VG Magdeburg 3. Kammer, 2011-02-04, 3 A 389/11

3 A 389/11Tribunal administratif / 3e chambre4 févr. 2011

Regest

Die Auslagenerhebung hängt von der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ab.(Rn.30)

Texte intégral

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 389/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-04

Aktenzeichen: 3 A 389/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0204.3A389.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 SchfG, § 25 SchfG

Leitsatz

Die Auslagenerhebung hängt von der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ab.(Rn.30)

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, in welchem die Kosten für die Zustellung eines Feuerstättenbescheides des Bezirksschornsteinfegermeisters nebst einer Mahngebühr und den daraus geltend gemachten Kosten für den Erlass des Bescheides durch den Beklagten bzw. die Widerspruchsbehörde geltend gemacht worden sind.

2 Die Kläger sind seit 1996 Eigentümer des Grundstücks F. Straße in B-Stadt. Sie selbst sind dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ihre Hauptwohnung befindet sich in M., Ortsteil A-Stadt, in der A-Straße.

3 In der Vergangenheit war es so, dass Gebührenrechnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters in der Nachbarschaft und auch bei den Klägern regelmäßig in die Briefkäsen geworfen wurden und auch immer fristgemäß seitens der Kläger beglichen wurden. Diese Verfahren, welches zugunsten der Kläger als wahr unterstellt wird, ist auch, was ebenfalls als wahr unterstellt wird, bezüglich Feuerstättenbescheide angewandt worden.

4 Am 26.08.2006 fand nach dem Vortrag des Beklagten auf dem vorgenannten Grundstück der Kläger die letzte Feuerstättenschau statt. Den Klägern ist dieser Termin nicht erinnerlich. Sie halten es aber angesichts einer am 22.8.2006 durchgeführten Messung für unwahrscheinlich, dass vier Tage später eine Feuerstättenschau derselben Feierstätte stattgefunden hat. Der Bezirksschornsteinfegermeister verfasste eine Gebührenrechnung für einen Feuerstättenbescheid mit Schreiben vom 05.05.2010. Für das Jahr 2010 wurde eine Gebühr in Höhe von 9,20 Euro festgesetzt. Da die entsprechende Gebührenrechnung durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, berechnete der Bezirksschornsteinfegermeister auch Auslagen für die Zustellung des Feuerstättenbescheides mit einem Betrag von 4,75 Euro. Bei einer Zwischensumme von netto 13,95 Euro und einer Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, die einen Betrag von 2,65 Euro ausmachte, ergab sich ein Rechnungsendbetrag von 16,60 Euro. Die Kosten waren nach dem Hinweis auf der Rechnung zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen. Als Datum der Ausführung von Kehrarbeiten etc. war der 27.5.2010 genannt.

5 Die Kläger zahlten an den Bezirksschornsteinfegermeister einen Betrag von 10,95 Euro, der sich aus der Schornsteinfegergebühr von 9,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 1,75 Euro zusammensetzte. Die Portokosten für das Einschreiben nebst Mehrwertsteuer wurden von den Klägern nicht beglichen.

6 Mit Schreiben vom 05.11.2010 mahnte der Bezirksschornsteinfegermeister unter Berücksichtigung einer Mahngebühr von 4,60 Euro und einer erfolgten Teilzahlung in Höhe von 10,95 Euro einen Gesamtbetrag von 10,25 Euro an. Nachdem er keinen Zahlungseingang feststellen konnte, übergab er die Sache an den Beklagten mit dem Antrag auf Festsetzung der rückständigen Kehr- und Überprüfungsgebühren mit Schreiben vom 27.11.2010 (Bl. 2 der Beiakte).

7 Der Beklagte erließ unter dem 13.12.2010 ein Anhörungsschreiben. Zu diesem Anhörungsschreiben äußerten sich die Kläger in sachlicher Hinsicht in der Weise, dass Auslagen für die Zustellung des Feuerstättenbescheides nicht zu ersetzen seien und hinsichtlich der Gebühren keine Rechnung mehr offen sei, da die Schornsteinfegergebühren durch Zahlung beglichen worden seien.

8 Mit Bescheid vom 04.02.2011 erließ der Beklagte einen Bescheid für die Einziehung rückständiger Gebühren aus der Rechnung vom 05.05.2010 und der Mahnung vom 05.11.2010. Er forderte die Kläger zur Zahlung im Wesentlichen unter Hinweis darauf auf, dass auch die Auslagen eines Bezirksschornsteinfegermeisters erstattungsfähig seien und hier die Zustellung des Feuerstättenbescheides mittels Einschreiben und Rückschein an die Kläger zulässig gewesen sei. Die entsprechenden Auslagen seien daher unter Einbeziehung einer Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zu erstatten. Hinzu trete eine Mahngebühr in Höhe von 4,60 Euro. Für den Erlass des Bescheides sei entsprechend den kostenrechtlichen Regelungen eine Gebühr von 58 Euro zu erheben.

