Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2012-05-02, 2 K 1624/09

2 K 1624/09Tribunal fiscal / 2e division2 mai 2012

Regest

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ermessensgerecht, wenn das FA nach Abwägung der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien seine Entscheidung auf die seit Jahren praktizierte verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen stützt(Rn.16) . 2. Das FA kann die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemessen (hier: ca. 5% der festgesetzten Einkommensteuer), um durch einen spürbaren Verspätungszuschlag künftig eine rechtzeitige Steuererklärungsabgabe zu erreichen(Rn.17) . 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 26.2.2013, Az. VIII B 150/12, nicht dokumentiert).

Texte intégral

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 K 1624/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-02

Aktenzeichen: 2 K 1624/09

ECLI: ECLI:DE:FGST:2012:0502.2K1624.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 152 Abs 2 S 2 AO, § 102 FGO, § 5 AO

Orientierungssatz

  1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ermessensgerecht, wenn das FA nach Abwägung der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien seine Entscheidung auf die seit Jahren praktizierte verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen stützt(Rn.16) .

  2. Das FA kann die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemessen (hier: ca. 5% der festgesetzten Einkommensteuer), um durch einen spürbaren Verspätungszuschlag künftig eine rechtzeitige Steuererklärungsabgabe zu erreichen(Rn.17) .

  3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 26.2.2013, Az. VIII B 150/12, nicht dokumentiert).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 2005 und zur Einkommensteuer 2006.

2 Der Kläger war verpflichtet, die Einkommensteuererklärungen bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres abzugeben. Trotz mehrfacher Aufforderungen hatte der Kläger für die Streitjahre zunächst keine Steuererklärung eingereicht. Der Beklagte (das Finanzamt –FA-) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abgabenordnung (AO) und erließ am 6. September 2007 darauf gestützte Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006. Die Einkommensteuer 2005 und 2006 wurde auf jeweils 28.547 € festgesetzt. Der Kläger hatte jeweils eine Nachzahlung von mehr als 3.000 € zu leisten. Zugleich setzte das FA Verspätungszuschläge in Höhe von jeweils 1.250 € fest.

3 Gegen die Steuerfestsetzungen und die festgesetzten Verspätungszuschläge legte der Kläger jeweils Einspruch ein. Im Januar 2008 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 nach und trug im Übrigen zur Begründung seines Einspruchs vor, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages und dessen Höhe sei für ihn unverständlich. Nachdem er an die Abgabe der Steuererklärung erinnert worden sei, habe er diese nach nur 4 Monaten abgegeben. Bei vielen Finanzämtern sei es ohne Angabe von Gründen üblich, die Frist bis September zu verlängern. Das FA änderte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide mit Bescheiden vom 29. Februar 2008 und setzte die Einkommensteuer herab, und zwar für 2005 auf 23.996 € und für 2006 auf 25.884 €. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge ließ das FA unverändert.

4 Auch gegen die erneute Festsetzung der Verspätungszuschläge legte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2008 Einspruch ein, welches er am Dienstag, dem 4. April 2008 in den Briefkasten des FA einwarf.

5 Das FA verwarf diesen zweiten Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 12. November 2009 wegen Versäumung der Einspruchsfrist (Ablauf Montag, 3. April 2009 24.00 Uhr) als unzulässig.

6 Den (ersten) Einspruch gegen die mit Bescheiden vom 6. September 2007 festgesetzten Verspätungszuschläge wies das FA jeweils mit Einspruchsbescheid vom 12. November 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA jeweils aus, es habe die Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2005 und 2006 schätzen müssen, weil der Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung eingereicht habe. Es habe einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil der Kläger seine Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren stets verspätet und für das Jahr 2004 gar nicht abgegeben habe. Zwar seien die Einkommensteuer 2005 und 2006 nach Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärungen herabgesetzt worden. Dennoch seien die Verspätungszuschläge in unveränderter Höhe bestehen geblieben. Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages seien neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich ergebenden Zahlungsanspruchs, die gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Zinsgewinn sei zwar geringer als der jeweilige Verspätungszuschlag, aber dieser könne seinen Zweck als Druckmittel nur erfüllen, wenn er für den Steuerpflichtigen eine spürbare wirtschaftliche Einbuße darstelle. Bei der Bemessung des „Übersteigungsbetrages“ seien der Grad des Verschuldens sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen. Der Kläger habe die Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Abgabetermins, und zwar für 2005 rund 20 Monate und für 2006 rund 7 Monate nach Fristablauf eingereicht. Auch die Steuererklärungen der vorangegangenen Jahre habe der Kläger nie fristgerecht abgegeben. Zum Teil habe er die Abgabefrist um mehr als 12 Monate überschritten. Für das Jahr 2004 habe er gar keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Aufgrund der wiederholten verspäteten Abgabe der Erklärungen bzw. der Nichtabgabe sei die Festsetzung der Verspätungszuschläge gerechtfertigt. Die Erklärung für das Jahr 2005 sei erst nach Abschluss der regulären Veranlagungsarbeiten abgegeben worden. Der Verspätungszuschlag dürfte bis zu einer Höhe von 10 % der festgesetzten Steuer, max. in Höhe von 25.000 € festgesetzt werden. Die Verspätungszuschläge in Höhe von 1.250 € lägen unter diesen Grenzen. Im Hinblick auf die verspätete Abgabe der Erklärungen in den vorangegangenen Jahren müsse der Verspätungszuschlag für den Kläger spürbar sein. Schließlich sei auch für die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2007 und 2008 im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung kein Erklärungseingang festzustellen.

