VG Magdeburg 3. Kammer, 2013-10-30, 3 A 217/12

3 A 217/12Tribunal administratif / 3e chambre30 oct. 2013

Regest

Zweite Chance bei der Frage der Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur.(Rn.16)

Texte intégral

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 217/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-30

Aktenzeichen: 3 A 217/12

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1030.3A217.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zweite Chance bei der Frage der Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur.(Rn.16)

Orientierungssatz

Bei der Entscheidung über eine Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur ist im Einzelfall davon auszugehen, dass eine aufgrund früherer verschiedener Verfehlungen erfolgte Entziehung der Erlaubnis zur Tätigkeit als Prüfingenieur nicht nur zu erheblichen finanziellen Verlusten, sondern auch zu einem Umdenken bei dem Ingenieur geführt haben. Dabei kann es ein Indiz für die Zuverlässigkeit sein, wenn es bezüglich einer nach den Verfehlungen innegehabten Leitung eines Prüfbüros zu keinen Beanstandungen gekommen ist. Auch wäre es unangemessen, hier quasi von einem lebenslangen Berufsverbot auszugehen und den Ingenieur keine zweite Chance zu eröffnen. Bei der zugegebenermaßen schwierigen Prognoseentscheidung muss das zurückliegende Fehlverhalten des Ingenieurs im Einzelfall nicht dazu führen, ihm ständig seine Berufsausübung zu versagen. Auch ist zu beachten, dass u.U. verschiedene Kontrollmethoden bestehen und bei Unregelmäßigkeiten dem Ingenieur der Entzug der Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur droht.(Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2. April 2014, 1 L 131/13, Beschluss

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit der Versagung der Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur. Der Kläger war seit 1997 bis zum 8.12.2010 Prüfingenieur nach dem Kraftfahrzeugsachverständigengesetz. Seine Überwachungsorganisation war der KÜS e. V. Die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem KÜS e. V. wurden durch Bescheid 5.4.2011 beendet, indem in dem vorgenannten Bescheid der Beklagte die Betrauung des Klägers widerrief. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der Kläger verschiedener Verfehlungen schuldig gemacht habe. Aufgeführt wurde u. a., dass die Staatsanwaltschaft A-Stadt gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet habe, welches zwar eingestellt worden sei, jedoch aufsichtsrechtlich auszuwerten sei. Ferner wurden verschiedene Verstöße aufgelistet, nach denen sich ergeben sollte, dass der Kläger Unregelmäßigkeiten bei der Abnahme der Hauptuntersuchungen gemacht habe und sich teilweise die entsprechenden Fahrzeuge überhaupt nicht habe vorführen lassen. Die Vorwürfe, die von dem Kläger teilweise bestritten wurden, führten zum Widerruf der Betrauung und Anordnung des Sofortvollzugs. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden, da das eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren (3 B 105/11 MD) mit der Zurücknahme des Antrages endete und ohne Sachentscheidung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes A-Stadt – 3. Kammer am 5.7.2011 eingestellt wurde (3 B 105/11 MD).

2 In der Folgezeit war der Kläger durch verschiedene Kooperationsvereinbarungen mit der Beigeladenen verbunden. In diesem Zusammenhang sollte er auch wiederum seine Tätigkeit als Prüfingenieur ausüben. Unter dem Datum vom 25.11.2011 (Blatt 2 der Beiakte) beantragte die Beigeladene die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung des Klägers als Prüfingenieur, da sie der Auffassung war, dass ein quasi lebenslanges Berufsverbot unangemessen sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur gegeben seien, zumal die Beigeladene sich bereit erklärte, durch verschiedene Maßnahmen eine verstärkte Kontrolle durchzuführen.

3 Im Zusammenhang mit diesem Antrag trugen sowohl der Kläger als auch der Beklagte ihre verschiedenen Standpunkte vor, indem u. a. der Kläger ausführte, dass er aus Zweckmäßigkeitsgründen den Widerrufsbescheid habe bestandskräftig werden lassen, um zu einer Gesamtlösung zu kommen. Es sei unangemessen, sich auf die zurückliegenden Vorgänge zu berufen und quasi ein lebenslanges Berufsverbot gegenüber dem Kläger auszusprechen. Von Seiten des Beklagten wurde die Situation jedoch anders gesehen und die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers und damit die Voraussetzung für die Betrauung als Prüfingenieur verneint.

