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26 M 2432/13•AG Wittenberg, 2013-12-23, 26 M 2432/13
26 M 2432/13Tribunal de première instance23 déc. 2013
Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO und dem Versuch der gütlichen Erledigung gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO beauftragt und können die Aufträge nicht erledigt werden, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, darf der Gerichtsvollzieher die Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen gemäß KV 604 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zweimal ansetzen.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2013-12-23
Aktenzeichen: 26 M 2432/13
ECLI: ECLI:DE:AGWITTE:2013:1223.26M2432.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Anlage Nr 207 GvKostG, § 9 Anlage Nr 604 GvKostG, § 802a Abs 2 Nr 1 ZPO, § 802b ZPO, § 802c ZPO
Rechtskraft: ja
Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO und dem Versuch der gütlichen Erledigung gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO beauftragt und können die Aufträge nicht erledigt werden, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, darf der Gerichtsvollzieher die Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen gemäß KV 604 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes zweimal ansetzen.(Rn.5)
Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenfestsetzung des Gerichtsvollziehers vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO und dem Versuch der gütlichen Erledigung gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 1, 802 b ZPO.
2 Da der Schuldner unbekannt verzogen ist, konnten die Aufträge nicht erledigt werden.
3 Der Gerichtsvollzieher setzte in der Kostenrechnung vom 28.11.2013 die Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen gemäß KV 604 des GV Kost G zweimal an. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung und wendet ein, dass die Gebühr für die gütliche Einigung, bzw. Ihrer Nichterledigung, nicht entstehen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt worden sei.
4 Die Erinnerung ist gemäß § 766 II ZPO zulässig, aber unbegründet.
5 Die Nichterledigungsgebühr gemäß KV 604 des GV Kost G ist für die Nichterledigung der Einholung einer Vermögensauskunft gemäß KV 260 des GV kost G trifft nicht zu. KV 207 stellt eindeutig darauf ab, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann nicht entsteht, wenn der Auftrag verbunden ist mit Aufträgen zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Pfändung und Verwertung körperlichen Sachen (§ 802a Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 ZPO).
6 Der Auftrag der Gläubigerin beschränkt sich jedoch auf die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Pfändung und Verwertung von körperlichen Sachen wurde nicht in Auftrag gegeben.
7 Die Formulierung "und" stellt eindeutig klar, dass beide Aufträge mit dem Auftrag zur gütlichen Erledigung verbunden sein müssen.
8 Hätte der Gesetzgeber eine Auswahlmöglichkeit angestrebt, wären die beiden Auftragsvarianten durch ein "oder" alternativ nebeneinander gestellt worden.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 308 II, 97 I ZPO.
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