9 Mit Schreiben vom 22.02.2011 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, dass gar keine Gebühren mehr offen wären. Die Kläger hätten lediglich die angesetzten Kosten für das Porto für ein Einschreiben mit Rückschein einschließlich der Umsatzsteuer abgesetzt, was aber eben keine Gebühr darstelle. Eine Mehrwertsteuerpflicht bestehe nicht, weil die Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreit sei. Darüber hinaus könnten die Portokosten nicht geltend gemacht werden, da derartige Portokosten für Einschreiben mit Rückschein nicht in den Auslagen gem. § 14 Verwaltungskostengesetz LSA definiert seien und diese Landesvorschrift insoweit lex specialis gegenüber den Bundesvorschriften sei. Es bestünde keine Berechtigung, gem. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz - LSA und § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz einen Bescheid mit Einschreiben per Rückschein zu versenden. Auch gäbe es keine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, da schon seit Jahrzehnten Bescheide ohne Postzustellung an die Kläger abgesandt, auch erhalten worden und entsprechende Gebühren bezahlt worden seien. Es sei durch nichts zu rechtfertigen, dass nunmehr einmalig und nur für sie im Jahre 2010 eine Gebührenrechnung per Einschreiben mit Rückschein übersandt werde. Derartige unnötige Kosten lägen außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit, so dass eine etwaige diesbezügliche Ermessensausübung fehlerhaft gewesen sei. Eine Mahngebühr könne darüber hinaus nicht verlangt werden, da eine Mahngebühr nur für die Anmahnung einer rückständigen Gebühr verlangt werden könne. Da aber die Feuerstättengebühr voll umfänglich beglichen worden sei, hätte somit gar keine Mahngebühr angefallen sein können. Da eine Erstattung der Portokosten für ein Einschreiben mit Rückschein nicht erstattungsfähig sei, hätte auch hierüber keine Mahngebühr anfallen können. Die Kosten des Bescheides, die in Höhe von 58,00 Euro geltend gemacht worden seien, seien auch nicht nachvollziehbar.

10 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011 gab das Landesverwaltungsamt dem Widerspruch insoweit statt, als sich der Widerspruch gegen die Erhebung der Mehrwertsteuer in Höhe von 0,90 Euro auf die Zustellungskosten gerichtet habe. Des Weiteren wurde der Widerspruch zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Erhebung der ausgewiesenen rückständigen Gebühren und Auslagen in Höhe von 16,60 Euro richte (Ziff. 2). In Ziff. 3 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, soweit sich der Widerspruch gegen die vollzogenen Zustellungsart des Feuerstättenbescheides richte und die daraus resultierenden Kosten in Höhe von 4,75 Euro. Der Widerspruch wurde weiter zurückgewiesen, soweit sich der Widerspruch gegen die erhobene Mahngebühr in Höhe von 4,60 Euro richte (Ziff. 4). Der Widerspruch wurde weiter zurückgewiesen, soweit sich der Widerspruch gegen die erhobenen Kosten in Höhe von 58 Euro des Leistungsbescheides des Landkreises Jerichower Land richte (Ziff. 5). Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt. Die separate Kostenfestsetzung belief sich für den Widerspruchsbescheid einschließlich der Auslagen für die Zustellung per Postzustellungsurkunde auf 90,45 Euro. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt im Wesentlichen aus, dass die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zur Festsetzung der Kosten sich nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen in § 6 KÜO i. V. mit § 13 des Schornsteinfegergesetzes richten. Danach sei insbesondere unter der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Feuerstättenbescheid den Eigentümern zuzustellen. Daraus ergebe sich ein formelles Zustellungserfordernis, wobei die Entscheidung über die Zustellungsform von dem Bezirksschornsteinfegermeister zutreffend gewählt worden sei. Die geltend gemachten Auslagen sowie insbesondere auch die Gebühr des Leistungsbescheides seien sachgerecht. Die Kläger hätten zur Amtshandlung und Erlass des Bescheides durch den Beklagten Anlass gegeben und seien insoweit in Höhe einer Verwaltungsgebühr von 58 Euro zur Zahlung verpflichtet. Hinsichtlich der Kostenentscheidung würde sich diese, da der Widerspruchsbescheid eine negative Entscheidung für die Kläger treffe, auf 87 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale für Postgebühren in Höhe von 3,45 Euro belaufen. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf diesen verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ist am 29.10.2011 zugestellt worden.

