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7 A 125/12•VG Magdeburg 7. Kammer, 2012-05-18, 7 A 125/12
7 A 125/12Tribunal administratif / Chamber 718 mai 2012
Von einer "Inanspruchnahme von Bediensteten" ist dann und nur dann auszugehen, wenn der Einsatz der Polizei nicht nur in individuell zurechenbarer Art und Weise veranlasst worden ist, sondern wenn der Einsatz der Polizei vom Gebührenpflichtigen gewünscht oder gewollt oder für ihn in irgendeiner Form nützlich gewesen ist.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2012-05-18
Aktenzeichen: 7 A 125/12
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0518.7A125.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 VwKostG ST, § 3 VwKostG ST, § 1 GebO ST
Von einer "Inanspruchnahme von Bediensteten" ist dann und nur dann auszugehen, wenn der Einsatz der Polizei nicht nur in individuell zurechenbarer Art und Weise veranlasst worden ist, sondern wenn der Einsatz der Polizei vom Gebührenpflichtigen gewünscht oder gewollt oder für ihn in irgendeiner Form nützlich gewesen ist.(Rn.33)
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides, der erlassen worden ist, weil der Kläger „zu einer Amtshandlung Anlass gegeben“ und Polizeibeamte „in Anspruch genommen“ habe.
2 Der am ...02.1976 in B. geborene Kläger wohnt in der A-Straße in A-Stadt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Ein Kinderfahrrad, das für das mittlere Kind des Klägers schon zu klein und für das jüngste Kind des Klägers noch zu groß war, stellte die Ehefrau des Klägers im August 2011 der am 10.04.1987 in Staßfurt geborenen und in der G.-straße .. in A-Stadt wohnenden Frau B. für deren Kind unentgeltlich zur Verfügung, wobei streitig wurde, ob es sich um eine Leihe oder Schenkung gehandelt hat. Inzwischen ist der Streit auf dem Zivilrechtsweg im Sinne einer Leihe geklärt.
3 Am Freitag, den 13. Januar 2012 um 22:45 Uhr ging bei dem so genannten Pflichtdienst der Beklagten in Bernburg ein telefonischer Notruf ein. Anruferin war Frau B.. Sie teilte mit, dass der Kläger gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringen wolle. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte in einem Polizeiwagen zum Ereignisort (G.straße … in A-Stadt). Vor Ort angekommen, wurden der Kläger und Frau B. angetroffen. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten stand der Kläger unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Nach der Identitätsfeststellung teilte Frau B. mit, dass der Kläger ein Kinderfahrrad zurückhaben wolle, welches die Ehefrau des Klägers dem Kind der Frau B. geschenkt habe. Daraufhin teilten die Polizeibeamten dem Kläger mit, dass er dies auf zivilrechtlichem Wege zu klären habe. Außerdem wurde ihm ein Platzverweis erteilt, dem er nach mehrmaliger Aufforderung nachkam. Gegen 01.48 Uhr wurde die Polizei erneut alarmiert. Als die Beamten am Ereignisort ankamen, wurde der Kläger nicht angetroffen.
4 Mit Schreiben vom 20. April 2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei in Höhe von 83,50 Euro angehört. Dieses Recht nutzte der Kläger nicht.
5 Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 wurde der Kläger zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei in Höhe von 83,50 Euro (zwei Bedienstete x 39,00 Euro/h + 10 km x 0,55 Euro) herangezogen. Zur Begründung wurde auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, auf die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und auf die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 76 Textstelle 5 („sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei“) Bezug genommen.
6 Am 18. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und rechtsverletzend sei. Frau B. habe den Einsatz der Polizei veranlasst. Sie habe die Polizei ohne Grund angerufen. Sie habe den Streit um das Kinderfahrrad verschuldet und zu Unrecht behauptet, dass es geschenkt und übereignet worden sei. In Wahrheit sei es leihweise zur Verfügung gestellt und die Ausleihe gekündigt worden. Frau B. habe sich dem – wiederholten – Herausgabeverlangen zu Unrecht widersetzt. Zuletzt sei das Herausgabeverlangen am 13. Januar 2012 gegen 22.30 Uhr geäußert worden. Der Kläger habe an der Wohnung der Frau B. geklingelt. Keinesfalls habe er in ihre Wohnung eindringen wollen. Frau B. habe sich einem Gespräch sofort verweigert und die Polizei gerufen. Von daher hätte Frau B. den Einsatz der Polizei bezahlen müssen. Der Kläger habe Anzeige wegen Unterschlagung erstattet. Die sei aber im Sande verlaufen. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Die zivilrechtliche Herausgabeklage habe Erfolg gehabt. Nach alledem stelle der Einsatz der Polizei eine Maßnahme der Ermittlungsbehörden dar und keine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Von daher hätten keine Gebühren nach dem „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt“ (SOG LSA) erhoben werden dürfen.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufzuheben.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie erwidert, der Bescheid sei rechtmäßig und nicht rechtsverletzend. Er finde seine gesetzliche Grundlage in den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und in der dazugehörigen Anlage Nr. 60, Textziffern 5.1 und 5.2. Die im Heranziehungsbescheid erwähnte Nr. 76 sei durch die Nr. 60 zu ersetzen. Dadurch würde sich das Wesen des Heranziehungsbescheides aber nicht ändern. Der Austausch der Begründung sei auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich und statthaft, zumal das Gericht verpflichtet sei, den Sachverhalt aufzuklären.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
