projets
1 W 10/11 (PKH)•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2011-04-13, 1 W 10/11 (PKH)
1 W 10/11 (PKH)Tribunal supérieur / Ire chambre civile13 avr. 2011
Hat die bedürftige Partei trotz eines Prozesskostenhilfeantrags den Gerichtskostenvorschuss bezahlt, so steht dies weder der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch einem Anspruch auf Rückzahlung entgegen. Der Fall ist mit dem einer vollständigen Bezahlung der Prozesskosten und abgeschlossenem Verfahren nicht vergleichbar.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), kein Datum verfügbar, 6 O 1865/10
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 1 W 10/11 (PKH)
Dokumenttyp: Beschluss
Hat die bedürftige Partei trotz eines Prozesskostenhilfeantrags den Gerichtskostenvorschuss bezahlt, so steht dies weder der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch einem Anspruch auf Rückzahlung entgegen. Der Fall ist mit dem einer vollständigen Bezahlung der Prozesskosten und abgeschlossenem Verfahren nicht vergleichbar.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), kein Datum verfügbar, 6 O 1865/10
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle aufgehoben.
Das Prozesskostenhilfeverfahren wird zur Vornahme einer Sachentscheidung i.S.d. § 114 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Die Antragstellerin macht mit der vorliegenden Klage Arzthaftungsansprüche geltend.
2 Zugleich mit der Klageerhebung beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gleichwohl wurde vorab der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, den die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenen Mitteln ausgelegt haben.
3 Unter Hinweis auf den schon eingezahlten Vorschuss verweigerte das Landgericht der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussichten ihrer Klage. Habe eine Partei die Prozesskosten bereits bezahlt, so könne ihr keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden.
4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
5 Das Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig.
6 Es hat insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt.
7 Die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin verstößt gegen § 114 ZPO. Es handelt sich hier um den Fall eines Prozesskostenhilfeantrages trotz unbedingter Klageerhebung, der grundsätzlich zulässig ist.
8 Hat die bedürftige Partei trotz eines Prozesskostenhilfeantrags den Gerichtskostenvorschuss gezahlt, so steht dies weder der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch einem Anspruch auf Rückzahlung entgegen (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 349; Kammergericht Berlin, MDR 1981, 852; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1028 f.). Bei unbedingter Klageerhebung zahlt der Kläger den Vorschuss ein, um z.B. das Verfahren zu beschleunigen, hat aber dennoch Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
9 Durch die Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Zöller-Geimer, ZPO 28. Aufl. 2010, § 114 Rdn. 15) hat das Landgericht sich der dort zitierten - vermeintlich abweichenden -Meinung eines einzelnen Amtsgerichts angeschlossen, ohne allerdings die gegenteilige Rechtsansicht der oben zitierten Oberlandesgerichte in Erwägung zu ziehen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (DGVZ 1989, 190 f.), auf die das Landgericht sich indirekt stützt, einen gänzlich anderen Fall betraf. Es ging dort weder um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch um einen Kostenvorschuss im Erkenntnisverfahren, für das ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde, sondern um die Rückerstattung der Gerichtsvollzieherkosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, die der Antragsteller 14 Monate nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangte (vgl. AG Frankfurt, a.a.O.). Weshalb das Landgericht offenbar diesen Fall für einschlägig hielt, ist nicht nachvollziehbar.
10 Sollte die Kammer nur die Kommentarstelle (Geimer, a.a.O.) zur Kenntnis genommen haben, die diese Entscheidung zitiert, hätte sie auch den Kommentar falsch interpretiert. Dort ist zwar ausgeführt, dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, wenn der Antragsteller seine Prozesskosten bereits bezahlt hat. Indem das Landgericht diese Aussage aber auf den vorliegenden Fall überträgt und betont, die Antragstellerin habe „ihre Prozesskosten bereits bezahlt“, verwechselt die Kammer offenbar den Begriff der Prozesskosten mit dem Begriff des Gerichtskostenvorschusses. Nach dem Gesetz beinhaltet die Prozesskostenhilfe gerade nicht nur den Gerichtskostenvorschuss, sondern auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts und dessen Gebühren, die von der Antragstellerin ohnehin noch nicht bezahlt wurden. Die Gleichstellung der hier vorliegenden Klageerhebung mit einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (nur auf ein solches verweist Geimer a.a.O.) ist unzulässig. Von einer „Bewilligung zwecks rückwirkender Erstattung“, wie das Landgericht meint, kann hier keine Rede sein.
III.
11 Im Übrigen ist die Sache nicht entscheidungsreif. Denn die Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind noch unvollständig. So hat sie zwar angegeben, dass beide Kinder eine Ausbildungsvergütung erhalten, deren Höhe hat sie jedoch nicht eingetragen, sondern nur die BAB von 25,00 € pro Monat. Ein vorgelegter Ausdruck ihres Bevollmächtigten mit dem Titel „xyunjelöst (2)“ weist als Wohnkosten einen Mietzins von 320,00 € aus, während die Antragstellerin angibt, im Eigentum zu wohnen. Unklar bleibt auch, welche rechtlichen und tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen sich hinter den Stichworten „Eltern, Brüder, Auto, Brille, Haussanierung“ verbergen, für die die Antragstellerin „100 bis 200 €“ monatlich absetzen möchte.
IV.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.