11 Die Kläger haben am 25.11.2011 Klage erhoben, wobei als Kläger zu 2 zunächst Herr „ A. A.“ aufgetreten ist. Durch Schriftsatz vom 09.08.2012 (Bl. 79 der GA) haben sie klargestellt, dass der richtige Vorname des Klägers zu 2 „“ laute und versehentlich dessen Künstlervorname verwendet worden sei bei der Klageerhebung, obwohl die Bescheide an „“ gerichtet worden seien.

12 Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Sie führen auch aus, dass insbesondere die Voraussetzungen für eine Kostentragung im ursprünglichen Bescheid in Höhe von 58 Euro nicht gegeben seien. Auch die Kosten für eine Portozustellung durch Einschreiben mit Rückschein stünde in keinem Verhältnis zu den Gebühren in Höhe von 9,20 Euro, zumal auch in der Vergangenheit stets eine Zustellung durch einfachen Brief erfolgt sei und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Auch würden insbesondere Angaben über die Höhe der Kosten für den Leistungsbescheid nicht in ausreichender Weise dargelegt werden, so dass ein Verstoß gegen § 37 VwVfG vorliege. Es müsse auch bezweifelt werden, wann genau eine Feuerstättenschau stattgefunden habe, ob hier nicht unzulässigerweise ein verjährter Anspruch aus dem Jahre 2006 geltend gemacht werde und ob die Gebührenrechnung vom 5.5.2010 inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Ob etwa im Jahre 2010 auf der Grundlage der Kehrbücher ein Feuerstättenbescheid erstellt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch wenn die Gebühren bezahlt worden seien, sei doch zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhebung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Gegebenheiten ursprünglich rechtswidrig gewesen sei und sich dies auch auf die geltend gemachten Auslagen auswirke.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 25.11.2011, 01.02.2012, 12.04.2012, 18.06.2012, 09.08.2012, 14.08.2012, 18.12.2012, 20.12.2012 und auf die Ausführungen im Gerichtstermin verwiesen.

14 Die Kläger beantragen,

15 den Bescheid des Beklagten vom 04.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes insoweit aufzuheben, als darin die Erhebung von Auslagen in Höhe von 4,75 Euro, einer Mahngebühr von 4,60 Euro und Kosen in Höhe von 58,00 Euro ausgewiesen worden sind.

16 Ferner wird beantragt,

17 den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011 insoweit aufzuheben, soweit mit diesem Widerspruch ein Widerspruch gegen die Erhebung ausgewiesener Gebühren und Auslagen in Höhe von 16,60 Euro zurückgewiesen wurde.

18 Ferner wird beantragt,

19 die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011 aufzuheben.

20 Es wird ferner beantragt,

21 die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22 Der Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger unter Bezugnahme auf die streitbefangenen Bescheide im Einzelnen entgegen. Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass eine förmliche Zustellung der Feuerstättenbescheide gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Schonsteinfegerhandwerksgesetz vorgesehen ist. Die im Übrigen von der Klägerseite angeführten Übermittlungen von Bescheiden seien aus seiner Sicht nicht einschlägig, da nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, dass es sich um Feuerstättenbescheide handele.

25 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 09.03.2012, 15.05.2012, 13.12.2012 und die Ausführungen im Gerichtstermin verwiesen.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die vorstehenden Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

1.)

27 Die Klage ist, auch soweit sie die Person des Klägers zu 2 anbelangt, zulässig. Der Kläger zu 2 hat durch Schriftsatz erklärt, dass bei der Klageerhebung die Verwendung seines Künstlernamens vorlag. Auch im Gerichtstermin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2 dies noch einmal eingehend dargelegt, so dass das Gericht keine Zweifel hat, dass es sich bei der Person des Klägers A. A. um die identische Person des Klägers zu 2, A. handelt. Auf diesen ist im Rubrum abzustellen.

2.)

28 Die Klage ist begründet, soweit sie hier - aufgrund der erfolgten Stattgabe des Widerspruchs bezüglich der Umsatzsteuer für Porto - teilweise angefochten wird, mag auch im Hinblick auf die Höhe der Umsatzsteuer der Erfolg nur gering sein. Die Kläger haben durch ihre Ausführungen insbesondere im Klagetermin deutlich gemacht, worauf sich die Überprüfung des Gerichtes erstrecken soll.