13 Die Klage ist zulässig und auch begründet.
14 Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er unterliegt deshalb der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 Dem angefochtenen Bescheid fehlt die gesetzliche Grundlage. Er lässt sich nicht auf die von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 01. November 2013 angegebene Tarifstelle der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt stützen.
16 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Gebühren und Auslagen erhoben, „wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben“. Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 VwKostG LSA sind „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmten, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweiligen zuständigen Ministerien erlässt“. Damit verweist das formelle Landesrecht auf die von der Exekutive erlassene Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 30. August 2004 in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18. Mai 2012 gültigen Fassung.
17 Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA „sind Gebühren und Pauschgebühren für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben“. Nach der – im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gültigen – Anlage sind für „Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind“, 20 bis 5.000 Euro zu erheben (damalige Nr. 76, Nr. 1, jetzige Nr. 60, Nr. 1).
18 Nach der damaligen Nr. 76, Nr. 5.1 und 5.2 sind für die Inanspruchnahme von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei pro Person und angefangener Stunde 39,00 Euro und für jeden mit dem Pkw gefahrenen oder angefangenen Kilometer 0,55 Euro, mindestens aber 5,50 Euro zu erheben. Das gilt jetzt auch noch. Jetzt sind es die Nummern 5.1 und 5.2 der Nr. 60.
19 Nach den ebenfalls im Wortlaut unverändert gebliebenen „Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1 bis 5.4“ gelten die genannten Gebührentatbestände
20 „insbesondere für
21 1. die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen,
22 2. verkehrslenkende Maßnahmen (soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen), weil Hindernisse den Verkehr behindern oder gefährden,
23 3. kurzfristige Bewachung von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken zum Zwecke der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener oder nicht verschließbarer Türen oder Fenster,
24 4. die Alarmierung der Polizei, wenn die alarmierende Person oder ein Verantwortlicher, dem die Alarmierung durch eine dritte Person zuzurechnen ist, wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen.“
25 Diese Anmerkungen zu den genanten Tarifstellen gelten – wie schon erwähnt – auch heute, nämlich für die im August 2012 neu gefasste Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Aus diesen Anmerkungen lässt sich schlussfolgern, dass der Gebührentatbestand („sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei“) dann und nur dann erfüllt ist, wenn der Einsatz der Polizei im öffentlichen Interesse nötig und (zusätzlich) für den Gebührenschuldner in irgendeiner Form (wirtschaftlich) nützlich gewesen ist.
26 Die §§ 1 und 3 VwKostG LSA und die zitierten Anmerkungen zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 der Nr. 60 bzw. der Nr. 76 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt legen nahe, dass die Gebührenpflicht zwei Voraussetzungen hat: Der (potentielle) Gebührenschuldner muss zu der Amtshandlung in Angelegenheiten der Landesverwaltung „Anlass gegeben“ (§ 1 Abs. 1 Nr. VwKostG LSA) und Kräfte und Mittel der Polizei aus privatnützlichen Gründen in Anspruch genommen haben („Anmerkungen zu Textstellen 5.1 bis 5.4“).
