschließlich} stehen, wiw z.B. die Lieferung, Aufbereitung oder Bereitstellung von Abfällen.

9 Das beklagte Land beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 I. Die Klage ist zulässig. Das für die Feststellungsklage nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Kläger aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom Dezember 2009 befürchten müssen, für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen zu werden.

13 II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Haftung des Landes nach § 839 BGB i.V. Art.34 GG nicht gegeben sind. Es fehlt nämlich an einer dem Beamten "einem Dritten gegenüber" obliegende Amtspflicht. Die von den Klägerinnen behaupteten und von der Beklagtenseite bestrittenen Pflichtverletzungen betreffen nicht Rechtsvorschriften, die zum Schutz des Betroffenen, hier der Klägerinnen, dienen.

14 Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten in diesem Sinne gehört, ist danach zu beantworten, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Hingegen tritt anderen Personen gegenüber, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung auf sie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht ein (BGH 28.6.1971, NJW 1971, 1699).

15 Aus den von den Klägerinnen angeführten Vorschriften des BBergG, insbesondere §§ 52, 55 Abs. 1 S. 1, § 5 i.V.m. § 36 Abs. 1 VerwVerfG, § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG auch das BBodSchG, insbesondere § 7, aber auch des KrW-/AbfG, insbesondere § 5 Abs. 3 S. 1, aber auch § 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 und § 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG ergibt sich ein solcher Drittschutz nicht. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Allgemeinheit, teilweise auch der Gefahrenabwehr, nicht jedoch individuellen Ansprüchen Einzelner:

16 Festzuhalten ist zunächst, dass die zitierten Vorschriften Normen des öffentlichen Rechts darstellen und gerade nicht dem Zivilrecht mit seinen Individualanspruchsgrundlagen zuzuordnen sind. Insofern ist bei allen nachfolgenden detaillierten Betrachtungen, ob eventuell doch Vorschriften, die ursprünglich aus dem Bereich des öffentlichen Rechts stammen, einen Drittschutz nach sich ziehen können, zu betonen, dass dies bei Normen des öffentlichen Rechts generell nur der Ausnahmefall sein kann. Es ist daher eine restriktive Auslegung vorzunehmen.

17 1. Ein Ausnahmefall ist bei den zitierten Vorschriften jedoch nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der telelogischen Auslegung der jeweiligen Gesetze.

18 Ausweislich des Bundesberggesetzes (§ 1) hat das Gesetz den Zweck,

19 "1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung, das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamen und schonendem Umfang mit Grund- und Boden zu ordnen und zu fördern,

20 2. die Sicherheit der Betriebe und Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten

21 sowie

22 3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritten ergibt, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern."

23 Zweck des KrW-/AbfG ist gemäß § 1 die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

24 § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG), weist aus, dass Zweck dieses Gesetzes ist, nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.

25 Diese Normen sind nicht nur unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen, die teleologischer Auslegung aller in den jeweiligen § 1 niedergelegten Intentionen ergibt, dass diese Gesetze gerade dem Schutz der Allgemeinheit und öffentlicher Interessen dienen, nicht jedoch Individualrechte begründen, die über den Schutz von Leben und Gesundheit hinausgehen.

26 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kann nicht aus dem Umstand, dass die Verfüllung eines ehemaligen Tagebaus "ein komplexer Vorgang" ist, der auf das Zusammenwirken der zuständigen Bergbehörde und der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sowie - jedenfalls in der Regel - mehrere private Unternehmen angewiesen ist, geschlossen werden, dass dadurch die privaten Unternehmer im Rahmen eines Drittschutzes einbezogen sind.

27 Eine Analogie zu den Fällen aus dem Baurecht, bei denen in Ausnahmefällen ein Drittschutz bejaht wird, überzeugt nicht. Zwar kann der Bauherr, dem z.B. eine Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wird und der später Schadensersatzansprüchen ausgesetzt ist, oder aber im Falle fehlerhafter Bauleitplanungen der Betroffene selbst aus seiner grundrechtlich geschützten Position als Eigentümer vorgehen, insofern kommt ausnahmsweise einzelnen Normen des Baurechtes drittschützende Wirkung, diese folgt jedoch aus der grundrechtlich geschützten Eigentümerstellung.

28 Vorliegend handelt es sich jedoch um privat organisierte Wirtschaftsunternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft, die durch Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ihren Gewinn mehren möchten. Insofern wirkt sich das Verwaltungshandeln nicht auf die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aus, sondern betrifft nur das nicht vom Schutz des Art. 14 GG umfasste Vermögen.

29 Der Staat haftet aber nicht für ökonomische Risiken (wie z.B. fehlgeschlagene Gewinnerwartungen, Verluste, Schadensersatzansprüche, Vermögenseinbußen), die sich für private Unternehmen aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben ergeben.

30 Dieses gilt auch für die Behauptung, dass eine Haftung sich daraus ergeben würde, dass eine staatliche Aufsicht nicht ausreichend erfolgt sei.

31 Nach alledem ist die Klage bereits wegen einer fehlenden Drittbezogenheileiner eventuellen Pflichtverletzung als unbegründet abzuweisen, so dass es keiner weiteren Ausführungen zu dem behaupteten, jedoch ausgesprochen zweifelhaften kausalen Schadens mehr bedurfte.

32 Soweit klägerseits ein Schadensausgleich nach § 69 Abs. 1 S. SOG LSA verlangt wird, verhilft dies der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Zu Recht hat der Beklagtenvertreter (BI. 138 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Sonderbetriebszulassung vom 5.3.2004 sich an die ... GmbH richtete und somit keine Inanspruchnahme der Klägerinnen darstellt, wie das für den Ausgleichsanspruch nach § 69 Abs. 1 SOG LSA notwendig wäre.

33 Der Antrag des Klägervertreters vom 13.4.2012 auf Schriftsatznachlassfrist bis zum 27.6.2012, war abzulehnen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2012 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass weiterer Tatsachenvortrag bzgl. weiterer Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten wegen der - wie oben dargelegt - fehlenden Drittbezogenheil obsolet ist.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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