29 Der hier streitbefangene Leistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

30 Die hier streitige Frage der Erstattungsfähigkeit und der daraus resultierenden Festsetzung durch einen Leistungsbescheid durch den Beklagten im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen, die für die Versendung per Einschreiben mit Rückschein entstanden sind, kann ungeachtet aller Ausführungen in der Weise beantwortet werden, dass hier die Voraussetzungen für deren Entstehung nicht gegeben sind. Auch wenn nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 26.11.2008, BGBl. 2008, S. 2253 es gemäß den Vorschriften der §§ 24 und 25 des Schornsteinfegergesetzes grundsätzlich möglich ist, dass der Beklagte hier auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters das Bestehen von rückständigen Gebühren und Auslagen durch Bescheid feststellt, hält das Gericht im vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen insbesondere des § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz nicht für gegeben. Nach dieser Vorschrift sind rückständige Gebühren und Auslagen von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festzustellen. Hier ist unstreitig, dass rückständige Gebühren nicht bestehen. Das Bestehen von Auslagen ist, wie die gesetzliche Formulierung zeigt, deutlich von den Gebühren zu trennen. Die Besonderheit, dass hier also die Gebühren bezahlt worden sind, bedeutet nicht automatisch, dass auch die Auslagen zu erstatten sind, weil damit quasi die Gebühren als rechtmäßig anerkannt worden sind und das Vorliegen eines Gebührentatbestandes als erfüllt anzusehen ist. Es ist vielmehr nach der Gesetzessystematik davon auszugehen, dass Gebühren und Auslagen separat zu betrachten sind und die Kläger nicht gehindert sind, auch bei der Zahlung einer Gebühr Einwende gegen die Rechtmäßigkeit der Auslagen geltend zu machen. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichtes trotz erfolgter Zahlung der bisher nicht im Vordergrund des Rechtsstreits stehende Rechtsstandpunkt, dass eine Gebührenerhebung im Grunde genommen zunächst mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht zulässig war und von daher gesehen auch nicht dies in der Weise Konsequenzen haben kann, dass auch hier die Auslagen zu erstatten sind. Unter diesem Aspekt ist es völlig unerheblich, ob und in welcher Weise hier auch eventuell nach dem Verwaltungszustellungsgesetz eine Zustellung zwar nicht durch Rechtsvorschrift verlangt wird, aber gleichsam konkludent „auf Anordnung“ eine solche - nämlich durch Einschreiben per Rückschein - erfolgen kann um z. B. die Nachweislichkeit des Erreichens des Bescheides zu treffen aufgrund des Bestehens von 2 Wohnsitzen. Dieses führt hier zu folgendem Ergebnis:

31 Nach dem § 13 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz bestand die Verpflichtung des Bezirksschornsteinfegermeisters, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren eine Feuerstättenschau durchzuführen. Wenn man davon ausgeht, dass im Jahre 2006 die Feuerstättenschau erfolgte, wäre somit auf jedem Fall bis Ende 2012 eine Feuerstättenschau durchzuführen, und zwar durch persönliche Besichtigung. Die Durchführung einer Feuerstättenschau im Jahre 2006 ist nach Auffassung des Gerichtes im Grundsatz unstreitig; lediglich das genaue Datum wird von den Klägern angezweifelt, da diese sich im Termin ausdrücklich auf die Verjährungsfrist berufen haben. Unter Berechnung der im Jahre 2010 erhobenen Gebühren bzw. der Auslagen wäre dies bei einer Feuerstättenschau im Jahre 2006 der Fall, so dass das genaue Datum nicht entscheidungserheblich ist, aber für das Gericht ohne Weiteres von der Feuerstättenschau im Jahre 2006 auszugehen ist.

32 Im vorliegenden Rechtsstreit ist von dem Beklagten dargelegt worden, dass auf der Grundlage von Kehrbüchern ein Feuerstättenbescheid erstellt worden ist. Nach Ansicht des Gerichtes bestehen in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen die Annahme der Erstellung eines Feuerstättenbescheides für das Jahr 2010. Anhaltspunkte für die Annahme der Gebührenberechnung für eine im Jahre 2006 durchgeführte Feuerstättenschau sind nicht ersichtlich. Die Gebührenrechnung ist für das Jahr 2010, verweist auf Verordnungen aus den Jahren 2009/2010 und hat die Formulierung eines Ausführungsdatums vom 27.5.2010.