27 Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer führt in dem „Handbuch des Polizeirechts“ (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, 2012, S. 1363 f) zum „Anlassgeben“ und zum Gebührenbegriff aus:
28 „Das Entgelt für behördliche Handlungen ist regelmäßig die Gebühr. Deren „nebulöser Begriff“ setzt allerdings in der weiten Auslegung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihm gegeben hat, einfachgesetzlichen Abgabentatbeständen keine nennenswerten Grenzen. Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben mangels engerer begrifflicher Vorgaben des Bundesrechts einen weitgehend formellen Gebührenbegriff entwickelt, der die Gebührenerhebung nicht mehr zwingend von einem echten wirtschaftlichen Vorteil des Gebührenschuldners oder einer privatnützigen Gegenleistung der öffentlichen Hand abhängig macht, sondern jede individuell zurechenbare Leistung oder die individuelle Verantwortlichkeit für einen öffentlichen Aufwand zur Gebührenrechtfertigung ausreichen lässt und dabei dem einfachen Gesetzgeber einen weiten Spielraum gewährt. Damit tritt die ursprünglich typische Verbindung zwischen staatlicher Leistung und der Gebühr als Entgelt für einen dadurch vermittelten Vorteil zurück; als Rechtfertigungsgrund genügt bereits die durch die bloße zurechenbare Veranlassung bewirkte Kostenverantwortung bzw. Kostenprovokation. Denn einen bundeseinheitlichen, d. h. vom Bundes(verfassungs)recht vorgegebenen Gebührenbegriff gibt es – von noch zu erörternden Begrenzungen durch das Äquivalenz-, das Kostendeckungs- und das Steuerstaatsprinzip abgesehen – nicht; das Grundgesetz erwähnt zwar beiläufig die Gebühr als eine zulässige Abgabenart (vgl. Art. 74 Nr. 22 und Art. 80 Abs. 2 GG) ohne jedoch begriffliche Festlegungen zu treffen.“
29 Das vorstehende Zitat („als Rechtfertigungsgrund genügt bereits die durch die bloße zurechenbare Veranlassung bewirkte Kostenverantwortung bzw. Kostenprovokation“) konkretisiert das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA normierte Tatbestandsmerkmal („zu der Amtshandlung Anlass gegeben“).
30 Im vorliegenden Fall hat der Kläger, obwohl es Frau B. war, die bei der Polizei anrief und um Hilfe bat, durch sein Herausgabeverlangen zur Unzeit, zur Nachtzeit, die in Rede stehende Amtshandlung der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in objektiv zurechenbarer Weise verursacht und veranlasst und in diesem Sinne „provoziert“. Er hat sein – zivilrechtlich relevantes – Herausgabeverlangen in einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Art und Weise angebracht. Er klingelte an einem späten Freitagabend (22:30 Uhr) unter Einfluss alkoholischer Getränke bei der ihm bekannten, acht Jahre jüngeren Nachbarin, um ein Kinderfahrrad herauszuverlangen. Die auf diese Weise „herausgeklingelte“ Nachbarin musste sich bedrängt und in ihrer Ehre, ihrer körperlichen Unversehrtheit und in ihren sonstigen Rechtsgütern gefährdet fühlen, sodass sie – was naheliegend war – die Polizei anrief und um Schutz und Hilfe bat, was mit dem Platzverweis, der dem Kläger erteilt wurde, endete.
31 Diese Amtshandlung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr („Platzverweis“) hat der Kläger – wie gezeigt – durch sein Herausgabeverlangen zur Unzeit adäquat kausal verursacht. Er hat auf diese Weise die für eine Gebührenerhebung erforderliche „individuelle Zurechenbarkeit“ der Amtshandlung bewirkt.
32 Das allein rechtfertigt aber noch nicht den Heranziehungsbescheid, der angefochten worden ist. Der ist dann und nur dann rechtmäßig, wenn – zusätzlich – der Tatbestand einer Textstelle des Kostentarifs der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwirklicht worden ist. Das wäre der Fall, wenn die im Heranziehungsbescheid vom 18. Mai 2012 erwähnte Textstelle Nr. 76 oder die in der Klageerwiderung vom 01. November 2013 erwähnte Textstelle Nr. 60, Nr. 5.1 oder 5.2 erfüllt wären. Danach sind für die Inanspruchnahme von Bediensteten der Polizei pro Bediensteten und pro Stunde 39,00 Euro anzusetzen.
33 Von einer Inanspruchnahme eines Bediensteten der Polizei lässt sich aber – aus der Sicht des Klägers – nicht sprechen. Er hat keinen Bediensteten der Polizei in Anspruch genommen. In dem Begriff „Inanspruchnahme“ steckt der Begriff „Anspruch“ und unter Anspruch versteht man, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können. Von einer „Inanspruchnahme“ ist dann und nur dann auszugehen, wenn der Einsatz der Polizei nicht nur in individuell zurechenbarer Art und Weise veranlasst worden ist, sondern wenn der Einsatz der Polizei vom Gebührenpflichtigen gewünscht oder gewollt oder für ihn in irgendeiner Form nützlich gewesen ist.
