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4 O 604/12•LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, 2013-01-09, 4 O 604/12
4 O 604/12Tribunal cantonal / IVe chambre civile9 janv. 2013
Für den Streit geschiedener Eheleute über Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einen Kredit, den die Eheleute während der vorangegangenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Erwerb eines Grundstücks aufgenommen und während der Ehe weiterhin abbezahlt hatten, ist das Familiengericht zuständig. Denn der Zuständigkeit des Familiengerichts unterliegen auch ausschließlich vor der Ehe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Vermögensverschiebungen, und zwar erst recht dann, wenn die Zahlungen sogar noch während der Ehezeit fortgesetzt werden. Insoweit ist bereits deswegen die Konzentration beim Familiengericht angezeigt, weil die Vermögenszuordnung unmittelbaren Einfluss auf den erzielten Zugewinn hat.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: 4 O 604/12
ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2013:0109.4O604.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 17a Abs 2 GVG
Für den Streit geschiedener Eheleute über Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einen Kredit, den die Eheleute während der vorangegangenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Erwerb eines Grundstücks aufgenommen und während der Ehe weiterhin abbezahlt hatten, ist das Familiengericht zuständig. Denn der Zuständigkeit des Familiengerichts unterliegen auch ausschließlich vor der Ehe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Vermögensverschiebungen, und zwar erst recht dann, wenn die Zahlungen sogar noch während der Ehezeit fortgesetzt werden. Insoweit ist bereits deswegen die Konzentration beim Familiengericht angezeigt, weil die Vermögenszuordnung unmittelbaren Einfluss auf den erzielten Zugewinn hat.(Rn.5)
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist für die Klage unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Familiengericht Zeitz verwiesen.
1 Die Parteien streiten nach der Scheidung um Ausgleichsansprüche.
2 Die Parteien lebten seit Anfang der 1990er Jahre zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1994 erwarben sie gemeinsam ein Drei-Familienhaus nebst Grundstück zu je hälftigem Eigentum. Die Klägerin behauptet, insoweit wesentlich mehr der Erwerbs- und Renovierungskosten getragen zu haben als der Beklagte. Die Gelder wurden teilweise durch Darlehen aufgebracht. Das größte Darlehen wurde nach ca. 10 Jahren durch einen weiteren Kredit abgelöst, auf den auch während der Ehe durch die Klägerin Zahlungen geleistet wurden. Die im Jahr 2005 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2011 geschieden. Die Klägerin reichte die vorliegende Zahlungsklage beim Familiengericht Z ein unter ausdrücklichem Verweis auf den Zusammenhang der Sache mit der Scheidung. Das Familiengericht teilte der Klägerin mit, dass es beabsichtigte die Sache an die Zivilabteilung abzugeben. Dem widersprach die Klägerin unter ausdrücklichem Verweis auf § 266 FamFG. Das Familiengericht Z gab die Sache formlos zunächst an die Zivilabteilung des Gerichts und nach Rückgabe derselben formlos an das Landgericht H ab.
3 Das Landgericht H ist unzuständig. Denn der Rechtsweg zum Zivilgericht ist für die Klage nicht eröffnet. Vielmehr ist gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG das Familiengericht zuständig, an welches die Klage deshalb nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs.2 GVG verwiesen wurde.
4 Es handelt sich um eine Familiensache. Denn es werden Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Parteien verfolgt, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Diese Bestimmung beschränkt die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit. Erforderlich ist nur der Zusammenhang mit der Scheidung. Dies ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Gesetzes, sondern auch aus seinem Zweck möglichst alle Streitigkeiten zwischen den Eheleuten im Zusammenhang mit der Ehebeendigung bei dem Familiengericht zu konzentrieren.
5 Unzweifelhaft beruht der vorliegende Streit auf der Notwendigkeit der Trennung der Vermögensmassen, die mit der Scheidung einhergeht. Bei Fortbestand der Ehe würden die Parteien ersichtlich nicht danach trachten zu klären, wer wie viel zum gemeinsamen Haus beigetragen hat. Insoweit unterliegen selbst ausschließlich vor der Ehe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Vermögensverschiebungen der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG (vgl. Burger, in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG § 266 Rn.6). Dies muss erst Recht gelten, wenn die Zahlungen sogar noch während der Ehezeit fortgesetzt werden. Insoweit ist auch bereits deshalb die Konzentration beim Familiengericht angezeigt, da die Vermögenszuordnung unmittelbaren Einfluss auf den erzielten Zugewinn hat.
6 Eine bindende Verweisung an das Landgericht liegt nicht vor. Die Sache wurde formlos abgegeben und dies unter Missachtung des § 17 a Abs.2 GVG sowie der Vorenthaltung des Beschwerderechts der Klägerin.
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