33 Wenn nun unter Hinweis auf das Schornsteinfegerhandwerksgesetz vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242 und den dortigen § 17 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz von Beklagtenseite ausgeführt wird, dass die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und dem Eigentümer zuzustellen haben, ist es eine Fehlinterpretation, diese Vorschrift hier anzuwenden. Der § 17 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz setzt nämlich voraus, dass für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, u. a. die Zustellung an den Eigentümer erfolgt. Die Tatsache, dass es hier möglicherweise Querelen gegeben haben mag, besagt nicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen „bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist“ gegeben sind. Es zeigt allein der Zeitfaktor, dass eine solche Feuerstättenschau durchführbar ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz nicht gegeben sind, die eine zwingende Zustellung erfordern. Im Übrigen ist auch die zitierte Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Schonsteinfegerhandwerksgesetz erst am 15.7.2011 in Kraft getreten, unabhängig von den Zweifeln am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Die erleichterten Voraussetzungen für eine Entscheidung nach dem Kehrbuchblatt ohne persönliche Besichtigung sind somit nach Auffassung des Gerichts überhaupt nicht im vorliegenden Fall gegeben. Dies bedeutet auch, dass hier ein Feuerstättengebührenbescheid in der vorliegenden Form hätte nicht ergehen dürfen, unabhängig von der Tatsache, dass die entsprechenden Gebühren von den Klägern bezahlt worden sind. Auslagen können nur dann geltend gemacht werden, wenn ursprünglich der zugrunde liegende Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Eine Feuerstättenschau und ein darauf ergehender Bescheid hätte aber eine persönliche Besichtigung vorausgesetzt mit der Konsequenz, dass die Gebührenerhebung im Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenrechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters im Mai 2010 rechtwidrig war und demgemäß dann auch zu diesem Zeitpunkt die daraus resultierenden Auslagen. Die Tatsache, dass später durch Zahlung diese Rechtswidrigkeit bezüglich der Gebührenerhebung möglicherweise als geheilt gilt, wirkt sich nicht auf das Vorliegen und die Geltendmachung von Auslagen aus, da hier unter Beachtung des Grundsatzes der persönlichen Einsichtnahme eine Begutachtung zu erfolgen hat und nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerk greift.

34 Die Erstellung auf der Grundlage von Kehrbuchblättern steht nach Auffassung des Gerichtes fest und wird durch die klägerische Aussage eines „Bestreitens mit Nichtwissen“ nicht widerlegt. Die Tatsache, dass die Kläger keine Kenntnis haben von der Art und weise der Erstellung ist selbstverständlich, da der Vorgang der Erstellung eines Feuerstättenbescheides/einer Gebührenrechnung auf der Grundlage von Kehrbüchern eine originäre Entscheidung des Bezirksschornsteinfegermeisters ist. Für die Entscheidung „auf der Grundlage von Kehrbüchern“ spricht aber bereits das eigene Vorbringen von Beklagtenseite. Hinzukommt das Datum der Erstellung am 5.5.2010, wo ein mögliches Ausführungsdatum von Messungen erst unter dem 27.5.2010 genannt wird, also deutlich später.

35 Selbst wenn man davon ausgeht, dass hier eine persönliche Begehung durch den Bezirksschornsteinfegermeister am 27.5.2010 erfolgt sei, so wäre hier die Gebührenerhebung/Erstellung eines Feuerstättenbescheides vor der durchgeführten Feuerstättenschau nicht rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Schonsteinfegergesetz ist eine persönliche Besichtigung vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 2 Schonsteinfegerhandwerksgesetz ist „bei der Feuerstättenschau“ ein Feuerstättenbescheid zu erlassen. Bei einer Feuerstättenschau ist u. a. auch der Auftritt von Mängeln festzustellen und ggf. eine Mängelbeseitigung zu verlangen oder die einwandfreie Funktion der Feuerstättenanlage zu bestätigen. Dieses ist aber, selbst wenn eine persönliche Besichtigung durchgeführt wurde, erst nach der Besichtigung zu bescheinigen und nicht vorher. Es handelt sich auch nicht um eine Fall des § 46 VwVfG, da nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, da Anfang Mai 2010 die maßgeblichen Fakten nicht bekannt waren (vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 46 Rn. 38.)

36 Aus den vorgenannten Gründen war daher dem Klagebegehren in vollem Umfang zu entsprechen und die Erhebung von Auslagen in Höhe von 4,75 Euro, einer Mahngebühr von 4,60 Euro und Kosten von 58,00 Euro und die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid aufzuheben. Klarstellend war auch Ziff. 2 des Widerspruchsbescheides aufzuheben, da diese Aussage in der Gesamtheit unzutreffend war, weil bereits die Mehrwertsteuer nicht anzusetzen war und die Gebühren bezahlt waren.

37 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt, da es sich um eine schwierige Rechtsmaterie handelte und die Kläger obsiegt haben.

38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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