34 Dazu führt der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer in dem bereits zitierten „Handbuch des Polizeirechts“ (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, 2012, S. 1365 f) aus:
35 „Die gegenüber allen sonstigen Aufgaben der Exekutive herausgehobene Aufgabe der Polizei ist es, ‚von dem Einzelnen und den Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist’ (so genannte ‚polizeiliche Generalklausel’, vgl. § 1 I 1 PolG BW). Die Polizei wird also im Unterscheid zu anderen Teilen der Exekutive nicht nur und nicht in erster Linie auf Antrag und im privaten Interesse einzelner Bürger, sondern im öffentlichen Interesse tätig. Die Polizei darf deshalb – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihr Einschreiten vorliegen – ihr Tätigwerden nicht von einem Antrag oder einer Kostenerstattung abhängig machen. Für gebührenrechtliche Regelungen polizeilicher Leistungen gilt im Grundsatz nichts anderes (s. o. Rdnr. 5 ff.): Zwar ist der Gesetzgeber durch keinen dem „Wesen“ der Gebühr immanenten Grundsatz daran gehindert, auch für Amtshandlungen im (überwiegenden) öffentlichen Interesse Gebühren zu erheben, wenngleich dies bisher weder typisch noch – zumindest bei überwiegendem öffentlichen Interesse – ohne weiteres sachgerecht ist. Unabdingbar für die Begründung einer Gebührenpflicht ist nur, dass die staatliche Leistung in Gestalt der polizeilichen Tätigkeit dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist. Diese – regelmäßig durch ein entsprechendes tatsächliches Verhalten des Gebührenschuldners ausgelöste – individuelle Zurechenbarkeit liegt bei überwiegendem Privatinteresse auf der Hand; bei überwiegendem öffentlichen Interesse an der Vornahme der Amtshandlung wird es hieran trotz deren gleichzeitiger Privatnützigkeit unter Wertungsgesichtspunkten – in die die unten zu Rdn. 16 ff. und 21 ff. dargelegten inhaltlichen Schranken einfließen – häufig fehlen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr aber insoweit eine eigenständige Bedeutung für die Begrenzung der Kostenhaftung beigemessen, als der auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil nicht zu Lasten des Gebührenschuldners veranschlagt werden darf. Diese begrüßenswerte Entwicklung in der Rechtsprechung entspricht den im Landesrecht häufig vorgesehenen Gebührenbefreiungstatbeständen für Amtshandlungen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen (vgl. z. B. § 2 II 1 GebG Bln.). Das „öffentliche Interesse“ an der polizeilichen Maßnahme kann deshalb für sich allein die Kostenüberwälzung nicht verhindern, wenn der einfache Gesetzgeber dies nicht im Interesse der Bürger vorgesehen hat; es kann ggf. aber zur (anteiligen) Rechtswidrigkeit der vollen Kostenüberwälzung führen.“
36 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die nicht nur auf das „Anlassgeben“, sondern – zusätzlich – auf eine (vielleicht auch nur niedrigschwellige) private Nützlichkeit abstellen, ist der angefochtene Bescheid weder durch die bis zum 10.08.2012 gültige Tarifstelle Nr. 76, Nr. 5.1 und 5.2 noch durch die jetzt geltende Tarifstelle Nr. 60, Nr. 5.1 und 5.2 gedeckt. Der Kläger hat keinen Bediensteten der Polizei „in Anspruch genommen“.
37 Richtig ist und bleibt, dass der Kläger durch das Herausgabeverlangen zur Unzeit (Freitag, den 13. Januar 2012 um 22:30 Uhr) zu einer Amtshandlung in Angelegenheit der Landesverwaltung Anlass gegeben hat, sodass die Erstattung von Kosten (Gebühren und Auslagen) verlangt werden darf, wenn – zusätzlich – der Tatbestand einer Tarifstelle des Kostentarifs der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwirklicht worden ist.
38 Als „passende“ Tarifstelle kommt nur die Nr. 1 der alten Tarifstelle Nr. 76 bzw. der neuen Tarifstelle Nr. 60 in Betracht. Danach dürfen für „Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind“, Gebühren in Höhe von 20 bis 5.000 Euro erhoben werden.
39 Eine Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsaktes in einen solchen, der auf die Nr. 1 der Tarifstelle Nr. 76 oder Nr. 60 gestützt wird, scheitert aber an fehlenden Ermessenserwägungen und an der gesetzten und abgelaufenen Ausschlussfrist (§ 87 b Abs.3 VwGO). Selbständig tragend kommt hinzu, dass keinesfalls sicher wäre, dass die Beklagte den Gebührenbescheid auf die Nr. 1 stützen würde, weil – was die mündliche Verhandlung ergeben hat – im Laufe eines Jahres viele Platzverweise ergehen, ohne dass Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
40 Nach alledem durfte der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.
43 Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 GKG gestützt; sie berücksichtigt den Nennwert des angefochtenen Bescheides.
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