7 Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 vom 29. Februar 2008, mit denen auch die Verspätungszuschläge in unveränderter Höhe festgesetzt worden seien, habe das FA mit der (unzuverlässigen) Biber-Post übersandt. Er, der Kläger, habe die Bescheide erst am 3. März 2008 im Briefkasten vorgefunden. Die Verspätungszuschläge seien ermessensfehlerhaft festgesetzt worden.

8 Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 6. September 2007/29. Februar 2008 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages und die Einspruchsbescheide vom 2. November 2009/12. November 2009 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, über die Festsetzung der Verspätungszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10 Das FA trägt ergänzend vor, wann die Einkommensteuererklärungen ab dem Jahre 1994 bei ihm eingegangen waren und für welche Jahre in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden war. Diese hätten das angestrebte Ziel, den Kläger zu einer rechtzeitigen Abgabe seiner Einkommensteuererklärung anzuhalten, nicht erreicht.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage ist unbegründet.

12 Das Gericht kann dahin gestellt lassen, ob das FA den Einspruch vom 4. April 2009 mit Einspruchsbescheid vom 02. November 2009 zu Recht als unzulässig verworfen hat, denn es hat in den weiteren Einspruchsbescheiden vom 12. November 2009, mit denen es über die ersten Einsprüche vom 4. Oktober 2007 entschieden hat, sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen berücksichtigt.

13 Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

14 Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Finanzbehörde bei der Zuschlagsfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BStBl. II 1991, 384). Das der Finanzbehörde zustehende Ermessen umfasst neben dem Entschließungsermessen auch einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlags innerhalb der durch § 152 Abs. 2 S. 1 AO gezogenen Grenzen und unter Abwägung sämtlicher in § 152 Abs. 2 S. 2 bezeichneten Gesichtspunkte.

15 Nach § 152 Abs. 2 S. 2 AO sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die für die Bemessung des Verspätungszuschlags maßgebenden Erwägungen müssen in dem Festsetzungsbescheid, spätestens aber in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf begründet werden. Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein. Andernfalls ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Regelfall rechtsfehlerhaft. Bei der Bemessung der Höhe darf sich die Finanzbehörde nicht in erster Linie an der festgesetzten Steuer bzw. den zu versteuernden Einkünften orientieren. Vielmehr sind sämtliche in § 152 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Ermessenskriterien im Einzelfall zu berücksichtigen. Die in § 152 Abs. 2 S. 1 AO vorgenommene Begrenzung auf 10 v.H. der festgesetzten Steuer ist nur der äußerste Rahmen möglichen Verwaltungshandelns, gibt aber keine Richtlinie für die konkrete Bemessung des Zuschlags im Einzelfall (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 10/85, BStBl. II 1989, 693).

16 Im Streitfall hat das FA die in § 152 Abs. 2 S. 2 AO genannten Kriterien in seinen Einspruchsbescheiden vom 12. November 2009 gegeneinander abgewogen. Soweit es dann seine Entscheidung auf die seit Jahren praktizierte verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen konzentriert hat, ist dies nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist im Hinblick darauf, dass der Kläger keine einzige der Einkommensteuererklärungen der 1994 bis 2006 rechtzeitig abgegeben hat, ermessensgerecht. Das FA hatte bereits in den Einspruchsbescheiden darauf hingewiesen, dass der Kläger die Einkommensteuererklärungen seit Jahren verspätet eingereicht hatte. Soweit das FA nunmehr im Klageverfahren angegeben hat, welche Erklärung der Kläger wann abgegeben hat, handelt es sich hierbei um eine bloße Präzisierung des Sachverhalts.

17 Auch die Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge ist nicht zu beanstanden. Das FA hat die Grenzen des § 152 Abs. 2 AO beachtet. Der Verspätungszuschlag beträgt weder mehr als 25.000 €, noch mehr als 10 %. Er beträgt vielmehr etwa 5 % der festgesetzten Einkommensteuer. Die weitere Auffassung des FA, dass im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers nur ein spürbarer Verspätungszuschlag geeignet sei, diesen künftig zur rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung anzuhalten, ist nicht zu beanstanden.

18 Mithin hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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