4 Mit Bescheid vom 9.8.2012 wurde der Antrag auf Zustimmung zur Betrauung des Klägers als Prüfingenieur abgelehnt, wobei der Bescheid ausdrücklich nur an die Beigeladene gerichtet war und dieser am 10.8.2012 zustellt wurde. Die Beigeladene hat gegen diesen Bescheid, in dem der Antrag auf Zustimmung zur Betrauung des Klägers als Prüfingenieur abgelehnt wurde, nichts unternommen. Dem gegenüber hat der Kläger am 10.9.2012 Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass er, obwohl der Verwaltungsakt nicht an ihn gerichtet sei, Drittbetroffener sei und damit gleichsam auch die Klagebefugnis habe. Entgegen den Ausführungen des Beklagten seien aus seiner Sicht keine Voraussetzungen gegeben, die eine Ablehnung rechtfertigen würden. Es sei ein Einstellungswandel bei ihm gegeben und er sei als zuverlässig anzusehen.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß zu bescheiden.

7 Der Kläger beantragt ferner hilfsweise,

8 den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, hilfsweise nach der Rechtsauffassung des Gerichtes den Kläger neu zu bescheiden.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid im Einzelnen entgegen.

12 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Gerichtsakte 3 B 105/11 MD und das Gerichtsprotokoll verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen obwohl der Kläger selbst nicht Adressat des Bescheides ist, keine Bedenken, da es hier um seine Stellung als Prüfingenieur geht und insoweit von einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu sprechen ist. In diesem Sinne ist eine Klagebefugnis des Klägers gegeben. Angesichts der Zustellung des Bescheides am 10.8.2012 und der Klageerhebung am 10.9.2012 ist die Klage auch fristgerecht.

15 Die Klage ist auch begründet.

16 Kern- und Angelpunkt des vorliegenden Rechtsstreites ist die Frage, ob entsprechend den einschlägigen Richtlinien hier von einer Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist (vgl. Anlage VIII b, Seite 52 ff. der Beiakte). Dort ist gefordert u. a. die „Zuverlässigkeit des Prüfingenieurs“, der mit den Aufgaben der Hauptuntersuchung etc. betraut werden soll. Bei der grundsätzlich zu treffenden Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit sind hier die einzelnen Argumente gegeneinander abzuwägen. Es ist selbstverständlich so, dass nach der Bestandkraft und der darauf nicht mehr erfolgten Ausübung der Betrauung erhebliche Schwierigkeiten bei dieser Prognose bestehen. Angesicht des wirtschaftlichen Verlustes und auch der Situation eines vorliegenden bestandskräftigen Bescheides dürfte dem Kläger deutlich vor Augen geführt worden sein, dass ein nochmaliges Fehlverhalten erhebliche Konsequenzen hätte. Insofern könnte man hier von einer zweiten Chance und einer Besserung des Verhaltens des Klägers ausgehen. In diesem Zusammenhang vermag das Gericht ein Einstellungswandel bei dem Kläger zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass die erheblichen finanziellen Verluste zu einem Umdenken bei dem Kläger geführt haben, da er nicht nur die Leitung des Prüfbüros übernimmt, sondern selbst auch als Prüfingenieur tätig sein will. Die Tatsache, dass es bezüglich der Leitung des Prüfbüros zu keinen Beanstandungen gekommen ist, ist ein Indiz für die Zuverlässigkeit des Klägers. Auch wäre es unangemessen, hier quasi von einem lebenslangen Berufsverbot auszugehen und den Kläger keine zweite Chance zu eröffnen, zumal auch aufgrund der erfolgten Entziehung der Erlaubnis zur Tätigkeit als Prüfingenieur in den früheren Verfahren dies eine unübersehbare Warnfunktion für den Kläger nach sich zieht. Bei der zugegebener Maßen schwierigen Prognoseentscheidung ist das Gericht der Auffassung, dass das zurückliegende Fehlverhalten des Klägers nicht dazu führen muss, ihm ständig seine Berufsausübung zu versagen. Auch ist zu beachten, dass von Seiten des Beigeladenen verschiedene Kontrollmethoden angeboten worden sind und auch davon auszugehen ist, dass diese durchgeführt werden und bei Unregelmäßigkeiten dem Kläger der Entzug der Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur droht. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger dieses Risiko in dem fortgeschrittenen Alter, in dem er sich befindet, noch eingehen wird. Insoweit ist bei der hier zu treffenden Entscheidung, die wie jede Prognoseentscheidung ein Quantum der Unsicherheit in sich birgt, davon auszugehen, dass der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und daher aufzuheben ist und ihm antragsgemäß die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung als Prüfingenieur auszusprechen ist.

17 Der Beklagte trägt als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dabei nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Ebenso scheidet, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, eine Kostentragungspflicht aus (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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